Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Für die ärztliche Berufsbildung gilt als durchgehende Regel, daß Die Lehrerprüfungen sind dagegen höchst verschieden, und zwar Die Prüfungen des Juristenstandes sind wieder principiell allgemein, Die größte Verschiedenheit herrscht in Beziehung auf die Prüfungen Ebenso verschieden sind die Bestimmungen über die Prüfungsorgane. Das einzige Werk, das sich bisher mit dieser Frage und ihrem Für die ärztliche Berufsbildung gilt als durchgehende Regel, daß Die Lehrerprüfungen ſind dagegen höchſt verſchieden, und zwar Die Prüfungen des Juriſtenſtandes ſind wieder principiell allgemein, Die größte Verſchiedenheit herrſcht in Beziehung auf die Prüfungen Ebenſo verſchieden ſind die Beſtimmungen über die Prüfungsorgane. Das einzige Werk, das ſich bisher mit dieſer Frage und ihrem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <pb facs="#f0210" n="182"/> <p>Für die ärztliche Berufsbildung gilt als durchgehende Regel, daß<lb/> die Berufsprüfung zugleich Dienſtprüfung iſt, und zwar ſo, daß faſt<lb/> allenthalben dieſe Prüfung als Doktoratsprüfung erſcheint. Dieß gilt<lb/> nicht bloß für Deutſchland, ſondern auch für die übrigen romaniſch-<lb/> germaniſchen Länder.</p><lb/> <p>Die Lehrerprüfungen ſind dagegen höchſt verſchieden, und zwar<lb/> für den Elementar- und Berufslehrerſtand. In Deutſchland und Holland<lb/> iſt die Prüfung genau vorgeſchrieben, zum Theil mit übergroßer Ge-<lb/> nauigkeit. In Frankreich wird ſie durch Nachweiſung eines praktiſchen<lb/> Dienſtes vielfach erſetzt; in England gilt ſie überhaupt nur bei den vom<lb/> Staate unterſtützten Schulen.</p><lb/> <p>Die Prüfungen des Juriſtenſtandes ſind wieder principiell allgemein,<lb/> ſelbſt in England; aber während ſie dort und in Frankreich nur für die<lb/> Anwälte gelten, ſind in Deutſchland neben den Anwaltsprüfungen auch<lb/> noch Richteramtsprüfungen. In Beziehung auf dieſelben haben die<lb/> meiſten deutſchen Staaten die Berufsprüfung an den Univerſitäten als<lb/><hi rendition="#g">erſte</hi>, und dann noch eine ſpecielle Advokaturs- und Richteramtsprüfung<lb/> als <hi rendition="#g">zweite</hi> Dienſtprüfung aufgeſtellt, was in den übrigen Ländern fehlt.</p><lb/> <p>Die größte Verſchiedenheit herrſcht in Beziehung auf die Prüfungen<lb/> für den <hi rendition="#g">Verwaltungsdienſt</hi>. Hier hat England noch gar kein<lb/> Syſtem; Frankreich hat ein ſolches, ſo viel wir ſehen nur für gewiſſe<lb/> techniſche Staatsdienſte, ſonſt keine; ebenſo ſtehen Belgien und Holland.<lb/> Deutſchland dagegen hat ſich hier ein vollſtändiges, aber wohl in den<lb/> meiſten Staaten in Form und Inhalt verſchiedenes Syſtem gebildet,<lb/> das meiſt in lauter einzelnen, höchſt zerſtreuten und von Fall zu Fall<lb/> erlaſſenen Beſtimmungen beſteht.</p><lb/> <p>Ebenſo verſchieden ſind die Beſtimmungen über die Prüfung<hi rendition="#g">sorgane</hi>.<lb/> Regel iſt, daß die Berufsprüfungen von den Profeſſoren ganz oder zum<lb/> Theil, die Dienſtprüfungen dagegen von Beamten allein gepflogen werden.<lb/> In England prüft die Corporation, in Frankreich die Jury, in Deutſch-<lb/> land eine geſetzliche Commiſſion. Man darf dabei noch von keinem einheit-<lb/> lichen Syſteme reden. Soll es kommen, ſo muß erſt die Wiſſenſchaft es<lb/> ſuchen und verarbeiten. Die <hi rendition="#g">ſehr</hi> große Wichtigkeit der Sache würde<lb/> eine ſolche Arbeit in <hi rendition="#g">höherem</hi> Grade wünſchenswerth machen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Das einzige Werk, das ſich bisher mit dieſer Frage und ihrem<lb/> poſitiven Recht im Allgemeinen beſchäftigt, iſt <hi rendition="#g">Ortloff</hi>, Methodologie<lb/> der Rechts- und Staatswiſſenſchaft nebſt deutſchen Studien und Examens-<lb/> ordnungen 1863, der in ſeiner erſten Abtheilung die Methodologie des<lb/> Studiums gibt, <hi rendition="#g">ohne</hi> ſich mit derjenigen der Prüfungen zu beſchäftigen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [182/0210]
Für die ärztliche Berufsbildung gilt als durchgehende Regel, daß
die Berufsprüfung zugleich Dienſtprüfung iſt, und zwar ſo, daß faſt
allenthalben dieſe Prüfung als Doktoratsprüfung erſcheint. Dieß gilt
nicht bloß für Deutſchland, ſondern auch für die übrigen romaniſch-
germaniſchen Länder.
Die Lehrerprüfungen ſind dagegen höchſt verſchieden, und zwar
für den Elementar- und Berufslehrerſtand. In Deutſchland und Holland
iſt die Prüfung genau vorgeſchrieben, zum Theil mit übergroßer Ge-
nauigkeit. In Frankreich wird ſie durch Nachweiſung eines praktiſchen
Dienſtes vielfach erſetzt; in England gilt ſie überhaupt nur bei den vom
Staate unterſtützten Schulen.
Die Prüfungen des Juriſtenſtandes ſind wieder principiell allgemein,
ſelbſt in England; aber während ſie dort und in Frankreich nur für die
Anwälte gelten, ſind in Deutſchland neben den Anwaltsprüfungen auch
noch Richteramtsprüfungen. In Beziehung auf dieſelben haben die
meiſten deutſchen Staaten die Berufsprüfung an den Univerſitäten als
erſte, und dann noch eine ſpecielle Advokaturs- und Richteramtsprüfung
als zweite Dienſtprüfung aufgeſtellt, was in den übrigen Ländern fehlt.
Die größte Verſchiedenheit herrſcht in Beziehung auf die Prüfungen
für den Verwaltungsdienſt. Hier hat England noch gar kein
Syſtem; Frankreich hat ein ſolches, ſo viel wir ſehen nur für gewiſſe
techniſche Staatsdienſte, ſonſt keine; ebenſo ſtehen Belgien und Holland.
Deutſchland dagegen hat ſich hier ein vollſtändiges, aber wohl in den
meiſten Staaten in Form und Inhalt verſchiedenes Syſtem gebildet,
das meiſt in lauter einzelnen, höchſt zerſtreuten und von Fall zu Fall
erlaſſenen Beſtimmungen beſteht.
Ebenſo verſchieden ſind die Beſtimmungen über die Prüfungsorgane.
Regel iſt, daß die Berufsprüfungen von den Profeſſoren ganz oder zum
Theil, die Dienſtprüfungen dagegen von Beamten allein gepflogen werden.
In England prüft die Corporation, in Frankreich die Jury, in Deutſch-
land eine geſetzliche Commiſſion. Man darf dabei noch von keinem einheit-
lichen Syſteme reden. Soll es kommen, ſo muß erſt die Wiſſenſchaft es
ſuchen und verarbeiten. Die ſehr große Wichtigkeit der Sache würde
eine ſolche Arbeit in höherem Grade wünſchenswerth machen.
Das einzige Werk, das ſich bisher mit dieſer Frage und ihrem
poſitiven Recht im Allgemeinen beſchäftigt, iſt Ortloff, Methodologie
der Rechts- und Staatswiſſenſchaft nebſt deutſchen Studien und Examens-
ordnungen 1863, der in ſeiner erſten Abtheilung die Methodologie des
Studiums gibt, ohne ſich mit derjenigen der Prüfungen zu beſchäftigen
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