Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

Bild:
<< vorherige Seite

endlich in der Entwicklung von Fachbildungsanstalten für alle Berufe,
die bei aller Selbständigkeit doch wieder durch die höhere Wissenschaft
im Bewußtsein ihrer geistigen Einheit erhalten werden.

Bei der allgemeinen Bildung endlich liegt das systematische Element
einerseits in der allmählig wachsenden Ausdehnung aller Anstalten für
dieselben, dann in dem Entstehen einer systematisch sich entwickelnden
Fachpresse, die wiederum in engem Zusammenhang mit der allgemeinen
Bildung steht.

Was endlich die Einheit des Bildungswesens betrifft, so ist sie
natürlich einerseits eine geistige, andererseits aber eine staatliche. Die
geistige bildet sich von selber; ihr unerschütterliches Fundament ist die
Erkenntniß, daß jedes Gebiet des Lebens der Wissenschaft angehört,
deren Aufgabe es ist, den inneren Zusammenhang des Verschiedenen
durch die Aufstellung fester allgemeiner Begriffe und Gesetze zu setzen.
Der Verwaltungslehre aber gehört die äußere Gestalt dieser Einheit
an; und diese ist wieder theils eine innerlich begründete, theils eine
formale.

XII. Diese äußere Einheit des Bildungswesens ist in ihrem Ver-
hältniß zum Staat zunächst begründet auf dem allgemein zur Geltung
gelangenden Bewußtsein, daß es seinem Wesen nach ein Ganzes
ist, und daher auch als ein Ganzes in der Thätigkeit des Staates,
sowohl für seinen Willen in der Gesetzgebung, als für seine äußere
Thätigkeit in der Verwaltung zu erscheinen habe. Die Gestaltung dieser
formalen Einheit erscheint daher in der staatsbürgerlichen Gesellschaft
als eine zweifache, an die zwei Elemente der jetzt klar hervortretenden
Organisation des Staatslebens anschließend.

Das erste beruht darauf, daß das geltende Recht des Bildungs-
wesens jetzt ein gesetzliches, und damit Gegenstand der organischen
gesetzgebenden Gewalt wird. Allerdings wird kein das ganze Bildungs-
wesen umfassendes Gesetz erscheinen, wohl aber werden die großen ein-
zelnen Gesetze von Einem Gedanken beseelt, auch als ein Ganzes ver-
ständlich, und von Einem Princip aus in ihren Einzelheiten geregelt.

Dann aber entsteht zweitens die systematische Einheit der Verwaltung,
und zwar indem einerseits der Staat das Bildungswesen als einen Theil
seines vollziehenden Organismus aufnimmt, andrerseits die Thätigkeit der
Selbstverwaltungskörper, der Vereine und der Einzelnen seiner oberauf-
sehenden Gewalt gleichmäßig unterordnet. Diese Organisation schließt sich
an den allgemeinen Organismus der Verwaltung in seinen drei Formen.

XIII. Zuerst hat die Verwaltung das ganze Bildungswesen des
Staats im weitesten Sinne zu umfassen. Allein die Functionen, welche
dasselbe erfordert, sind so verschieden, daß sie einem und demselben

endlich in der Entwicklung von Fachbildungsanſtalten für alle Berufe,
die bei aller Selbſtändigkeit doch wieder durch die höhere Wiſſenſchaft
im Bewußtſein ihrer geiſtigen Einheit erhalten werden.

Bei der allgemeinen Bildung endlich liegt das ſyſtematiſche Element
einerſeits in der allmählig wachſenden Ausdehnung aller Anſtalten für
dieſelben, dann in dem Entſtehen einer ſyſtematiſch ſich entwickelnden
Fachpreſſe, die wiederum in engem Zuſammenhang mit der allgemeinen
Bildung ſteht.

Was endlich die Einheit des Bildungsweſens betrifft, ſo iſt ſie
natürlich einerſeits eine geiſtige, andererſeits aber eine ſtaatliche. Die
geiſtige bildet ſich von ſelber; ihr unerſchütterliches Fundament iſt die
Erkenntniß, daß jedes Gebiet des Lebens der Wiſſenſchaft angehört,
deren Aufgabe es iſt, den inneren Zuſammenhang des Verſchiedenen
durch die Aufſtellung feſter allgemeiner Begriffe und Geſetze zu ſetzen.
Der Verwaltungslehre aber gehört die äußere Geſtalt dieſer Einheit
an; und dieſe iſt wieder theils eine innerlich begründete, theils eine
formale.

XII. Dieſe äußere Einheit des Bildungsweſens iſt in ihrem Ver-
hältniß zum Staat zunächſt begründet auf dem allgemein zur Geltung
gelangenden Bewußtſein, daß es ſeinem Weſen nach ein Ganzes
iſt, und daher auch als ein Ganzes in der Thätigkeit des Staates,
ſowohl für ſeinen Willen in der Geſetzgebung, als für ſeine äußere
Thätigkeit in der Verwaltung zu erſcheinen habe. Die Geſtaltung dieſer
formalen Einheit erſcheint daher in der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft
als eine zweifache, an die zwei Elemente der jetzt klar hervortretenden
Organiſation des Staatslebens anſchließend.

Das erſte beruht darauf, daß das geltende Recht des Bildungs-
weſens jetzt ein geſetzliches, und damit Gegenſtand der organiſchen
geſetzgebenden Gewalt wird. Allerdings wird kein das ganze Bildungs-
weſen umfaſſendes Geſetz erſcheinen, wohl aber werden die großen ein-
zelnen Geſetze von Einem Gedanken beſeelt, auch als ein Ganzes ver-
ſtändlich, und von Einem Princip aus in ihren Einzelheiten geregelt.

Dann aber entſteht zweitens die ſyſtematiſche Einheit der Verwaltung,
und zwar indem einerſeits der Staat das Bildungsweſen als einen Theil
ſeines vollziehenden Organismus aufnimmt, andrerſeits die Thätigkeit der
Selbſtverwaltungskörper, der Vereine und der Einzelnen ſeiner oberauf-
ſehenden Gewalt gleichmäßig unterordnet. Dieſe Organiſation ſchließt ſich
an den allgemeinen Organismus der Verwaltung in ſeinen drei Formen.

XIII. Zuerſt hat die Verwaltung das ganze Bildungsweſen des
Staats im weiteſten Sinne zu umfaſſen. Allein die Functionen, welche
daſſelbe erfordert, ſind ſo verſchieden, daß ſie einem und demſelben

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0064" n="36"/>
endlich in der Entwicklung von Fachbildungsan&#x017F;talten für <hi rendition="#g">alle</hi> Berufe,<lb/>
die bei aller Selb&#x017F;tändigkeit doch wieder durch die höhere Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft<lb/>
im Bewußt&#x017F;ein ihrer gei&#x017F;tigen Einheit erhalten werden.</p><lb/>
                <p>Bei der allgemeinen Bildung endlich liegt das &#x017F;y&#x017F;temati&#x017F;che Element<lb/>
einer&#x017F;eits in der allmählig wach&#x017F;enden Ausdehnung aller An&#x017F;talten für<lb/>
die&#x017F;elben, dann in dem Ent&#x017F;tehen einer &#x017F;y&#x017F;temati&#x017F;ch &#x017F;ich entwickelnden<lb/><hi rendition="#g">Fachpre&#x017F;&#x017F;e</hi>, die wiederum in engem Zu&#x017F;ammenhang mit der allgemeinen<lb/>
Bildung &#x017F;teht.</p><lb/>
                <p>Was endlich die <hi rendition="#g">Einheit</hi> des Bildungswe&#x017F;ens betrifft, &#x017F;o i&#x017F;t &#x017F;ie<lb/>
natürlich einer&#x017F;eits eine gei&#x017F;tige, anderer&#x017F;eits aber eine &#x017F;taatliche. Die<lb/>
gei&#x017F;tige bildet &#x017F;ich von &#x017F;elber; ihr uner&#x017F;chütterliches Fundament i&#x017F;t die<lb/>
Erkenntniß, daß <hi rendition="#g">jedes</hi> Gebiet des Lebens der Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft angehört,<lb/>
deren Aufgabe es i&#x017F;t, den inneren Zu&#x017F;ammenhang des Ver&#x017F;chiedenen<lb/>
durch die Auf&#x017F;tellung fe&#x017F;ter allgemeiner Begriffe und Ge&#x017F;etze zu &#x017F;etzen.<lb/>
Der Verwaltungslehre aber gehört die <hi rendition="#g">äußere</hi> Ge&#x017F;talt die&#x017F;er Einheit<lb/>
an; und die&#x017F;e i&#x017F;t wieder theils eine innerlich begründete, theils eine<lb/>
formale.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">XII.</hi> Die&#x017F;e äußere Einheit des Bildungswe&#x017F;ens i&#x017F;t in ihrem Ver-<lb/>
hältniß zum Staat zunäch&#x017F;t begründet auf dem allgemein zur Geltung<lb/>
gelangenden Bewußt&#x017F;ein, daß es &#x017F;einem <hi rendition="#g">We&#x017F;en</hi> nach ein Ganzes<lb/>
i&#x017F;t, und daher auch als ein Ganzes in der Thätigkeit des Staates,<lb/>
&#x017F;owohl für &#x017F;einen Willen in der Ge&#x017F;etzgebung, als für &#x017F;eine äußere<lb/>
Thätigkeit in der Verwaltung zu er&#x017F;cheinen habe. Die Ge&#x017F;taltung die&#x017F;er<lb/>
formalen Einheit er&#x017F;cheint daher in der &#x017F;taatsbürgerlichen Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft<lb/>
als eine zweifache, an die zwei Elemente der jetzt klar hervortretenden<lb/>
Organi&#x017F;ation des Staatslebens an&#x017F;chließend.</p><lb/>
                <p>Das er&#x017F;te beruht darauf, daß das geltende Recht des Bildungs-<lb/>
we&#x017F;ens jetzt ein <hi rendition="#g">ge&#x017F;etzliches</hi>, und damit Gegen&#x017F;tand der organi&#x017F;chen<lb/>
ge&#x017F;etzgebenden Gewalt wird. Allerdings wird kein das ganze Bildungs-<lb/>
we&#x017F;en umfa&#x017F;&#x017F;endes Ge&#x017F;etz er&#x017F;cheinen, wohl aber werden die großen ein-<lb/>
zelnen Ge&#x017F;etze von Einem Gedanken be&#x017F;eelt, auch als ein Ganzes ver-<lb/>
&#x017F;tändlich, und von Einem Princip aus in ihren Einzelheiten geregelt.</p><lb/>
                <p>Dann aber ent&#x017F;teht zweitens die &#x017F;y&#x017F;temati&#x017F;che Einheit der Verwaltung,<lb/>
und zwar indem einer&#x017F;eits der Staat das Bildungswe&#x017F;en als einen Theil<lb/>
&#x017F;eines vollziehenden Organismus aufnimmt, andrer&#x017F;eits die Thätigkeit der<lb/>
Selb&#x017F;tverwaltungskörper, der Vereine und der Einzelnen &#x017F;einer oberauf-<lb/>
&#x017F;ehenden Gewalt gleichmäßig unterordnet. Die&#x017F;e Organi&#x017F;ation &#x017F;chließt &#x017F;ich<lb/>
an den allgemeinen Organismus der Verwaltung in &#x017F;einen drei Formen.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">XIII.</hi><hi rendition="#g">Zuer&#x017F;t</hi> hat die Verwaltung das ganze Bildungswe&#x017F;en des<lb/>
Staats im weite&#x017F;ten Sinne zu umfa&#x017F;&#x017F;en. Allein die Functionen, welche<lb/>
da&#x017F;&#x017F;elbe erfordert, &#x017F;ind &#x017F;o ver&#x017F;chieden, daß &#x017F;ie einem und dem&#x017F;elben<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[36/0064] endlich in der Entwicklung von Fachbildungsanſtalten für alle Berufe, die bei aller Selbſtändigkeit doch wieder durch die höhere Wiſſenſchaft im Bewußtſein ihrer geiſtigen Einheit erhalten werden. Bei der allgemeinen Bildung endlich liegt das ſyſtematiſche Element einerſeits in der allmählig wachſenden Ausdehnung aller Anſtalten für dieſelben, dann in dem Entſtehen einer ſyſtematiſch ſich entwickelnden Fachpreſſe, die wiederum in engem Zuſammenhang mit der allgemeinen Bildung ſteht. Was endlich die Einheit des Bildungsweſens betrifft, ſo iſt ſie natürlich einerſeits eine geiſtige, andererſeits aber eine ſtaatliche. Die geiſtige bildet ſich von ſelber; ihr unerſchütterliches Fundament iſt die Erkenntniß, daß jedes Gebiet des Lebens der Wiſſenſchaft angehört, deren Aufgabe es iſt, den inneren Zuſammenhang des Verſchiedenen durch die Aufſtellung feſter allgemeiner Begriffe und Geſetze zu ſetzen. Der Verwaltungslehre aber gehört die äußere Geſtalt dieſer Einheit an; und dieſe iſt wieder theils eine innerlich begründete, theils eine formale. XII. Dieſe äußere Einheit des Bildungsweſens iſt in ihrem Ver- hältniß zum Staat zunächſt begründet auf dem allgemein zur Geltung gelangenden Bewußtſein, daß es ſeinem Weſen nach ein Ganzes iſt, und daher auch als ein Ganzes in der Thätigkeit des Staates, ſowohl für ſeinen Willen in der Geſetzgebung, als für ſeine äußere Thätigkeit in der Verwaltung zu erſcheinen habe. Die Geſtaltung dieſer formalen Einheit erſcheint daher in der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft als eine zweifache, an die zwei Elemente der jetzt klar hervortretenden Organiſation des Staatslebens anſchließend. Das erſte beruht darauf, daß das geltende Recht des Bildungs- weſens jetzt ein geſetzliches, und damit Gegenſtand der organiſchen geſetzgebenden Gewalt wird. Allerdings wird kein das ganze Bildungs- weſen umfaſſendes Geſetz erſcheinen, wohl aber werden die großen ein- zelnen Geſetze von Einem Gedanken beſeelt, auch als ein Ganzes ver- ſtändlich, und von Einem Princip aus in ihren Einzelheiten geregelt. Dann aber entſteht zweitens die ſyſtematiſche Einheit der Verwaltung, und zwar indem einerſeits der Staat das Bildungsweſen als einen Theil ſeines vollziehenden Organismus aufnimmt, andrerſeits die Thätigkeit der Selbſtverwaltungskörper, der Vereine und der Einzelnen ſeiner oberauf- ſehenden Gewalt gleichmäßig unterordnet. Dieſe Organiſation ſchließt ſich an den allgemeinen Organismus der Verwaltung in ſeinen drei Formen. XIII. Zuerſt hat die Verwaltung das ganze Bildungsweſen des Staats im weiteſten Sinne zu umfaſſen. Allein die Functionen, welche daſſelbe erfordert, ſind ſo verſchieden, daß ſie einem und demſelben

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/64
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/64>, abgerufen am 10.05.2024.