Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Organ gar nicht überwiesen werden können. Dasselbe fällt daher unter Das erste Ministerium ist das des Unterrichts, das allerdings So weit nämlich der Staat die Bildungsanstalt selbst hervorruft, Organ gar nicht überwieſen werden können. Daſſelbe fällt daher unter Das erſte Miniſterium iſt das des Unterrichts, das allerdings So weit nämlich der Staat die Bildungsanſtalt ſelbſt hervorruft, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0065" n="37"/> Organ gar nicht überwieſen werden können. Daſſelbe fällt daher unter<lb/><hi rendition="#g">drei</hi> Miniſterien.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">erſte</hi> Miniſterium iſt das des <hi rendition="#g">Unterrichts</hi>, das allerdings<lb/> die Verwaltung der geiſtigen Welt zu ſeiner eigentlichen Aufgabe hat.<lb/> In ihm iſt die <hi rendition="#g">ſtaatliche</hi> Organiſation der geiſtigen Verwaltung ge-<lb/> geben. Es hat daher ſein Miniſterialſyſtem, wie es die vollziehende<lb/> Gewalt zeigt, in Miniſter, Miniſterium und Behörden, und umfaßt<lb/> damit das ganze Volk. Nur erſcheint ſeine Function als eine doppelte.</p><lb/> <p>So weit nämlich der Staat die Bildungsanſtalt ſelbſt hervorruft,<lb/> ohne die Selbſtverwaltungskörper dabei heranzuziehen, ſind die Organe<lb/> der Bildung im eigentlichen Sinne des Wortes <hi rendition="#g">Staatsdiener</hi>, und<lb/> ihre Thätigkeit iſt eine amtliche, mit amtlicher Verantwortlichkeit. So<lb/> weit jedoch die Bildung durch die Leiſtungen der Selbſtverwaltungs-<lb/> körper, Vereine oder Einzelner verbreitet wird, ſind die Lehrenden <hi rendition="#g">keine</hi><lb/> Staatsdiener. Die Aufgabe des Staats, auch hier die Einheit des<lb/> geiſtigen Lebens zu erhalten und ſeinem Weſen nach für das Vorhanden-<lb/> ſein der Bedingungen der Bildung zu ſorgen, wird hier in der <hi rendition="#g">Ober-<lb/> aufſicht</hi> gegeben. Es hat daher ein Syſtem der oberaufſehenden<lb/> Behörden mit beſtimmter Competenz aufzuſtellen, deren Aufgabe es<lb/><hi rendition="#g">nicht</hi> iſt, für die Bildung ſelbſt, ſondern dafür zu ſorgen, daß die<lb/> geſetzlichen Vorſchriften über das Bildungsweſen von jenen Körpern<lb/> oder den Einzellehrern <hi rendition="#g">wirklich beobachtet werden</hi>. Dieſe Auf-<lb/> ſichtsbehörden werden der Regel nach in den höhern Stellen die allge-<lb/> meinen Verwaltungsbehörden ſein, welche demnach in <hi rendition="#g">dieſer</hi> Beziehung<lb/> unter dem Miniſterium des Unterrichts ſtehen; in den niedern Stellen<lb/> dagegen werden, wenigſtens für die Elementarbildung, meiſt eigene<lb/> Aufſichtsorgane berufen, während die <hi rendition="#g">örtliche</hi> Function wieder der<lb/> örtlichen Selbſtverwaltung überlaſſen iſt. Im Großen und Ganzen<lb/> ſind daher die Berufslehrer der gelehrten Bildung meiſt Staatsdiener,<lb/> die der wirthſchaftlichen ſowie der Elementarbildung im Dienſte der<lb/> Gemeinden, während in ihrer Thätigkeit <hi rendition="#g">alle</hi>, aber in Anſtellung und<lb/> Dienſtrecht nur die erſten unter dem Miniſterium ſtehen. Doch iſt hier<lb/> keine feſte Gränze zu ziehen; auch das geltende Recht iſt ſehr verſchieden.<lb/> Jedoch kann man allerdings als Regel aufſtellen, was auch durch die<lb/> Natur der Sache bedingt und erklärt wird, daß nämlich der Antheil,<lb/> den die Miniſterien und Unterrichtsbehörden an der Anſtellung und Ent-<lb/> laſſung der <hi rendition="#g">Lehrer</hi> haben, ſich nach dem Maße beſtimmt, in welchem die<lb/> Staatskaſſen zu den Unterrichtsausgaben beitragen, und zwar meiſtens in<lb/> der Weiſe, daß ſich die Staatsverwaltung die Ernennung <hi rendition="#g">immer</hi> vor-<lb/> behält, während die Selbſtverwaltungskörper entweder die <hi rendition="#g">Wahl</hi>, oder<lb/> den Vorſchlag (Präſentationsrecht) und zuweilen gar kein <hi rendition="#g">Recht</hi> haben.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [37/0065]
Organ gar nicht überwieſen werden können. Daſſelbe fällt daher unter
drei Miniſterien.
Das erſte Miniſterium iſt das des Unterrichts, das allerdings
die Verwaltung der geiſtigen Welt zu ſeiner eigentlichen Aufgabe hat.
In ihm iſt die ſtaatliche Organiſation der geiſtigen Verwaltung ge-
geben. Es hat daher ſein Miniſterialſyſtem, wie es die vollziehende
Gewalt zeigt, in Miniſter, Miniſterium und Behörden, und umfaßt
damit das ganze Volk. Nur erſcheint ſeine Function als eine doppelte.
So weit nämlich der Staat die Bildungsanſtalt ſelbſt hervorruft,
ohne die Selbſtverwaltungskörper dabei heranzuziehen, ſind die Organe
der Bildung im eigentlichen Sinne des Wortes Staatsdiener, und
ihre Thätigkeit iſt eine amtliche, mit amtlicher Verantwortlichkeit. So
weit jedoch die Bildung durch die Leiſtungen der Selbſtverwaltungs-
körper, Vereine oder Einzelner verbreitet wird, ſind die Lehrenden keine
Staatsdiener. Die Aufgabe des Staats, auch hier die Einheit des
geiſtigen Lebens zu erhalten und ſeinem Weſen nach für das Vorhanden-
ſein der Bedingungen der Bildung zu ſorgen, wird hier in der Ober-
aufſicht gegeben. Es hat daher ein Syſtem der oberaufſehenden
Behörden mit beſtimmter Competenz aufzuſtellen, deren Aufgabe es
nicht iſt, für die Bildung ſelbſt, ſondern dafür zu ſorgen, daß die
geſetzlichen Vorſchriften über das Bildungsweſen von jenen Körpern
oder den Einzellehrern wirklich beobachtet werden. Dieſe Auf-
ſichtsbehörden werden der Regel nach in den höhern Stellen die allge-
meinen Verwaltungsbehörden ſein, welche demnach in dieſer Beziehung
unter dem Miniſterium des Unterrichts ſtehen; in den niedern Stellen
dagegen werden, wenigſtens für die Elementarbildung, meiſt eigene
Aufſichtsorgane berufen, während die örtliche Function wieder der
örtlichen Selbſtverwaltung überlaſſen iſt. Im Großen und Ganzen
ſind daher die Berufslehrer der gelehrten Bildung meiſt Staatsdiener,
die der wirthſchaftlichen ſowie der Elementarbildung im Dienſte der
Gemeinden, während in ihrer Thätigkeit alle, aber in Anſtellung und
Dienſtrecht nur die erſten unter dem Miniſterium ſtehen. Doch iſt hier
keine feſte Gränze zu ziehen; auch das geltende Recht iſt ſehr verſchieden.
Jedoch kann man allerdings als Regel aufſtellen, was auch durch die
Natur der Sache bedingt und erklärt wird, daß nämlich der Antheil,
den die Miniſterien und Unterrichtsbehörden an der Anſtellung und Ent-
laſſung der Lehrer haben, ſich nach dem Maße beſtimmt, in welchem die
Staatskaſſen zu den Unterrichtsausgaben beitragen, und zwar meiſtens in
der Weiſe, daß ſich die Staatsverwaltung die Ernennung immer vor-
behält, während die Selbſtverwaltungskörper entweder die Wahl, oder
den Vorſchlag (Präſentationsrecht) und zuweilen gar kein Recht haben.
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