Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.In diesem einfachen Schematismus hat nun das Wesen der gei- So ist schon der Organismus des geistigen Lebens auch von Seiten XIV. Während auf diese Weise das Unterrichtsministerium die In dieſem einfachen Schematismus hat nun das Weſen der gei- So iſt ſchon der Organismus des geiſtigen Lebens auch von Seiten XIV. Während auf dieſe Weiſe das Unterrichtsminiſterium die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0066" n="38"/> <p>In dieſem einfachen Schematismus hat nun das Weſen der gei-<lb/> ſtigen freien Arbeit das hiſtoriſche Princip der Selbſtverwaltung für<lb/> die <hi rendition="#g">Lehre als ſolche</hi> erhalten, und weiter ausgebildet. Dieſe Selbſt-<lb/> verwaltung, deren Mutter die Univerſitäten ſind, erſcheint nämlich in<lb/> der Form der <hi rendition="#g">Lehrkörper</hi>, die zunächſt für die Vorbildungs- und<lb/> Berufsbildungsanſtalten (gelehrte Realſchulen und Univerſitäten) das<lb/> Recht der Selbſtverwaltung für Lehre und Erziehung, <hi rendition="#g">ſoweit</hi> beide<lb/> in der Anſtalt ſelbſt ſich erfüllen, behalten haben. Von dieſen iſt der-<lb/> derſelbe Gedanke auch in das Volksbildungsweſen übergegangen, in-<lb/> dem hier die Function des Lehrkörpers einem, aus der Vertretung<lb/> der Gemeinde, der Geiſtlichkeit und den Volkslehrern ſelbſt gebildeten<lb/><hi rendition="#g">Verwaltungskörper der örtlichen Volksbildung</hi> über-<lb/> tragen wird. Die vollſtändige Organiſation iſt daher erſt mit dieſen<lb/><hi rendition="#g">drei</hi> Elementen gegeben; aber nur Deutſchland hat dieß vollſtändig<lb/> auszubilden vermocht.</p><lb/> <p>So iſt ſchon der Organismus des geiſtigen Lebens auch von Seiten<lb/> ſeiner Verwaltung kein einfacher; es gilt hier vielmehr dieſelbe Er-<lb/> ſcheinung, welcher wir in den meiſten Gebieten der ſtaatsbürgerlichen<lb/> Organiſation begegnen, daß nämlich die amtliche Function ſich mit der<lb/> der Selbſtverwaltung und des Vereinsweſens <hi rendition="#g">verſchmilzt</hi>, und ſo<lb/> ein zum Theil ſehr ausgearbeitetes und mannichfach verſchiedenes Syſtem<lb/> der anerkannten Organe und ihrer Competenzen erzeugt. Jedoch kann<lb/> man alle beſtehenden Formen leicht auf die obigen Elemente zurück-<lb/> führen und in ſie auflöſen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">XIV.</hi> Während auf dieſe Weiſe das Unterrichtsminiſterium die<lb/> eigentlich produktive Thätigkeit für die geiſtigen Güter zum Inhalt hat,<lb/> greifen noch zwei andere Miniſterien mit in daſſelbe hinein. Das erſte<lb/> iſt das Miniſterium des <hi rendition="#g">Innern</hi>, das in der Kulturpolizei die <hi rendition="#g">Sicher-<lb/> heit</hi> des öffentlichen geiſtigen Lebens vertritt, und das <hi rendition="#g">Juſtiz</hi>-<lb/> miniſterium, das über die Preſſe, als Element der allgemeinen Bildung,<lb/> richterliche Urtheile fällt. Die Scheidung beider vom Unterrichtsmini-<lb/> ſterium aber entwickelt ſich erſt langſam, und für jeden Theil in be-<lb/> ſonderer Weiſe. Im Ganzen iſt das Unterrichtsminiſterium in organi-<lb/> ſchem Zuſammenwirken mit der Selbſtverwaltung der Organismus der<lb/> geiſtigen Verwaltung in der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft. — Dieß<lb/> nun ſind die weſentlichen Grundzüge der Geſchichte des Bildungsweſens<lb/> in den germaniſchen Staaten. Innerhalb derſelben treten aber auch<lb/> hier die drei großen Kulturvölker mit ihrem eigenthümlichen Charakter<lb/> und dem ihnen entſprechenden öffentlichen Bildungsrecht auf, als die<lb/> Grundtypen, auf welche man Geſchichte und Geſtalt des letzteren ſtets<lb/> zurückführen muß.</p> </div> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [38/0066]
In dieſem einfachen Schematismus hat nun das Weſen der gei-
ſtigen freien Arbeit das hiſtoriſche Princip der Selbſtverwaltung für
die Lehre als ſolche erhalten, und weiter ausgebildet. Dieſe Selbſt-
verwaltung, deren Mutter die Univerſitäten ſind, erſcheint nämlich in
der Form der Lehrkörper, die zunächſt für die Vorbildungs- und
Berufsbildungsanſtalten (gelehrte Realſchulen und Univerſitäten) das
Recht der Selbſtverwaltung für Lehre und Erziehung, ſoweit beide
in der Anſtalt ſelbſt ſich erfüllen, behalten haben. Von dieſen iſt der-
derſelbe Gedanke auch in das Volksbildungsweſen übergegangen, in-
dem hier die Function des Lehrkörpers einem, aus der Vertretung
der Gemeinde, der Geiſtlichkeit und den Volkslehrern ſelbſt gebildeten
Verwaltungskörper der örtlichen Volksbildung über-
tragen wird. Die vollſtändige Organiſation iſt daher erſt mit dieſen
drei Elementen gegeben; aber nur Deutſchland hat dieß vollſtändig
auszubilden vermocht.
So iſt ſchon der Organismus des geiſtigen Lebens auch von Seiten
ſeiner Verwaltung kein einfacher; es gilt hier vielmehr dieſelbe Er-
ſcheinung, welcher wir in den meiſten Gebieten der ſtaatsbürgerlichen
Organiſation begegnen, daß nämlich die amtliche Function ſich mit der
der Selbſtverwaltung und des Vereinsweſens verſchmilzt, und ſo
ein zum Theil ſehr ausgearbeitetes und mannichfach verſchiedenes Syſtem
der anerkannten Organe und ihrer Competenzen erzeugt. Jedoch kann
man alle beſtehenden Formen leicht auf die obigen Elemente zurück-
führen und in ſie auflöſen.
XIV. Während auf dieſe Weiſe das Unterrichtsminiſterium die
eigentlich produktive Thätigkeit für die geiſtigen Güter zum Inhalt hat,
greifen noch zwei andere Miniſterien mit in daſſelbe hinein. Das erſte
iſt das Miniſterium des Innern, das in der Kulturpolizei die Sicher-
heit des öffentlichen geiſtigen Lebens vertritt, und das Juſtiz-
miniſterium, das über die Preſſe, als Element der allgemeinen Bildung,
richterliche Urtheile fällt. Die Scheidung beider vom Unterrichtsmini-
ſterium aber entwickelt ſich erſt langſam, und für jeden Theil in be-
ſonderer Weiſe. Im Ganzen iſt das Unterrichtsminiſterium in organi-
ſchem Zuſammenwirken mit der Selbſtverwaltung der Organismus der
geiſtigen Verwaltung in der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft. — Dieß
nun ſind die weſentlichen Grundzüge der Geſchichte des Bildungsweſens
in den germaniſchen Staaten. Innerhalb derſelben treten aber auch
hier die drei großen Kulturvölker mit ihrem eigenthümlichen Charakter
und dem ihnen entſprechenden öffentlichen Bildungsrecht auf, als die
Grundtypen, auf welche man Geſchichte und Geſtalt des letzteren ſtets
zurückführen muß.
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