Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.Angriffen. Jedes Exemplar "eines Journals" muß außer dem Namen Schweden. Das schwedische Preßrecht ist bereits im Anfange dieses Jahrhunderts Angriffen. Jedes Exemplar „eines Journals“ muß außer dem Namen Schweden. Das ſchwediſche Preßrecht iſt bereits im Anfange dieſes Jahrhunderts <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0164" n="148"/> Angriffen. Jedes Exemplar „eines Journals“ muß außer dem Namen<lb/> des Druckers die Angabe ſeines Domicils in Belgien enthalten. Dieſes<lb/> Geſetz wurde zuerſt durch Geſetz vom 1. Juli 1832 bis 1833 verlängert,<lb/> dann auf unbeſtimmte Zeit durch Geſetz vom 6. Juli 1833, und gilt<lb/> im Weſentlichen auch jetzt noch; der Artikel 13 (Recht des Einrückens<lb/> einer perſönlichen Erwiderung) iſt durch das Geſetz vom 15. Mai 1855<lb/> erläutert, der Art. 3 durch Geſetz vom 6. April 1847. Erſt nach 1852<lb/> wurde die Verletzung <hi rendition="#g">fremder</hi> Souveräne geſetzlich ſtrafbar erklärt,<lb/> auf napoleoniſchen Einfluß, durch Geſetz vom 20. December 1852; und<lb/> das Geſetz vom 12. März 1858 hat die <hi rendition="#aq">„atteintes aux relations inter-<lb/> nationales“ (Code Pénal L. II.)</hi> nie geſtattet; doch muß der Staats-<lb/> anwalt die Genehmigung des Juſtizminiſters für die gerichtliche Ver-<lb/> folgung dieſer Verbrechen einholen. (Circulär vom 13. März 1858.)<lb/> Das Geſetz von 1831 vollſtändig in Kritiſche Zeitſchrift für Geſchichte<lb/> des Auslandes, Bd. <hi rendition="#aq">VI.</hi> S. 163. S. <hi rendition="#g">Brix</hi> a. a. O. S. 146. Das <hi rendition="#g">Straf-<lb/> recht</hi> der durch die Preſſe begangenen Verbrechen in <hi rendition="#g">Schuermann</hi><lb/><hi rendition="#aq">Code de la Presse,</hi> Brüſſel 1861. Vergleiche über den Standpunkt<lb/> dieſer Geſetze und ihre Beziehung zu dem franzöſiſchen Preßrecht von<lb/> 1791 ſehr gut <hi rendition="#g">Glaſer</hi>, Gutachten Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> Die Contraventionen ſind<lb/> dabei die Vergehen gegen die <hi rendition="#g">polizeiliche</hi> Vorſchriften, namentlich das<lb/> Geſetz von 1831, und gehören nicht vor die Jury, ſondern als <hi rendition="#aq">répa-<lb/> ration civile du dommage</hi> vor die Civilinſtanz, oder als <hi rendition="#aq">délit cor-<lb/> rectionnel „aux quels la presse servirait accidentellement d’instru-<lb/> ment, p. e. l’escroquerie, l’annonce des loteries prohibées etc.“</hi> vor<lb/> das <hi rendition="#aq">tribunal correctionnel.</hi> (<hi rendition="#g">Brix</hi> a. a. O. S. 42.)</p> </div><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#g">Schweden</hi>.</head><lb/> <p>Das ſchwediſche Preßrecht iſt bereits im Anfange dieſes Jahrhunderts<lb/> in einer Weiſe feſtgeſtellt, welche wenig zu wünſchen übrig läßt. Das<lb/> ſchwediſche <hi rendition="#g">Preßgeſetz</hi> (Preßfreiheitsordnung vom 6. Juni 1812) ge-<lb/> hört zu den vier Grundgeſetzen des reinen öffentlichen Rechts (Geſetz<lb/> über die <hi rendition="#g">Regierungsform</hi> vom 6. Juni 1809, über die <hi rendition="#g">Reichstags-<lb/> ordnung</hi> vom 10. Februar 1810, Succeſſionsordnung vom 26. Sep-<lb/> tember 1810). Man erkennt in dieſem Geſetze einerſeits die franzöſiſchen<lb/> freien, andererſeits die engliſchen Grundſätze wieder, und man muß ge-<lb/> ſtehen, daß kein Land Europas das Preßrecht in freierer und großartigerer<lb/> Weiſe aufgefaßt hat. Nach dem erwähnten Geſetze iſt <hi rendition="#g">jede Art</hi> von<lb/> Präventivmaßregel vollſtändig beſeitigt, und <hi rendition="#g">jede</hi> Repreſſion gleichfalls<lb/> ausgeſchloſſen. Von einem Strafrecht des Geiſtes der Preſſe iſt nicht nur<lb/> nicht die Rede, ſondern es iſt ſogar der Gedanke, daß jede Beſtrafung<lb/> der Preſſe zu ihrem Objekt nur die <hi rendition="#g">einzelnen</hi> Ausdrücke haben ſolle,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [148/0164]
Angriffen. Jedes Exemplar „eines Journals“ muß außer dem Namen
des Druckers die Angabe ſeines Domicils in Belgien enthalten. Dieſes
Geſetz wurde zuerſt durch Geſetz vom 1. Juli 1832 bis 1833 verlängert,
dann auf unbeſtimmte Zeit durch Geſetz vom 6. Juli 1833, und gilt
im Weſentlichen auch jetzt noch; der Artikel 13 (Recht des Einrückens
einer perſönlichen Erwiderung) iſt durch das Geſetz vom 15. Mai 1855
erläutert, der Art. 3 durch Geſetz vom 6. April 1847. Erſt nach 1852
wurde die Verletzung fremder Souveräne geſetzlich ſtrafbar erklärt,
auf napoleoniſchen Einfluß, durch Geſetz vom 20. December 1852; und
das Geſetz vom 12. März 1858 hat die „atteintes aux relations inter-
nationales“ (Code Pénal L. II.) nie geſtattet; doch muß der Staats-
anwalt die Genehmigung des Juſtizminiſters für die gerichtliche Ver-
folgung dieſer Verbrechen einholen. (Circulär vom 13. März 1858.)
Das Geſetz von 1831 vollſtändig in Kritiſche Zeitſchrift für Geſchichte
des Auslandes, Bd. VI. S. 163. S. Brix a. a. O. S. 146. Das Straf-
recht der durch die Preſſe begangenen Verbrechen in Schuermann
Code de la Presse, Brüſſel 1861. Vergleiche über den Standpunkt
dieſer Geſetze und ihre Beziehung zu dem franzöſiſchen Preßrecht von
1791 ſehr gut Glaſer, Gutachten Bd. I. Die Contraventionen ſind
dabei die Vergehen gegen die polizeiliche Vorſchriften, namentlich das
Geſetz von 1831, und gehören nicht vor die Jury, ſondern als répa-
ration civile du dommage vor die Civilinſtanz, oder als délit cor-
rectionnel „aux quels la presse servirait accidentellement d’instru-
ment, p. e. l’escroquerie, l’annonce des loteries prohibées etc.“ vor
das tribunal correctionnel. (Brix a. a. O. S. 42.)
Schweden.
Das ſchwediſche Preßrecht iſt bereits im Anfange dieſes Jahrhunderts
in einer Weiſe feſtgeſtellt, welche wenig zu wünſchen übrig läßt. Das
ſchwediſche Preßgeſetz (Preßfreiheitsordnung vom 6. Juni 1812) ge-
hört zu den vier Grundgeſetzen des reinen öffentlichen Rechts (Geſetz
über die Regierungsform vom 6. Juni 1809, über die Reichstags-
ordnung vom 10. Februar 1810, Succeſſionsordnung vom 26. Sep-
tember 1810). Man erkennt in dieſem Geſetze einerſeits die franzöſiſchen
freien, andererſeits die engliſchen Grundſätze wieder, und man muß ge-
ſtehen, daß kein Land Europas das Preßrecht in freierer und großartigerer
Weiſe aufgefaßt hat. Nach dem erwähnten Geſetze iſt jede Art von
Präventivmaßregel vollſtändig beſeitigt, und jede Repreſſion gleichfalls
ausgeſchloſſen. Von einem Strafrecht des Geiſtes der Preſſe iſt nicht nur
nicht die Rede, ſondern es iſt ſogar der Gedanke, daß jede Beſtrafung
der Preſſe zu ihrem Objekt nur die einzelnen Ausdrücke haben ſolle,
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