Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.Städte mit vollem Rechte gegen dieselben, und die Aufgabe der Un- Die Geschichte des Strafrechts, sowohl im Allgemeinen, wie sie Die Polizeigesetzgebung ist hier ziemlich unbedeutend, wie es Städte mit vollem Rechte gegen dieſelben, und die Aufgabe der Un- Die Geſchichte des Strafrechts, ſowohl im Allgemeinen, wie ſie Die Polizeigeſetzgebung iſt hier ziemlich unbedeutend, wie es <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0036" n="20"/> Städte mit vollem Rechte gegen dieſelben, und die Aufgabe der Un-<lb/> zucht<hi rendition="#g">spolizei</hi> neben der des Strafrechts iſt es jetzt, die Proſtitution<lb/> in jedem einzelnen Falle ſo viel als möglich zu hindern, ſie ſanitätiſch<lb/> zu überwachen und das Uebel zu beſſern. Die Ausführung dieſer Auf-<lb/> gaben iſt dabei naturgemäß eine örtliche.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die Geſchichte des Strafrechts, ſowohl im Allgemeinen, wie ſie<lb/><hi rendition="#g">Roßhirt</hi> gegeben hat (ſpeziell in Beziehung auf Fleiſchesverbrechen<lb/> Bd. <hi rendition="#aq">III.</hi> S. 79 ff.), als die hiſtoriſchen Daten bei den einzelnen<lb/> Criminaliſten, wie Mittermaier u. a., theils in den Syſtemen, theils<lb/> in den Commentaren, hat ſtets das polizeiliche Element mit dem ſtraf-<lb/> rechtlichen verſchmolzen, und daher die Sache im Grunde anders dar-<lb/> geſtellt, als ſie wirklich war, da die Strafe für Unzucht gar nicht in<lb/> der <hi rendition="#aq">Carolina</hi> und Bamberg. Halsgerichtsordnung enthalten iſt. Die<lb/> Criminaliſten aber wollten der unter Umſtänden und je nach Befinden<lb/> ſtrafenden Polizei denn doch einen Rechtstitel geben und behielten dieß<lb/> Beſtreben bei, auch nachdem die neuen Strafgeſetzgebungen die einfache<lb/> Unzucht <hi rendition="#g">nicht</hi> beſtraften (jedoch in früherer Zeit mit Ausnahme des<lb/> öſterreichiſchen Polizeigeſetzes über Polizeiübertretungen, in neuerer Zeit<lb/> des bayriſchen Polizeiſtrafgeſetzbuches Art. 97). Den Standpunkt des<lb/><hi rendition="#aq">Code Pénal</hi> (Art. 330) hat eigentlich ſchon das preußiſche Landrecht<lb/> §. 992 ausgeſprochen; das <hi rendition="#g">ſächſiſche Geſetzbuch</hi> iſt weit beſtimmter,<lb/> indem es auch die gewöhnliche Unzucht als Vergehen ſtrafbar macht,<lb/> wenn ſie als „Gewerbe“ betrieben wird oder „öffentliches Aergerniß“<lb/> gibt (Art. 305. 309).</p><lb/> <p>Die Polize<hi rendition="#g">igeſetzgebung</hi> iſt hier ziemlich unbedeutend, wie es<lb/> in der Natur der Sache liegt. <hi rendition="#g">England</hi> hat in neueſter Zeit ein<lb/> Geſetz über die Zulaſſung von <hi rendition="#aq">Disorderly houses</hi> in einzelnen See-<lb/> ſtädten erlaſſen (21. 22. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 24). <hi rendition="#g">Frankreich</hi> überließ die Sache<lb/> ſchon durch organiſches Geſetz vom 19—22. Juli 1791 der <hi rendition="#aq">autorité muni-<lb/> cipale</hi> und überwies dann die Polizei der Präfectur (Decret vom 5.<lb/> Mai 1855). In <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi> ſind die betreffenden Beſtimmungen in<lb/><hi rendition="#g">Stubenrauch</hi>, Verwaltungsgeſetzkunde Bd. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 424; für <hi rendition="#g">Preußen<lb/> ſ. Rönne</hi> Bd. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 343, wo die betreffenden polizeilichen Inſtruc-<lb/> tionen enthalten ſind; für <hi rendition="#g">Bayern: Pözl</hi>, Verwaltungsrecht §. 109;<lb/><hi rendition="#g">Württemberg</hi> (ſehr ſtrenge): <hi rendition="#g">Mohl</hi>, Verwaltungsrecht §. 219;<lb/> Polizeiſtrafgeſetzbuch Art. 52. Die weitläuftige Literatur über die Proſti-<lb/> tution wiederholt ſich faſt immer, im Grunde ohne etwas recht Neues<lb/> und ſpeziell ohne etwas polizeilich Praktiſches zu ſagen. (Vergl. <hi rendition="#g">Mohl</hi>,<lb/> Polizeiwiſſenſchaft <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 89.)</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [20/0036]
Städte mit vollem Rechte gegen dieſelben, und die Aufgabe der Un-
zuchtspolizei neben der des Strafrechts iſt es jetzt, die Proſtitution
in jedem einzelnen Falle ſo viel als möglich zu hindern, ſie ſanitätiſch
zu überwachen und das Uebel zu beſſern. Die Ausführung dieſer Auf-
gaben iſt dabei naturgemäß eine örtliche.
Die Geſchichte des Strafrechts, ſowohl im Allgemeinen, wie ſie
Roßhirt gegeben hat (ſpeziell in Beziehung auf Fleiſchesverbrechen
Bd. III. S. 79 ff.), als die hiſtoriſchen Daten bei den einzelnen
Criminaliſten, wie Mittermaier u. a., theils in den Syſtemen, theils
in den Commentaren, hat ſtets das polizeiliche Element mit dem ſtraf-
rechtlichen verſchmolzen, und daher die Sache im Grunde anders dar-
geſtellt, als ſie wirklich war, da die Strafe für Unzucht gar nicht in
der Carolina und Bamberg. Halsgerichtsordnung enthalten iſt. Die
Criminaliſten aber wollten der unter Umſtänden und je nach Befinden
ſtrafenden Polizei denn doch einen Rechtstitel geben und behielten dieß
Beſtreben bei, auch nachdem die neuen Strafgeſetzgebungen die einfache
Unzucht nicht beſtraften (jedoch in früherer Zeit mit Ausnahme des
öſterreichiſchen Polizeigeſetzes über Polizeiübertretungen, in neuerer Zeit
des bayriſchen Polizeiſtrafgeſetzbuches Art. 97). Den Standpunkt des
Code Pénal (Art. 330) hat eigentlich ſchon das preußiſche Landrecht
§. 992 ausgeſprochen; das ſächſiſche Geſetzbuch iſt weit beſtimmter,
indem es auch die gewöhnliche Unzucht als Vergehen ſtrafbar macht,
wenn ſie als „Gewerbe“ betrieben wird oder „öffentliches Aergerniß“
gibt (Art. 305. 309).
Die Polizeigeſetzgebung iſt hier ziemlich unbedeutend, wie es
in der Natur der Sache liegt. England hat in neueſter Zeit ein
Geſetz über die Zulaſſung von Disorderly houses in einzelnen See-
ſtädten erlaſſen (21. 22. Vict. 24). Frankreich überließ die Sache
ſchon durch organiſches Geſetz vom 19—22. Juli 1791 der autorité muni-
cipale und überwies dann die Polizei der Präfectur (Decret vom 5.
Mai 1855). In Oeſterreich ſind die betreffenden Beſtimmungen in
Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde Bd. II. S. 424; für Preußen
ſ. Rönne Bd. II. S. 343, wo die betreffenden polizeilichen Inſtruc-
tionen enthalten ſind; für Bayern: Pözl, Verwaltungsrecht §. 109;
Württemberg (ſehr ſtrenge): Mohl, Verwaltungsrecht §. 219;
Polizeiſtrafgeſetzbuch Art. 52. Die weitläuftige Literatur über die Proſti-
tution wiederholt ſich faſt immer, im Grunde ohne etwas recht Neues
und ſpeziell ohne etwas polizeilich Praktiſches zu ſagen. (Vergl. Mohl,
Polizeiwiſſenſchaft I. §. 89.)
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