Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.aber das 18. Jahrhundert ist reich an polizeilichen Verboten, die freilich Frankreich. Unterscheidung der jeux clandestins und der jeux aber das 18. Jahrhundert iſt reich an polizeilichen Verboten, die freilich Frankreich. Unterſcheidung der jeux clandestins und der jeux <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0039" n="23"/> aber das 18. Jahrhundert iſt reich an polizeilichen Verboten, die freilich<lb/> zum Theil mit der Regalität des Lottos zuſammenhängen. Die Wahr-<lb/> ſcheinlichkeitsrechnung gab das materielle Motiv (Buffon: <hi rendition="#aq">„tout joueur<lb/> est un fou, dont on est convenu de ne pas se moquer“</hi>). Das<lb/> unſelige Staatslotto flüchtete ſich hinter die Behauptung, daß der Trieb<lb/> des Spieles unwiderſtehlich ſei; die Belaſſung der öffentlichen Spiel-<lb/> banken hat mit vollem Recht den Unwillen des Volkes erregt; bei<lb/> alledem aber iſt der Verſuch, die Haſardſpiele bis in die Sphären der<lb/><hi rendition="#g">privaten</hi> Geſelligkeit zu verfolgen, mit dem vorigen Jahrhundert ſo<lb/> ziemlich in den Grundſatz übergegangen, den <hi rendition="#g">gewerblichen</hi> Betrieb<lb/> deſſelben zu verfolgen und zu beſtrafen, indem derſelbe geradezu als<lb/> ein Verbrechen in die Strafgeſetzbücher aufgenommen iſt.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Frankreich</hi>. Unterſcheidung der <hi rendition="#aq">jeux clandestins</hi> und der <hi rendition="#aq">jeux<lb/> publics;</hi> Strafe: <hi rendition="#aq">Code Pénal</hi> (Art. 410. 175. 478). Unter der <hi rendition="#aq">Con-<lb/> stituante</hi> werden nur noch die Spielhäuſer verboten; das Decret vom<lb/> 24. Juni 1806 verbot ſie gleichfalls zwar in ganz Frankreich, geſtattete<lb/> jedoch Erlaubniß für einzelne Ausnahmen; der <hi rendition="#aq">Code Crim.</hi> hob nach<lb/> Römiſchem Recht das Klagrecht auf. Die Geſetze von 1818 und vom<lb/> 19. Juli 1819 belegten die conceſſionirten Häuſer mit Abgaben<lb/> (5½ Millionen in Paris), bis endlich das Geſetz von 1836 <hi rendition="#g">alle</hi><lb/> öffentlichen Spiele in Frankreich verbietet. Jedoch Grundſatz der <hi rendition="#g">Er-<lb/> laubniß</hi> zu gewiſſen öffentlichen Spielen durch die <hi rendition="#aq">autorité munici-<lb/> pale</hi> (Decret vom 22. April 1837 und 28. Mai 1841). — Ganz ähnlich in<lb/><hi rendition="#g">Oeſterreich</hi>; neben ausführlichen, bereits aus dem Beginn des vorigen<lb/> Jahrhunderts ſtammenden polizeilichen Verboten aller Arten von Spielen<lb/> (<hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> §. 429; das Strafrecht in §. 523 des Strafgeſetz-<lb/> buches). — <hi rendition="#g">Preußen</hi>. Aeltere Geſetzgebung in <hi rendition="#g">Rönne</hi> und <hi rendition="#g">Simon</hi>,<lb/> Polizeiweſen <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 128—141 und Supplement <hi rendition="#aq">I.</hi> 133—140. Neuere<lb/> auf Grund des Strafgeſetzbuchs §. 266 und 267 genaueren Beſtim-<lb/> mungen: <hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> 267. — <hi rendition="#g">Königreich Sachſen</hi>. Geſetz<lb/> vom 11. April 1864, Verbot von Haſardſpielen und Wetten bei 50 Rthlr.<lb/> Strafe; Verjährung 5 Jahre und kein Klag- und Einrederecht. Das<lb/><hi rendition="#g">württembergiſche</hi> Recht bei <hi rendition="#g">Mohl</hi>, Verwaltungsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 419.<lb/> — Das <hi rendition="#g">bayriſche</hi> Recht bei <hi rendition="#g">Pözl</hi>, Verwaltungsrecht §. 109. Das<lb/> Polizeiſtrafgeſetzbuch Art. 101—104 hat eine vollſtändige Strafgeſetz-<lb/> gebung aufgeſtellt, ſpeciell bei <hi rendition="#g">Promeſſen</hi> auf Prämien in- und aus-<lb/> ländiſcher Lotterie-Anlehen (101. 4). Polizeiliche Bewilligung iſt erlaubt;<lb/> ob gewerbsmäßig? — <hi rendition="#g">Baden</hi> (Polizeiſtrafgeſetzbuch) hat ſpeciell die<lb/> Gewerbsmäßigkeit und Oeffentlichkeit betont, während es „die Wetten,“<lb/> die Bayern auch verbietet, nicht berührt. §. 80. (Vgl. <hi rendition="#g">Mohl</hi> Polizei-<lb/> wiſſenſchaft <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 41.) Die Spielbanken in Homburg und Wiesbaden<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [23/0039]
aber das 18. Jahrhundert iſt reich an polizeilichen Verboten, die freilich
zum Theil mit der Regalität des Lottos zuſammenhängen. Die Wahr-
ſcheinlichkeitsrechnung gab das materielle Motiv (Buffon: „tout joueur
est un fou, dont on est convenu de ne pas se moquer“). Das
unſelige Staatslotto flüchtete ſich hinter die Behauptung, daß der Trieb
des Spieles unwiderſtehlich ſei; die Belaſſung der öffentlichen Spiel-
banken hat mit vollem Recht den Unwillen des Volkes erregt; bei
alledem aber iſt der Verſuch, die Haſardſpiele bis in die Sphären der
privaten Geſelligkeit zu verfolgen, mit dem vorigen Jahrhundert ſo
ziemlich in den Grundſatz übergegangen, den gewerblichen Betrieb
deſſelben zu verfolgen und zu beſtrafen, indem derſelbe geradezu als
ein Verbrechen in die Strafgeſetzbücher aufgenommen iſt.
Frankreich. Unterſcheidung der jeux clandestins und der jeux
publics; Strafe: Code Pénal (Art. 410. 175. 478). Unter der Con-
stituante werden nur noch die Spielhäuſer verboten; das Decret vom
24. Juni 1806 verbot ſie gleichfalls zwar in ganz Frankreich, geſtattete
jedoch Erlaubniß für einzelne Ausnahmen; der Code Crim. hob nach
Römiſchem Recht das Klagrecht auf. Die Geſetze von 1818 und vom
19. Juli 1819 belegten die conceſſionirten Häuſer mit Abgaben
(5½ Millionen in Paris), bis endlich das Geſetz von 1836 alle
öffentlichen Spiele in Frankreich verbietet. Jedoch Grundſatz der Er-
laubniß zu gewiſſen öffentlichen Spielen durch die autorité munici-
pale (Decret vom 22. April 1837 und 28. Mai 1841). — Ganz ähnlich in
Oeſterreich; neben ausführlichen, bereits aus dem Beginn des vorigen
Jahrhunderts ſtammenden polizeilichen Verboten aller Arten von Spielen
(Stubenrauch §. 429; das Strafrecht in §. 523 des Strafgeſetz-
buches). — Preußen. Aeltere Geſetzgebung in Rönne und Simon,
Polizeiweſen II. §. 128—141 und Supplement I. 133—140. Neuere
auf Grund des Strafgeſetzbuchs §. 266 und 267 genaueren Beſtim-
mungen: Rönne, Staatsrecht II. 267. — Königreich Sachſen. Geſetz
vom 11. April 1864, Verbot von Haſardſpielen und Wetten bei 50 Rthlr.
Strafe; Verjährung 5 Jahre und kein Klag- und Einrederecht. Das
württembergiſche Recht bei Mohl, Verwaltungsrecht II. §. 419.
— Das bayriſche Recht bei Pözl, Verwaltungsrecht §. 109. Das
Polizeiſtrafgeſetzbuch Art. 101—104 hat eine vollſtändige Strafgeſetz-
gebung aufgeſtellt, ſpeciell bei Promeſſen auf Prämien in- und aus-
ländiſcher Lotterie-Anlehen (101. 4). Polizeiliche Bewilligung iſt erlaubt;
ob gewerbsmäßig? — Baden (Polizeiſtrafgeſetzbuch) hat ſpeciell die
Gewerbsmäßigkeit und Oeffentlichkeit betont, während es „die Wetten,“
die Bayern auch verbietet, nicht berührt. §. 80. (Vgl. Mohl Polizei-
wiſſenſchaft I. §. 41.) Die Spielbanken in Homburg und Wiesbaden
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |