Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.deutsche Literatur hat übrigens sich mit der Sache nur wenig beschäftigt, VI. Thierquälerei. Das Verständniß des unsittlichen Elements in derselben und damit In Frankreich ist die Thierquälerei unter Strafe erst verboten deutſche Literatur hat übrigens ſich mit der Sache nur wenig beſchäftigt, VI. Thierquälerei. Das Verſtändniß des unſittlichen Elements in derſelben und damit In Frankreich iſt die Thierquälerei unter Strafe erſt verboten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0042" n="26"/> deutſche Literatur hat übrigens ſich mit der Sache nur wenig beſchäftigt,<lb/> ſo manchen Anlaß auch die beſtehenden Geſetze und Verordnungen<lb/> gegeben haben. Es iſt übrigens ganz naturgemäß, daß in unſerer Zeit<lb/> die Frage nach den Feiertagen vorwiegend <hi rendition="#g">eine volkswirthſchaft-<lb/> liche</hi> geworden iſt. Die Wahrheit iſt unabweisbar, daß der Arbeits-<lb/> tag die Feiertage ernähren muß, und daß es daher ein auch volks-<lb/> wirthſchaftlich nicht zu vertheidigender Standpunkt iſt, die Arbeitsloſig-<lb/> keit des Feiertags über die Gränze hinaus zu dehnen, innerhalb deren<lb/> ſie von dem gleichfalls chriſtlichen Nachbarvolke feſtgehalten wird. In<lb/> dem Falle ſollte man den Grundſatz feſthalten, daß die Feiertags- und<lb/> mithin die Arbeitstagsordnung jeder Confeſſion vollkommen <hi rendition="#g">frei</hi> ſei,<lb/> und daß mithin die Arbeit der Mitglieder <hi rendition="#g">einer</hi> Confeſſion an dem<lb/> arbeitsloſen Feiertag <hi rendition="#g">der andern</hi> als unbeſchränkt, und <hi rendition="#g">nicht</hi> als<lb/> öffentliches Aergerniß betrachtet und verboten werde. Mit dieſem<lb/> Grundſatz würde ſich die natürliche Ordnung von ſelbſt finden; das<lb/> Uebrige wäre dann Sache des Kirchenrechts. — In <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi> ſind<lb/> ähnliche, ſehr genaue Beſtimmungen, mit Strafbeſtimmung durch die<lb/> Verordnung vom 13. September 1857. — <hi rendition="#g">Preußen</hi>. Feiertagsrecht<lb/> beruht auch nur auf der königl. Ordre vom 7. Juli 1837, welche die<lb/> Heilighaltung den Regierungen zur Pflicht macht, nebſt Verordnung<lb/> über die <hi rendition="#g">Eiſenbahn</hi>-Arbeiter (21. December 1846). Geſellen und Lehr-<lb/> linge (Verordnung vom 9. Februar 1849) und jugendliche Fabrikarbeiter<lb/> (9. März 1849). Genauere Beſtimmungen ſ. <hi rendition="#g">Rönne</hi> Staatsrecht §. 348.<lb/> — <hi rendition="#g">Bayern. Pözl</hi>, Verwaltungsrecht §. 110. 4. Polizeiſtrafgeſetzbuch<lb/> Art. 105. 106. <hi rendition="#g">Störungen</hi> der Sonntagsfeier, als Vergehen gegen<lb/> die „ortspolizeilichen Vorſchriften“ über dieſelben und Störungen gottes-<lb/> dienſtlicher Handlungen. — Ebenſo <hi rendition="#g">Baden</hi>: Polizeiſtrafgeſetzbuch §. 69;<lb/> ſ. <hi rendition="#g">Stempf</hi> a. a. O. S. 156). — <hi rendition="#g">Holland</hi> (Boſch v. Kemper §. 378).</p> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">VI.</hi> Thierquälerei.</hi> </head><lb/> <p>Das Verſtändniß des unſittlichen Elements in derſelben und damit<lb/> das öffentliche Verbot datiren erſt aus unſerem Jahrhundert; ſie iſt<lb/> theils durch öffentliche Strafen, theils durch Beſtrebungen von Vereinen<lb/> bekämpft; die Beſeitigung dieſer Barbarei iſt ein nicht unbedeutſames<lb/> Zeichen der fortſchreitenden Geſittung.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> iſt die Thierquälerei unter Strafe erſt verboten<lb/> durch Geſetz vom 2. Juli 1850. In <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi> ſchon lange; die<lb/> betreffenden neuen Verordnungen von 1854, 1855 und 1856 ſind zum<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [26/0042]
deutſche Literatur hat übrigens ſich mit der Sache nur wenig beſchäftigt,
ſo manchen Anlaß auch die beſtehenden Geſetze und Verordnungen
gegeben haben. Es iſt übrigens ganz naturgemäß, daß in unſerer Zeit
die Frage nach den Feiertagen vorwiegend eine volkswirthſchaft-
liche geworden iſt. Die Wahrheit iſt unabweisbar, daß der Arbeits-
tag die Feiertage ernähren muß, und daß es daher ein auch volks-
wirthſchaftlich nicht zu vertheidigender Standpunkt iſt, die Arbeitsloſig-
keit des Feiertags über die Gränze hinaus zu dehnen, innerhalb deren
ſie von dem gleichfalls chriſtlichen Nachbarvolke feſtgehalten wird. In
dem Falle ſollte man den Grundſatz feſthalten, daß die Feiertags- und
mithin die Arbeitstagsordnung jeder Confeſſion vollkommen frei ſei,
und daß mithin die Arbeit der Mitglieder einer Confeſſion an dem
arbeitsloſen Feiertag der andern als unbeſchränkt, und nicht als
öffentliches Aergerniß betrachtet und verboten werde. Mit dieſem
Grundſatz würde ſich die natürliche Ordnung von ſelbſt finden; das
Uebrige wäre dann Sache des Kirchenrechts. — In Oeſterreich ſind
ähnliche, ſehr genaue Beſtimmungen, mit Strafbeſtimmung durch die
Verordnung vom 13. September 1857. — Preußen. Feiertagsrecht
beruht auch nur auf der königl. Ordre vom 7. Juli 1837, welche die
Heilighaltung den Regierungen zur Pflicht macht, nebſt Verordnung
über die Eiſenbahn-Arbeiter (21. December 1846). Geſellen und Lehr-
linge (Verordnung vom 9. Februar 1849) und jugendliche Fabrikarbeiter
(9. März 1849). Genauere Beſtimmungen ſ. Rönne Staatsrecht §. 348.
— Bayern. Pözl, Verwaltungsrecht §. 110. 4. Polizeiſtrafgeſetzbuch
Art. 105. 106. Störungen der Sonntagsfeier, als Vergehen gegen
die „ortspolizeilichen Vorſchriften“ über dieſelben und Störungen gottes-
dienſtlicher Handlungen. — Ebenſo Baden: Polizeiſtrafgeſetzbuch §. 69;
ſ. Stempf a. a. O. S. 156). — Holland (Boſch v. Kemper §. 378).
VI. Thierquälerei.
Das Verſtändniß des unſittlichen Elements in derſelben und damit
das öffentliche Verbot datiren erſt aus unſerem Jahrhundert; ſie iſt
theils durch öffentliche Strafen, theils durch Beſtrebungen von Vereinen
bekämpft; die Beſeitigung dieſer Barbarei iſt ein nicht unbedeutſames
Zeichen der fortſchreitenden Geſittung.
In Frankreich iſt die Thierquälerei unter Strafe erſt verboten
durch Geſetz vom 2. Juli 1850. In Oeſterreich ſchon lange; die
betreffenden neuen Verordnungen von 1854, 1855 und 1856 ſind zum
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |