Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.jeder Entwährung gelten, daß die Verwaltung die freie Vereinbarung Die zweite große Bedingung aller Entwährung ist nun die, daß Zuerst muß der Staat bei jedem Akte der Entwährung das Ob- Zweitens aber muß, nachdem das Objekt bestimmt ist, von diesem Drittens endlich muß das Entschädigungsverfahren die Entschä- Viertens endlich muß das Entschädigungsverfahren vor allen Dieß nun sind die Elemente jedes öffentlichen Entwährungsrechts. jeder Entwährung gelten, daß die Verwaltung die freie Vereinbarung Die zweite große Bedingung aller Entwährung iſt nun die, daß Zuerſt muß der Staat bei jedem Akte der Entwährung das Ob- Zweitens aber muß, nachdem das Objekt beſtimmt iſt, von dieſem Drittens endlich muß das Entſchädigungsverfahren die Entſchä- Viertens endlich muß das Entſchädigungsverfahren vor allen Dieß nun ſind die Elemente jedes öffentlichen Entwährungsrechts. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0105" n="87"/> jeder Entwährung gelten, daß die Verwaltung die freie Vereinbarung<lb/> zu veranlaſſen und zu befördern hat, <hi rendition="#g">bevor</hi> ſie zur Entwährung ſchreitet;<lb/> es folgt freilich, daß ſie dabei die Bedingungen vorſchreiben muß, unter<lb/> denen die freiwillige Entwährung allein dem Intereſſe <hi rendition="#g">genügt</hi>, um<lb/> deſſentwillen ſie vollzogen iſt, und zwar ſowohl in Beziehung auf In-<lb/> halt und Umfang der zu entwährenden Rechte, als in Beziehung auf die<lb/> Zeit, in der die Entwährung ſelbſt geſchehen muß. Demgemäß wird<lb/> man das obige erſte materielle Rechtsprincip aller Entwährung am beſten<lb/> bezeichnen, indem man ſagt, daß jede vom Staate ausgeſprochene Ent-<lb/> währung den Charakter und die Stellung einer <hi rendition="#g">ſubſidiären Verwal-<lb/> tungsmaßregel</hi> haben muß.</p><lb/> <p>Die zweite große Bedingung aller Entwährung iſt nun die, daß<lb/><hi rendition="#g">nicht mehr</hi> Rechte und Güter der Entwährung unterzogen werden<lb/> dürfen, als zur Erreichung des Zweckes <hi rendition="#g">unbedingt nothwendig iſt</hi>.<lb/> Es iſt klar, daß hierin das Princip der Selbſtändigkeit und Unverletzlichkeit<lb/> der Perſönlichkeit und ihres bürgerlichen Rechtes zur Erſcheinung kommt.<lb/> Die Anwendung dieſes Grundſatzes aber tritt in zwei Hauptpunkten auf.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Zuerſt</hi> muß der Staat bei jedem Akte der Entwährung das Ob-<lb/> jekt derſelben genau in Art und Umfang beſtimmen, ſo daß mit dieſer<lb/> Beſtimmung die Gränze für das an ſich unverletzliche Privatrecht des<lb/> Einzelnen wieder hergeſtellt wird; denn es gibt keine allgemeine Ent-<lb/> währung, ſondern nur die eines beſtimmten einzelnen Objektes.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Zweitens</hi> aber muß, nachdem das Objekt beſtimmt iſt, von dieſem<lb/> Entwährungsobjekte auch nur dasjenige Moment aufgehoben werden,<lb/> das eben dem Geſammtintereſſe wirklich entgegen ſteht. Wo daher die<lb/> Zwecke der Verwaltung mit der Entwährung Eines Momentes des<lb/> Gutes, namentlich des zeitweiſen Beſitzes oder des Gebrauches auszu-<lb/> reichen vermag, da ſoll die Entwährung des Eigenthums <hi rendition="#g">nur dann</hi><lb/> eintreten, wenn der Eigenthümer ſelbſt es fordert, weil die Gränze des<lb/> entwährten wirthſchaftlichen Moments eine unbeſtimmte (lange Dauer<lb/> der Occupation, ſtarker Verbrauch) iſt.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Drittens</hi> endlich muß das Entſchädigungsverfahren die Entſchä-<lb/> digung ſo einrichten, daß ſie dem Berechtigten auch wirklich zukommt;<lb/> ein Grundſatz, der für die Haftung der Behörde für die Entſchädigungs-<lb/> berechtigten maßgebend iſt.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Viertens</hi> endlich muß das Entſchädigungsverfahren vor allen<lb/> Dingen den Werth und ſeine Feſtſtellung vor den Privatintereſſen<lb/> ſichern. Darauf beruht Wichtigkeit und Inhalt des <hi rendition="#g">Schätzungver-<lb/> fahrens</hi>, das mithin die Grundlage des ganzen Entſchädigungsver-<lb/> fahrens wird.</p><lb/> <p>Dieß nun ſind die Elemente jedes öffentlichen Entwährungsrechts.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [87/0105]
jeder Entwährung gelten, daß die Verwaltung die freie Vereinbarung
zu veranlaſſen und zu befördern hat, bevor ſie zur Entwährung ſchreitet;
es folgt freilich, daß ſie dabei die Bedingungen vorſchreiben muß, unter
denen die freiwillige Entwährung allein dem Intereſſe genügt, um
deſſentwillen ſie vollzogen iſt, und zwar ſowohl in Beziehung auf In-
halt und Umfang der zu entwährenden Rechte, als in Beziehung auf die
Zeit, in der die Entwährung ſelbſt geſchehen muß. Demgemäß wird
man das obige erſte materielle Rechtsprincip aller Entwährung am beſten
bezeichnen, indem man ſagt, daß jede vom Staate ausgeſprochene Ent-
währung den Charakter und die Stellung einer ſubſidiären Verwal-
tungsmaßregel haben muß.
Die zweite große Bedingung aller Entwährung iſt nun die, daß
nicht mehr Rechte und Güter der Entwährung unterzogen werden
dürfen, als zur Erreichung des Zweckes unbedingt nothwendig iſt.
Es iſt klar, daß hierin das Princip der Selbſtändigkeit und Unverletzlichkeit
der Perſönlichkeit und ihres bürgerlichen Rechtes zur Erſcheinung kommt.
Die Anwendung dieſes Grundſatzes aber tritt in zwei Hauptpunkten auf.
Zuerſt muß der Staat bei jedem Akte der Entwährung das Ob-
jekt derſelben genau in Art und Umfang beſtimmen, ſo daß mit dieſer
Beſtimmung die Gränze für das an ſich unverletzliche Privatrecht des
Einzelnen wieder hergeſtellt wird; denn es gibt keine allgemeine Ent-
währung, ſondern nur die eines beſtimmten einzelnen Objektes.
Zweitens aber muß, nachdem das Objekt beſtimmt iſt, von dieſem
Entwährungsobjekte auch nur dasjenige Moment aufgehoben werden,
das eben dem Geſammtintereſſe wirklich entgegen ſteht. Wo daher die
Zwecke der Verwaltung mit der Entwährung Eines Momentes des
Gutes, namentlich des zeitweiſen Beſitzes oder des Gebrauches auszu-
reichen vermag, da ſoll die Entwährung des Eigenthums nur dann
eintreten, wenn der Eigenthümer ſelbſt es fordert, weil die Gränze des
entwährten wirthſchaftlichen Moments eine unbeſtimmte (lange Dauer
der Occupation, ſtarker Verbrauch) iſt.
Drittens endlich muß das Entſchädigungsverfahren die Entſchä-
digung ſo einrichten, daß ſie dem Berechtigten auch wirklich zukommt;
ein Grundſatz, der für die Haftung der Behörde für die Entſchädigungs-
berechtigten maßgebend iſt.
Viertens endlich muß das Entſchädigungsverfahren vor allen
Dingen den Werth und ſeine Feſtſtellung vor den Privatintereſſen
ſichern. Darauf beruht Wichtigkeit und Inhalt des Schätzungver-
fahrens, das mithin die Grundlage des ganzen Entſchädigungsver-
fahrens wird.
Dieß nun ſind die Elemente jedes öffentlichen Entwährungsrechts.
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