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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

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mit diesem Begriffe zu machen. Er hat seine seine historische, aller-
dings nicht unbedeutende, Mission erfüllt, und beginnt zu verschwinden.
Sein Auftreten in der letzten Hälfte des vorigen Jahrhunderts ist ein
unsicheres; ihm fehlt jene Selbstgewißheit, die stets der Ausdruck einer
höheren Bedeutung ist; er sinkt zum Kathederbegriff herab. Die Zeit
ist vorbei, wo man den Fürsten noch absolut mit dem Staat iden-
ficiren, und die Funktion des Staatsoberhaupts daher als eine Form
des dominium betrachten kann. Der Ausdruck bleibt zwar in den
Lehrbüchern, aber nicht mehr im staatsrechtlichen Bewußtsein des Volks;
andere Potenzen traten auf; das 19. Jahrhundert versteht nicht mehr,
was er eigentlich seiner Zeit bedeutet haben möge, und wirft ihn daher
zusammen mit dem jus eminens, dem sogenannten Staatsnothrecht, wo
wir wenn auch nicht ihm selber, so doch seinem historischen Schatten
begegnen. Denn in der That ist der ganze Standpunkt des 19. Jahr-
hunderts ein so wesentlich von dem des 18. verschiedener, daß auch
für die Entlastung eine neue Geschichte beginnt.

2) Die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts.

Nirgends mehr als im Anfange des gegenwärtigen Jahrhunderts
wird es klar, daß man die Grundentlastung trotz ihrer entscheidenden
Bedeutung für das Leben des Volkes doch nur als ein Moment an
einer höheren, eben nur in ihren machtvollen Erscheinungen conkret
erfaßbaren Entwicklung betrachten darf. Denn in der That ist nichts
unklarer und unfertiger, als die deutsche Grundentlastung von 1800
bis 1848; nirgends ist Einseitigkeit, nirgends ein festes Princip, nir-
gends entscheidende Durchführung; jeder Staat und jedes Land hat
seine Entlastungsversuche, seine Gesetzgebung, seine Richtung; die Worte
selbst, die Namen mit denen man die Sache bezeichnen will, sind un-
klar, zum Theil widersprechend geworden; die Wissenschaft ist rathlos,
da sie keine feste geistige Thatsache findet, an der sie sich halten kann;
die Definitionen mangeln, die Literatur verschwindet, höchstens daß
einige allgemeine Phrasen über das Wesen der Entwährung die Ober-
fläche berühren; erst mit den dreißiger Jahren wird das anders, aber
auch da gewinnt es nicht jene feste Gestalt, mit der wir seit 1848 zu
thun haben. Es ist klar, daß hier eine andere, größere Frage in An-
regung ist; sie erst wird zur wahren, definitiven Entlastung führen.

Diese Bewegung ist nun keine andere als die der Entwicklung der
staatsbürgerlichen Gesellschaftsordnung mit ihren beiden großen Prin-
cipien der organischen Staatsgewalt und der Gleichheit und Freiheit
aller Staatsbürger. Es ist klar, daß das erste unmöglich die Erb-

mit dieſem Begriffe zu machen. Er hat ſeine ſeine hiſtoriſche, aller-
dings nicht unbedeutende, Miſſion erfüllt, und beginnt zu verſchwinden.
Sein Auftreten in der letzten Hälfte des vorigen Jahrhunderts iſt ein
unſicheres; ihm fehlt jene Selbſtgewißheit, die ſtets der Ausdruck einer
höheren Bedeutung iſt; er ſinkt zum Kathederbegriff herab. Die Zeit
iſt vorbei, wo man den Fürſten noch abſolut mit dem Staat iden-
ficiren, und die Funktion des Staatsoberhaupts daher als eine Form
des dominium betrachten kann. Der Ausdruck bleibt zwar in den
Lehrbüchern, aber nicht mehr im ſtaatsrechtlichen Bewußtſein des Volks;
andere Potenzen traten auf; das 19. Jahrhundert verſteht nicht mehr,
was er eigentlich ſeiner Zeit bedeutet haben möge, und wirft ihn daher
zuſammen mit dem jus eminens, dem ſogenannten Staatsnothrecht, wo
wir wenn auch nicht ihm ſelber, ſo doch ſeinem hiſtoriſchen Schatten
begegnen. Denn in der That iſt der ganze Standpunkt des 19. Jahr-
hunderts ein ſo weſentlich von dem des 18. verſchiedener, daß auch
für die Entlaſtung eine neue Geſchichte beginnt.

2) Die erſte Hälfte des 19. Jahrhunderts.

Nirgends mehr als im Anfange des gegenwärtigen Jahrhunderts
wird es klar, daß man die Grundentlaſtung trotz ihrer entſcheidenden
Bedeutung für das Leben des Volkes doch nur als ein Moment an
einer höheren, eben nur in ihren machtvollen Erſcheinungen conkret
erfaßbaren Entwicklung betrachten darf. Denn in der That iſt nichts
unklarer und unfertiger, als die deutſche Grundentlaſtung von 1800
bis 1848; nirgends iſt Einſeitigkeit, nirgends ein feſtes Princip, nir-
gends entſcheidende Durchführung; jeder Staat und jedes Land hat
ſeine Entlaſtungsverſuche, ſeine Geſetzgebung, ſeine Richtung; die Worte
ſelbſt, die Namen mit denen man die Sache bezeichnen will, ſind un-
klar, zum Theil widerſprechend geworden; die Wiſſenſchaft iſt rathlos,
da ſie keine feſte geiſtige Thatſache findet, an der ſie ſich halten kann;
die Definitionen mangeln, die Literatur verſchwindet, höchſtens daß
einige allgemeine Phraſen über das Weſen der Entwährung die Ober-
fläche berühren; erſt mit den dreißiger Jahren wird das anders, aber
auch da gewinnt es nicht jene feſte Geſtalt, mit der wir ſeit 1848 zu
thun haben. Es iſt klar, daß hier eine andere, größere Frage in An-
regung iſt; ſie erſt wird zur wahren, definitiven Entlaſtung führen.

Dieſe Bewegung iſt nun keine andere als die der Entwicklung der
ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaftsordnung mit ihren beiden großen Prin-
cipien der organiſchen Staatsgewalt und der Gleichheit und Freiheit
aller Staatsbürger. Es iſt klar, daß das erſte unmöglich die Erb-

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[202/0220] mit dieſem Begriffe zu machen. Er hat ſeine ſeine hiſtoriſche, aller- dings nicht unbedeutende, Miſſion erfüllt, und beginnt zu verſchwinden. Sein Auftreten in der letzten Hälfte des vorigen Jahrhunderts iſt ein unſicheres; ihm fehlt jene Selbſtgewißheit, die ſtets der Ausdruck einer höheren Bedeutung iſt; er ſinkt zum Kathederbegriff herab. Die Zeit iſt vorbei, wo man den Fürſten noch abſolut mit dem Staat iden- ficiren, und die Funktion des Staatsoberhaupts daher als eine Form des dominium betrachten kann. Der Ausdruck bleibt zwar in den Lehrbüchern, aber nicht mehr im ſtaatsrechtlichen Bewußtſein des Volks; andere Potenzen traten auf; das 19. Jahrhundert verſteht nicht mehr, was er eigentlich ſeiner Zeit bedeutet haben möge, und wirft ihn daher zuſammen mit dem jus eminens, dem ſogenannten Staatsnothrecht, wo wir wenn auch nicht ihm ſelber, ſo doch ſeinem hiſtoriſchen Schatten begegnen. Denn in der That iſt der ganze Standpunkt des 19. Jahr- hunderts ein ſo weſentlich von dem des 18. verſchiedener, daß auch für die Entlaſtung eine neue Geſchichte beginnt. 2) Die erſte Hälfte des 19. Jahrhunderts. Nirgends mehr als im Anfange des gegenwärtigen Jahrhunderts wird es klar, daß man die Grundentlaſtung trotz ihrer entſcheidenden Bedeutung für das Leben des Volkes doch nur als ein Moment an einer höheren, eben nur in ihren machtvollen Erſcheinungen conkret erfaßbaren Entwicklung betrachten darf. Denn in der That iſt nichts unklarer und unfertiger, als die deutſche Grundentlaſtung von 1800 bis 1848; nirgends iſt Einſeitigkeit, nirgends ein feſtes Princip, nir- gends entſcheidende Durchführung; jeder Staat und jedes Land hat ſeine Entlaſtungsverſuche, ſeine Geſetzgebung, ſeine Richtung; die Worte ſelbſt, die Namen mit denen man die Sache bezeichnen will, ſind un- klar, zum Theil widerſprechend geworden; die Wiſſenſchaft iſt rathlos, da ſie keine feſte geiſtige Thatſache findet, an der ſie ſich halten kann; die Definitionen mangeln, die Literatur verſchwindet, höchſtens daß einige allgemeine Phraſen über das Weſen der Entwährung die Ober- fläche berühren; erſt mit den dreißiger Jahren wird das anders, aber auch da gewinnt es nicht jene feſte Geſtalt, mit der wir ſeit 1848 zu thun haben. Es iſt klar, daß hier eine andere, größere Frage in An- regung iſt; ſie erſt wird zur wahren, definitiven Entlaſtung führen. Dieſe Bewegung iſt nun keine andere als die der Entwicklung der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaftsordnung mit ihren beiden großen Prin- cipien der organiſchen Staatsgewalt und der Gleichheit und Freiheit aller Staatsbürger. Es iſt klar, daß das erſte unmöglich die Erb-

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/220>, abgerufen am 24.11.2024.