Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.auferlegt werden dürfen (vgl. Thiel zum französischen und schweizerischen 3) Der Enteignungsspruch und der Uebergang des Eigenthums. Der dritte Akt in der Enteignung ist nun der Ausspruch, durch Was zunächst die Frage betrifft, ob die Entschädigung bereits ge- auferlegt werden dürfen (vgl. Thiel zum franzöſiſchen und ſchweizeriſchen 3) Der Enteignungsſpruch und der Uebergang des Eigenthums. Der dritte Akt in der Enteignung iſt nun der Ausſpruch, durch Was zunächſt die Frage betrifft, ob die Entſchädigung bereits ge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0350" n="332"/> auferlegt werden dürfen (vgl. <hi rendition="#g">Thiel</hi> zum franzöſiſchen und ſchweizeriſchen<lb/> Expropriationsgeſetz, ſowie die preußiſchen Beſtimmungen S. 129 ff.).<lb/> Davon ſollten jedoch die Arbeiten und Veränderungen des regelmäßigen<lb/> wirthſchaftlichen Betriebes ausgenommen ſein, außer dem was Thiel<lb/> (S. 130) mit Recht bemerkt.</p> </div><lb/> <div n="9"> <head>3) <hi rendition="#g">Der Enteignungsſpruch und der Uebergang des Eigenthums</hi>.</head><lb/> <p>Der dritte Akt in der Enteignung iſt nun der Ausſpruch, durch<lb/> welchen, nach feſtgeſtelltem Detailplan, das Einzeleigenthum an dem<lb/> beſtimmten Gute wirklich aufgehoben und dem Unternehmer übertragen<lb/> wird. Die beiden Rechtsverhältniſſe, auf die es dabei ankommt, ſind<lb/> die Sicherung der Entſchädigung und die Competenz zum Enteignungs-<lb/> ſpruch.</p><lb/> <p>Was zunächſt die Frage betrifft, ob die Entſchädigung bereits <hi rendition="#g">ge-<lb/> leiſtet</hi> ſein muß, ehe die wirkliche Enteignung ſtattfindet, ſo war das<lb/> erſte Gefühl, das die Geſetzgebung bei der Entſtehung der Enteignung<lb/> als einer regelmäßigen Aufgabe hatte, daß die Leiſtung der Entſchädi-<lb/> gung der Enteignung <hi rendition="#g">voraufgehen</hi> müſſe — die <hi rendition="#aq">indemnité préalable</hi><lb/> der <hi rendition="#aq">droits de l’homme.</hi> Das praktiſche Leben zeigte bald die Schwierig-<lb/> keiten, die damit verbunden ſind, während andrerſeits die völlige Sicher-<lb/> heit der wirklichen Entſchädigung denn doch eine der Hauptbedingungen<lb/> aller Enteignung bleiben muß. Das franzöſiſche Recht entſchied dieſe<lb/> Frage in einer, wie wir glauben, <hi rendition="#g">nicht</hi> richtigen Weiſe. Es macht<lb/> zunächſt die Enteignung von der Entſchädigung <hi rendition="#g">unabhängig</hi>, indem<lb/> das <hi rendition="#aq">Jugement d’expropriation</hi> der Detailplans-Genehmigung folgt,<lb/> und die Verwaltung nur die <hi rendition="#g">Pflicht</hi> hat, binnen 6 Monaten die Ent-<lb/> ſchädigungsfrage zu Ende zu führen (<hi rendition="#aq">T. V,</hi> Art. 55). Iſt vorher die<lb/> Entſchädigung entſchieden, ſo ſoll der Betrag vor der Beſitzanweiſung<lb/> gezahlt werden (Art. 53). Natürlich hat das den Uebelſtand, daß unter<lb/> Umſtänden, wenn der Enteigner zahlungsunfähig wird, nachdem er ſchon<lb/> Eigenthum erworben hat, der Enteignete auf einen Proceß mit ihm<lb/> angewieſen iſt. Das engliſche Recht ſchickt gleichfalls nicht bloß die<lb/> Beſtimmung der Entſchädigungsſumme, ſondern auch die wirkliche Be-<lb/> zahlung derſelben der Enteignung vorauf, und zwar mit derſelben Be-<lb/> ſtimmung, wie das franzöſiſche Recht, daß die Depoſition bei verweigerter<lb/> Annahme genüge (<hi rendition="#aq">s’ils se refusent à les recevoir, la prise de possession<lb/> aura lieu après offres <hi rendition="#i">et consignation</hi>. Art.</hi> 53). Nach der <hi rendition="#aq">Lands Clauses<lb/> Act</hi> haben die <hi rendition="#aq">promoters</hi> <hi rendition="#g">zuerſt</hi> den ganzen Betrag der Entſchädigung<lb/> in die Bank zu geben, <hi rendition="#g">nachdem</hi> man ſich über dieſelben einig geworden<lb/> (<hi rendition="#aq">agreed</hi>) oder dieſelbe durch Schätzung feſtgeſtellt iſt (<hi rendition="#aq">awarded,</hi> ſ. unten).<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [332/0350]
auferlegt werden dürfen (vgl. Thiel zum franzöſiſchen und ſchweizeriſchen
Expropriationsgeſetz, ſowie die preußiſchen Beſtimmungen S. 129 ff.).
Davon ſollten jedoch die Arbeiten und Veränderungen des regelmäßigen
wirthſchaftlichen Betriebes ausgenommen ſein, außer dem was Thiel
(S. 130) mit Recht bemerkt.
3) Der Enteignungsſpruch und der Uebergang des Eigenthums.
Der dritte Akt in der Enteignung iſt nun der Ausſpruch, durch
welchen, nach feſtgeſtelltem Detailplan, das Einzeleigenthum an dem
beſtimmten Gute wirklich aufgehoben und dem Unternehmer übertragen
wird. Die beiden Rechtsverhältniſſe, auf die es dabei ankommt, ſind
die Sicherung der Entſchädigung und die Competenz zum Enteignungs-
ſpruch.
Was zunächſt die Frage betrifft, ob die Entſchädigung bereits ge-
leiſtet ſein muß, ehe die wirkliche Enteignung ſtattfindet, ſo war das
erſte Gefühl, das die Geſetzgebung bei der Entſtehung der Enteignung
als einer regelmäßigen Aufgabe hatte, daß die Leiſtung der Entſchädi-
gung der Enteignung voraufgehen müſſe — die indemnité préalable
der droits de l’homme. Das praktiſche Leben zeigte bald die Schwierig-
keiten, die damit verbunden ſind, während andrerſeits die völlige Sicher-
heit der wirklichen Entſchädigung denn doch eine der Hauptbedingungen
aller Enteignung bleiben muß. Das franzöſiſche Recht entſchied dieſe
Frage in einer, wie wir glauben, nicht richtigen Weiſe. Es macht
zunächſt die Enteignung von der Entſchädigung unabhängig, indem
das Jugement d’expropriation der Detailplans-Genehmigung folgt,
und die Verwaltung nur die Pflicht hat, binnen 6 Monaten die Ent-
ſchädigungsfrage zu Ende zu führen (T. V, Art. 55). Iſt vorher die
Entſchädigung entſchieden, ſo ſoll der Betrag vor der Beſitzanweiſung
gezahlt werden (Art. 53). Natürlich hat das den Uebelſtand, daß unter
Umſtänden, wenn der Enteigner zahlungsunfähig wird, nachdem er ſchon
Eigenthum erworben hat, der Enteignete auf einen Proceß mit ihm
angewieſen iſt. Das engliſche Recht ſchickt gleichfalls nicht bloß die
Beſtimmung der Entſchädigungsſumme, ſondern auch die wirkliche Be-
zahlung derſelben der Enteignung vorauf, und zwar mit derſelben Be-
ſtimmung, wie das franzöſiſche Recht, daß die Depoſition bei verweigerter
Annahme genüge (s’ils se refusent à les recevoir, la prise de possession
aura lieu après offres et consignation. Art. 53). Nach der Lands Clauses
Act haben die promoters zuerſt den ganzen Betrag der Entſchädigung
in die Bank zu geben, nachdem man ſich über dieſelben einig geworden
(agreed) oder dieſelbe durch Schätzung feſtgeſtellt iſt (awarded, ſ. unten).
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