nes excubitoriae, dergleichen die Schliessun- gen der Alliancen, des Friedens, der Commer- cien etc. seyn, anvertrauet werden, und man be- sorgete daß er diese Affairen zur Avantage sei- nes Principalen abzuthun, nicht fähig seyn möchte; so ist der Sache demnach dadurch ge- rathen, daß man ihme einen habilen Secreta- rium zuordne, welcher die Pfeile schmieden, der Ambassadeur aber selbige verschiessen könne. Und dieser Art reiche Gesandten, sind boni & virtuosi cives Reipublicae, weil sie die Reputation ihres Herrn, der gantzen Nation, und auch ihre eigene, durch den ohne dem vergänglichen Mammon befördern, und sich durch Darwagung eines vergänglichen Gutes, von dessen Besitz sie ohne dem von ei- nem gemeinen oder reichen Kauff- oder andern Mann nicht unterschieden werden, einen un- vergänglichen Nahmen und Bekandschafft auf der Welt erwerben.
2. Anderen, ob sie gleich nach der Function und Ehre eines Ambassadeurs nicht adspiriren, sondern lieber reich und zu Hause ruhig, als in der Welt bekandt seyn, und von ihren Vermö- gen etwas hazardiren wollen, kan ein Souve- rainer gleichwohl injungiren eine Ambassade und die dazu erforderliche Depensen, meistens de proprio zu übernehmen, theils wegen des Juris eminentis Majestati competentis,
theils
Hoff-Ceremoniel.
nes excubitoriæ, dergleichen die Schlieſſun- gen der Alliancen, des Friedens, der Commer- cien ꝛc. ſeyn, anvertrauet werden, und man be- ſorgete daß er dieſe Affairen zur Avantage ſei- nes Principalen abzuthun, nicht faͤhig ſeyn moͤchte; ſo iſt der Sache demnach dadurch ge- rathen, daß man ihme einen habilen Secreta- rium zuordne, welcher die Pfeile ſchmieden, der Ambaſſadeur aber ſelbige verſchieſſen koͤnne. Und dieſer Art reiche Geſandten, ſind boni & virtuoſi cives Reipublicæ, weil ſie die Reputation ihres Herrn, der gantzen Nation, und auch ihre eigene, durch den ohne dem vergaͤnglichen Mammon befoͤrdern, und ſich durch Darwagung eines vergaͤnglichen Gutes, von deſſen Beſitz ſie ohne dem von ei- nem gemeinen oder reichen Kauff- oder andern Mann nicht unterſchieden werden, einen un- vergaͤnglichen Nahmen und Bekandſchafft auf der Welt erwerben.
2. Anderen, ob ſie gleich nach der Function und Ehre eines Ambaſſadeurs nicht adſpiriren, ſondern lieber reich und zu Hauſe ruhig, als in der Welt bekandt ſeyn, und von ihren Vermoͤ- gen etwas hazardiren wollen, kan ein Souve- rainer gleichwohl injungiren eine Ambaſſade und die dazu erforderliche Depenſen, meiſtens de proprio zu uͤbernehmen, theils wegen des Juris eminentis Majeſtati competentis,
theils
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Hoff-Ceremoniel.
nes excubitoriæ, dergleichen die Schlieſſun-
gen der Alliancen, des Friedens, der Commer-
cien ꝛc. ſeyn, anvertrauet werden, und man be-
ſorgete daß er dieſe Affairen zur Avantage ſei-
nes Principalen abzuthun, nicht faͤhig ſeyn
moͤchte; ſo iſt der Sache demnach dadurch ge-
rathen, daß man ihme einen habilen Secreta-
rium zuordne, welcher die Pfeile ſchmieden,
der Ambaſſadeur aber ſelbige verſchieſſen
koͤnne. Und dieſer Art reiche Geſandten,
ſind boni & virtuoſi cives Reipublicæ, weil
ſie die Reputation ihres Herrn, der gantzen
Nation, und auch ihre eigene, durch den ohne
dem vergaͤnglichen Mammon befoͤrdern, und
ſich durch Darwagung eines vergaͤnglichen
Gutes, von deſſen Beſitz ſie ohne dem von ei-
nem gemeinen oder reichen Kauff- oder andern
Mann nicht unterſchieden werden, einen un-
vergaͤnglichen Nahmen und Bekandſchafft
auf der Welt erwerben.
2. Anderen, ob ſie gleich nach der Function und
Ehre eines Ambaſſadeurs nicht adſpiriren,
ſondern lieber reich und zu Hauſe ruhig, als in
der Welt bekandt ſeyn, und von ihren Vermoͤ-
gen etwas hazardiren wollen, kan ein Souve-
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und die dazu erforderliche Depenſen, meiſtens
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theils
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/263>, abgerufen am 24.11.2024.
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