1. Die allen Leuten von Condition erlaubete Meublirung, welche aus schönen Tischen, Betten, Stühlen, Spiegeln etc. bestehet,
2. Dem Ambassadeur alleine zuständigen Meublirung an, darunter
1. Der Dais oder Baldachin,
2. Der Thron oder Parade-Stuhl,
3. Das Bildnüs des Souverains,
4. Das Tisch-Service,
5. Die Quarde Robe.
§. 10.
Der Dais, Baldachin, der Himmel oder Zelt, welches über den Thron oder Parade- Stuhl ausgespannet, ist von Sammet, auch wohl drap d'or verfertiget, und ein Zeichen der Souve- ranetät oder eines Fürstlichen Audientz-Zimmers. Ausser den Souverainen und ihnen gleichenden Personen, ist niemand berechtiget ein Dais in sei- nem Qvartier aufzuschlagen.
§. 11.
Der Thron, oder vielmehr der Parade- Stuhl, welcher den Thron bedeuten soll, stehet un- ter diesem Dais, und wird wenn ein Ambassa- deur Audientz ertheilet, zu rechte gerücket, er wird aber niemanden sich darauf zu setzen praesentiret, sondern ist gleichsam dem Souverainen alleine vorbehalten. Ausser der Audientz stehet er ver- kehret gegen die Mauer, damit diejenigen welche solche Zimmer betrachten, nicht irgends aus Cu-
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Hoff-Ceremoniel.
§. 9.
Die Propreté kommt meiſtens, auf
1. Die allen Leuten von Condition erlaubete Meublirung, welche aus ſchoͤnen Tiſchen, Betten, Stuͤhlen, Spiegeln ꝛc. beſtehet,
2. Dem Ambaſſadeur alleine zuſtaͤndigen Meublirung an, darunter
1. Der Dais oder Baldachin,
2. Der Thron oder Parade-Stuhl,
3. Das Bildnuͤs des Souverains,
4. Das Tiſch-Service,
5. Die Quarde Robe.
§. 10.
Der Dais, Baldachin, der Himmel oder Zelt, welches uͤber den Thron oder Parade- Stuhl ausgeſpannet, iſt von Sammet, auch wohl drap d’or verfertiget, und ein Zeichen der Souve- ranetaͤt oder eines Fuͤrſtlichen Audientz-Zimmers. Auſſer den Souverainen und ihnen gleichenden Perſonen, iſt niemand berechtiget ein Dais in ſei- nem Qvartier aufzuſchlagen.
§. 11.
Der Thron, oder vielmehr der Parade- Stuhl, welcher den Thron bedeuten ſoll, ſtehet un- ter dieſem Dais, und wird wenn ein Ambaſſa- deur Audientz ertheilet, zu rechte geruͤcket, er wird aber niemanden ſich darauf zu ſetzen præſentiret, ſondern iſt gleichſam dem Souverainen alleine vorbehalten. Auſſer der Audientz ſtehet er ver- kehret gegen die Mauer, damit diejenigen welche ſolche Zimmer betrachten, nicht irgends aus Cu-
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Hoff-Ceremoniel.
§. 9. Die Propreté kommt meiſtens, auf
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Meublirung, welche aus ſchoͤnen Tiſchen,
Betten, Stuͤhlen, Spiegeln ꝛc. beſtehet,
2. Dem Ambaſſadeur alleine zuſtaͤndigen
Meublirung an, darunter
1. Der Dais oder Baldachin,
2. Der Thron oder Parade-Stuhl,
3. Das Bildnuͤs des Souverains,
4. Das Tiſch-Service,
5. Die Quarde Robe.
§. 10. Der Dais, Baldachin, der Himmel
oder Zelt, welches uͤber den Thron oder Parade-
Stuhl ausgeſpannet, iſt von Sammet, auch wohl
drap d’or verfertiget, und ein Zeichen der Souve-
ranetaͤt oder eines Fuͤrſtlichen Audientz-Zimmers.
Auſſer den Souverainen und ihnen gleichenden
Perſonen, iſt niemand berechtiget ein Dais in ſei-
nem Qvartier aufzuſchlagen.
§. 11. Der Thron, oder vielmehr der Parade-
Stuhl, welcher den Thron bedeuten ſoll, ſtehet un-
ter dieſem Dais, und wird wenn ein Ambaſſa-
deur Audientz ertheilet, zu rechte geruͤcket, er wird
aber niemanden ſich darauf zu ſetzen præſentiret,
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/265>, abgerufen am 24.11.2024.
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