cipalen eine denen Cavalliers gebührende Stelle bekleiden: sondern weil derer appointement gar schlecht, meistens nur in den Handel-Städten reiche Kauffleute, oder auch wohl gar Juden, die sich mit dem blossen Titul, ohne Besoldung be- gnügen lassen; in den Höfen aber der Souverainen hält man einen Gelehrten, oder der von der Feder Profession machet, und im übrigen gute Notitz des Hoffes hat, wo er sich befindet. Meistens ge- schiehets auch, daß wenn ein Ambassadeur oder Envoye von seinem Principal zurücke geruffen wird, man seinen Secretair als Residenten hinter- lässet, damit man gleichwohl in Abwesenheit sol- cher Minister jemanden habe, welcher was passi- ret, berichtet, oder was man ihm injungiret, sol- licitiret. So ist es auch nichts ungewöhnliches, daß ein Envoye, (Ambassadeur) und Resident, welche beyde von einem Herrn dependiren, zu gleicher Zeit sich an einem auswärtigen Hofe be- finden können: sonderlich aber halten die kleinen Fürsten in dem Kayserl. und den Höfen ihres glei- chen, Residenten.
§. 4.
Die Republiquen nun nehmen es zwar eben nicht so genau, ob ein Potentat Envoyes oder Residenten zu ihnen schicket: allein die Sou- verains leiden diese Leute nicht allzugerne umb sich, weil es ihrer Hoheit nicht anständig seyn will, Leute welche ohne allen Character und Splen- deur, in ihren Höfen unter andern ansehnlichen
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Hoff-Ceremoniel.
cipalen eine denen Cavalliers gebuͤhrende Stelle bekleiden: ſondern weil derer appointement gar ſchlecht, meiſtens nur in den Handel-Staͤdten reiche Kauffleute, oder auch wohl gar Juden, die ſich mit dem bloſſen Titul, ohne Beſoldung be- gnuͤgen laſſen; in den Hoͤfen aber der Souverainen haͤlt man einen Gelehrten, oder der von der Feder Profeſſion machet, und im uͤbrigen gute Notitz des Hoffes hat, wo er ſich befindet. Meiſtens ge- ſchiehets auch, daß wenn ein Ambaſſadeur oder Envoyé von ſeinem Principal zuruͤcke geruffen wird, man ſeinen Secretair als Reſidenten hinter- laͤſſet, damit man gleichwohl in Abweſenheit ſol- cher Miniſter jemanden habe, welcher was paſſi- ret, berichtet, oder was man ihm injungiret, ſol- licitiret. So iſt es auch nichts ungewoͤhnliches, daß ein Envoyé, (Ambaſſadeur) und Reſident, welche beyde von einem Herrn dependiren, zu gleicher Zeit ſich an einem auswaͤrtigen Hofe be- finden koͤnnen: ſonderlich aber halten die kleinen Fuͤrſten in dem Kayſerl. und den Hoͤfen ihres glei- chen, Reſidenten.
§. 4.
Die Republiquen nun nehmen es zwar eben nicht ſo genau, ob ein Potentat Envoyés oder Reſidenten zu ihnen ſchicket: allein die Sou- verains leiden dieſe Leute nicht allzugerne umb ſich, weil es ihrer Hoheit nicht anſtaͤndig ſeyn will, Leute welche ohne allen Character und Splen- deur, in ihren Hoͤfen unter andern anſehnlichen
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Hoff-Ceremoniel.
cipalen eine denen Cavalliers gebuͤhrende Stelle
bekleiden: ſondern weil derer appointement
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reiche Kauffleute, oder auch wohl gar Juden, die
ſich mit dem bloſſen Titul, ohne Beſoldung be-
gnuͤgen laſſen; in den Hoͤfen aber der Souverainen
haͤlt man einen Gelehrten, oder der von der Feder
Profeſſion machet, und im uͤbrigen gute Notitz
des Hoffes hat, wo er ſich befindet. Meiſtens ge-
ſchiehets auch, daß wenn ein Ambaſſadeur oder
Envoyé von ſeinem Principal zuruͤcke geruffen
wird, man ſeinen Secretair als Reſidenten hinter-
laͤſſet, damit man gleichwohl in Abweſenheit ſol-
cher Miniſter jemanden habe, welcher was paſſi-
ret, berichtet, oder was man ihm injungiret, ſol-
licitiret. So iſt es auch nichts ungewoͤhnliches,
daß ein Envoyé, (Ambaſſadeur) und Reſident,
welche beyde von einem Herrn dependiren, zu
gleicher Zeit ſich an einem auswaͤrtigen Hofe be-
finden koͤnnen: ſonderlich aber halten die kleinen
Fuͤrſten in dem Kayſerl. und den Hoͤfen ihres glei-
chen, Reſidenten.
§. 4. Die Republiquen nun nehmen es zwar
eben nicht ſo genau, ob ein Potentat Envoyés
oder Reſidenten zu ihnen ſchicket: allein die Sou-
verains leiden dieſe Leute nicht allzugerne umb
ſich, weil es ihrer Hoheit nicht anſtaͤndig ſeyn will,
Leute welche ohne allen Character und Splen-
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/289>, abgerufen am 24.11.2024.
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