kandnüß haben, wenn selbige nicht durch Frie- dens-Schlüsse, den Menschen ins Gedächtnüß und ewiges Andencken wären eingepräget worden?
Drittes Capitel. Von denMediatoribus, und ihremOfficio.
§. 1.
Es sind zwar so wohl zu alten als auch itzigen Zeiten, unterschiedene Frieden ohne Adhi- birung eines Mediatoris geschlossen worden, woraus erhellet, daß dieses Amt kein Essentiel- Stücke eines Friedens-Schlusses; und kan ein Mediator so dann am meisten entbehret werden: wenn ein Friede zwischen zweyen oder mehreren an Macht gleichenden Partien abzuhandeln ist. Denn alsdenn können die Forderungen von keiner Seiten gar zu enorme seyn; weil sich einer für dem andern fürchtet, und die Furcht an sich selbst einem jeden Moderation genug, ohne Zuthuung eines Mediatoris, an die Hand giebet; die Säi- ten nicht zu überstimmen, sondern einen Accord, der beyden gefällig, zu treffen.
§. 2.
Wenn aber die streitenden Partheyen entweder an Macht oder Glücke einander sehr ungleich, der eine des andern Meister, und der an- dere ziemlich auf das äusserste gebracht worden: und zu befürchten; es möchte der Victor bey etwan
noch
U 4
Hoff-Ceremoniel.
kandnuͤß haben, wenn ſelbige nicht durch Frie- dens-Schluͤſſe, den Menſchen ins Gedaͤchtnuͤß und ewiges Andencken waͤren eingepraͤget worden?
Drittes Capitel. Von denMediatoribus, und ihremOfficio.
§. 1.
Es ſind zwar ſo wohl zu alten als auch itzigen Zeiten, unterſchiedene Frieden ohne Adhi- birung eines Mediatoris geſchloſſen worden, woraus erhellet, daß dieſes Amt kein Eſſentiel- Stuͤcke eines Friedens-Schluſſes; und kan ein Mediator ſo dann am meiſten entbehret werden: wenn ein Friede zwiſchen zweyen oder mehreren an Macht gleichenden Partien abzuhandeln iſt. Deñ alsdenn koͤnnen die Forderungen von keiner Seiten gar zu enorme ſeyn; weil ſich einer fuͤr dem andern fuͤrchtet, und die Furcht an ſich ſelbſt einem jeden Moderation genug, ohne Zuthuung eines Mediatoris, an die Hand giebet; die Saͤi- ten nicht zu uͤberſtimmen, ſondern einen Accord, der beyden gefaͤllig, zu treffen.
§. 2.
Wenn aber die ſtreitenden Partheyen entweder an Macht oder Gluͤcke einander ſehr ungleich, der eine des andern Meiſter, und der an- dere ziemlich auf das aͤuſſerſte gebracht worden: und zu befuͤrchten; es moͤchte der Victor bey etwan
noch
U 4
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0339"n="311"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Hoff-<hirendition="#aq">Ceremoniel.</hi></hi></fw><lb/>
kandnuͤß haben, wenn ſelbige nicht durch Frie-<lb/>
dens-Schluͤſſe, den Menſchen ins Gedaͤchtnuͤß<lb/>
und ewiges Andencken waͤren eingepraͤget<lb/>
worden?</p></div></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#b">Drittes Capitel.<lb/>
Von den</hi><hirendition="#aq">Mediatoribus,</hi><lb/><hirendition="#b">und ihrem</hi><hirendition="#aq">Officio.</hi></head><lb/><divn="3"><head>§. 1.</head><p>Es ſind zwar ſo wohl zu alten als auch<lb/>
itzigen Zeiten, unterſchiedene Frieden ohne <hirendition="#aq">Adhi-<lb/>
bi</hi>rung eines <hirendition="#aq">Mediatoris</hi> geſchloſſen worden,<lb/>
woraus erhellet, daß dieſes Amt kein <hirendition="#aq">Eſſenti</hi>el-<lb/>
Stuͤcke eines Friedens-Schluſſes; und kan ein<lb/><hirendition="#aq">Mediator</hi>ſo dann am meiſten entbehret werden:<lb/>
wenn ein Friede zwiſchen zweyen oder mehreren<lb/>
an Macht gleichenden Partien abzuhandeln iſt.<lb/>
Deñ alsdenn koͤnnen die Forderungen von keiner<lb/>
Seiten gar zu <hirendition="#aq">enor</hi>me ſeyn; weil ſich einer fuͤr<lb/>
dem andern fuͤrchtet, und die Furcht an ſich ſelbſt<lb/>
einem jeden <hirendition="#aq">Moderati</hi>on genug, ohne Zuthuung<lb/>
eines <hirendition="#aq">Mediatoris,</hi> an die Hand giebet; die Saͤi-<lb/>
ten nicht zu uͤberſtimmen, ſondern einen <hirendition="#aq">Accord,</hi><lb/>
der beyden gefaͤllig, zu treffen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 2.</head><p>Wenn aber die ſtreitenden Partheyen<lb/>
entweder an Macht oder Gluͤcke einander ſehr<lb/>
ungleich, der eine des andern Meiſter, und der an-<lb/>
dere ziemlich auf das aͤuſſerſte gebracht worden:<lb/>
und zu befuͤrchten; es moͤchte der <hirendition="#aq">Victor</hi> bey etwan<lb/><fwplace="bottom"type="sig">U 4</fw><fwplace="bottom"type="catch">noch</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[311/0339]
Hoff-Ceremoniel.
kandnuͤß haben, wenn ſelbige nicht durch Frie-
dens-Schluͤſſe, den Menſchen ins Gedaͤchtnuͤß
und ewiges Andencken waͤren eingepraͤget
worden?
Drittes Capitel.
Von den Mediatoribus,
und ihrem Officio.
§. 1. Es ſind zwar ſo wohl zu alten als auch
itzigen Zeiten, unterſchiedene Frieden ohne Adhi-
birung eines Mediatoris geſchloſſen worden,
woraus erhellet, daß dieſes Amt kein Eſſentiel-
Stuͤcke eines Friedens-Schluſſes; und kan ein
Mediator ſo dann am meiſten entbehret werden:
wenn ein Friede zwiſchen zweyen oder mehreren
an Macht gleichenden Partien abzuhandeln iſt.
Deñ alsdenn koͤnnen die Forderungen von keiner
Seiten gar zu enorme ſeyn; weil ſich einer fuͤr
dem andern fuͤrchtet, und die Furcht an ſich ſelbſt
einem jeden Moderation genug, ohne Zuthuung
eines Mediatoris, an die Hand giebet; die Saͤi-
ten nicht zu uͤberſtimmen, ſondern einen Accord,
der beyden gefaͤllig, zu treffen.
§. 2. Wenn aber die ſtreitenden Partheyen
entweder an Macht oder Gluͤcke einander ſehr
ungleich, der eine des andern Meiſter, und der an-
dere ziemlich auf das aͤuſſerſte gebracht worden:
und zu befuͤrchten; es moͤchte der Victor bey etwan
noch
U 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/339>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.