1. Jn dem Plein-Pouvoir des Ministri Me- diationis, Herrn Baron von Lilienroths, fande man: daß ihn sein hoher Herr Princi- pal, der König von Schweden, wegen sei- ner Prudentz, Treue, und grosse Experientz sehr gerühmet: ihme anbey völlige Gewalt ertheilet, alle dasjenige, was zu dem Amt eines Mediatoris erforderlich, entweder für sich gantz alleine, oder auch conjunctim mit dem ihme zu adjungirendem Herrn Collegen (welches der Herr Graf Bonde seyn solte, aber gar späthe, nemlich allererst den 31. Julii 1697. durch eine Vollmacht dazu qualificiret wurde) zu verrichten: im Nahmen des Königes von Schweden, als Mediatoris, zu unterschreiben und zu sie- geln: auch, dafern es die Parteyen verlan- geten, die Quarantie zu leisten; welches al- les der König von Schweden ratum und gratum zu haben, bey seinem Königlichen Worte, und Krafft des dem Herrn Baron von Lilien-Roth ertheileten Plein-Pouvoirs versprache. Dieser Plein-Pouvoirs wa- ren zwey Exemplaria, jedoch beyde durch- gehends von gantz gleichen Jnhalt: ohne daß in dem einen, der König von Engelland dem König von Spanien, und vice versa in dem andern, dieser jenem vorgesetzet wor- den war. Weil aber der König von Schwe-
den,
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Hoff-Ceremoniel.
1. Jn dem Plein-Pouvoir des Miniſtri Me- diationis, Herrn Baron von Lilienroths, fande man: daß ihn ſein hoher Herr Princi- pal, der Koͤnig von Schweden, wegen ſei- ner Prudentz, Treue, und groſſe Experientz ſehr geruͤhmet: ihme anbey voͤllige Gewalt ertheilet, alle dasjenige, was zu dem Amt eines Mediatoris erforderlich, entweder fuͤr ſich gantz alleine, oder auch conjunctim mit dem ihme zu adjungirendem Herrn Collegen (welches der Herr Graf Bonde ſeyn ſolte, aber gar ſpaͤthe, nemlich allererſt den 31. Julii 1697. durch eine Vollmacht dazu qualificiret wurde) zu verrichten: im Nahmen des Koͤniges von Schweden, als Mediatoris, zu unterſchreiben und zu ſie- geln: auch, dafern es die Parteyen verlan- geten, die Quarantie zu leiſten; welches al- les der Koͤnig von Schweden ratum und gratum zu haben, bey ſeinem Koͤniglichen Worte, und Krafft des dem Herrn Baron von Lilien-Roth ertheileten Plein-Pouvoirs verſprache. Dieſer Plein-Pouvoirs wa- ren zwey Exemplaria, jedoch beyde durch- gehends von gantz gleichen Jnhalt: ohne daß in dem einen, der Koͤnig von Engelland dem Koͤnig von Spanien, und vice verſa in dem andern, dieſer jenem vorgeſetzet wor- den war. Weil aber der Koͤnig von Schwe-
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Hoff-Ceremoniel.
1. Jn dem Plein-Pouvoir des Miniſtri Me-
diationis, Herrn Baron von Lilienroths,
fande man: daß ihn ſein hoher Herr Princi-
pal, der Koͤnig von Schweden, wegen ſei-
ner Prudentz, Treue, und groſſe Experientz
ſehr geruͤhmet: ihme anbey voͤllige Gewalt
ertheilet, alle dasjenige, was zu dem Amt
eines Mediatoris erforderlich, entweder fuͤr
ſich gantz alleine, oder auch conjunctim
mit dem ihme zu adjungirendem Herrn
Collegen (welches der Herr Graf Bonde
ſeyn ſolte, aber gar ſpaͤthe, nemlich allererſt
den 31. Julii 1697. durch eine Vollmacht
dazu qualificiret wurde) zu verrichten: im
Nahmen des Koͤniges von Schweden, als
Mediatoris, zu unterſchreiben und zu ſie-
geln: auch, dafern es die Parteyen verlan-
geten, die Quarantie zu leiſten; welches al-
les der Koͤnig von Schweden ratum und
gratum zu haben, bey ſeinem Koͤniglichen
Worte, und Krafft des dem Herrn Baron
von Lilien-Roth ertheileten Plein-Pouvoirs
verſprache. Dieſer Plein-Pouvoirs wa-
ren zwey Exemplaria, jedoch beyde durch-
gehends von gantz gleichen Jnhalt: ohne
daß in dem einen, der Koͤnig von Engelland
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 547. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/575>, abgerufen am 22.11.2024.
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