wandelt, ist die Gewalt das -- Recht. Diese verewigte Gewalt erlischt selbst mit meinem Tode nicht, sondern wird übertragen oder "vererbt".
Die Dinge gehören nun wirklich nicht Mir, sondern dem Rechte.
Andererseits ist dieß weiter nichts, als eine Verblendung. Denn die Gewalt des Einzelnen wird allein dadurch perma¬ nent und ein Recht, daß Andere ihre Gewalt mit der seinigen verbinden. Der Wahn besteht darin, daß sie ihre Gewalt nicht wieder zurückziehen zu können glauben. Wiederum die¬ selbe Erscheinung, daß die Gewalt von Mir getrennt wird. Ich kann die Gewalt, welche Ich dem Besitzer gab, nicht wie¬ der nehmen. Man hat "bevollmächtigt", hat die Macht weg¬ gegeben, hat dem entsagt, sich eines Besseren zu besinnen.
Der Eigenthümer kann seine Gewalt und sein Recht an eine Sache aufgeben, indem er sie verschenkt, verschleudert u. dergl. Und Wir könnten die Gewalt, welche Wir jenem liehen, nicht gleichfalls fahren lassen?
Der rechtliche Mensch, der Gerechte, begehrt nichts sein eigen zu nennen, was er nicht "mit Recht" oder wozu er nicht das Recht hat, also nur rechtmäßiges Eigenthum.
Wer soll nun Richter sein und ihm sein Recht zusprechen? Zuletzt doch der Mensch, der ihm die Menschenrechte ertheilt: dann kann er in einem unendlich weiteren Sinne als Terenz sagen: humani nihil a me alienum puto, d. h. das Mensch¬ liche ist mein Eigenthum. Er mag es anstellen, wie er will, von einem Richter kommt er auf diesem Standpunkte nicht los, und in unserer Zeit sind die mancherlei Richter, welche man sich erwählt hatte, in zwei todfeindliche Personen gegen einander getreten, nämlich in den Gott und den Men¬
wandelt, iſt die Gewalt das — Recht. Dieſe verewigte Gewalt erliſcht ſelbſt mit meinem Tode nicht, ſondern wird übertragen oder „vererbt“.
Die Dinge gehören nun wirklich nicht Mir, ſondern dem Rechte.
Andererſeits iſt dieß weiter nichts, als eine Verblendung. Denn die Gewalt des Einzelnen wird allein dadurch perma¬ nent und ein Recht, daß Andere ihre Gewalt mit der ſeinigen verbinden. Der Wahn beſteht darin, daß ſie ihre Gewalt nicht wieder zurückziehen zu können glauben. Wiederum die¬ ſelbe Erſcheinung, daß die Gewalt von Mir getrennt wird. Ich kann die Gewalt, welche Ich dem Beſitzer gab, nicht wie¬ der nehmen. Man hat „bevollmächtigt“, hat die Macht weg¬ gegeben, hat dem entſagt, ſich eines Beſſeren zu beſinnen.
Der Eigenthümer kann ſeine Gewalt und ſein Recht an eine Sache aufgeben, indem er ſie verſchenkt, verſchleudert u. dergl. Und Wir könnten die Gewalt, welche Wir jenem liehen, nicht gleichfalls fahren laſſen?
Der rechtliche Menſch, der Gerechte, begehrt nichts ſein eigen zu nennen, was er nicht „mit Recht“ oder wozu er nicht das Recht hat, alſo nur rechtmäßiges Eigenthum.
Wer ſoll nun Richter ſein und ihm ſein Recht zuſprechen? Zuletzt doch der Menſch, der ihm die Menſchenrechte ertheilt: dann kann er in einem unendlich weiteren Sinne als Terenz ſagen: humani nihil a me alienum puto, d. h. das Menſch¬ liche iſt mein Eigenthum. Er mag es anſtellen, wie er will, von einem Richter kommt er auf dieſem Standpunkte nicht los, und in unſerer Zeit ſind die mancherlei Richter, welche man ſich erwählt hatte, in zwei todfeindliche Perſonen gegen einander getreten, nämlich in den Gott und den Men¬
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wandelt, iſt die Gewalt das — Recht. Dieſe verewigte
Gewalt erliſcht ſelbſt mit meinem Tode nicht, ſondern wird
übertragen oder „vererbt“.
Die Dinge gehören nun wirklich nicht Mir, ſondern dem
Rechte.
Andererſeits iſt dieß weiter nichts, als eine Verblendung.
Denn die Gewalt des Einzelnen wird allein dadurch perma¬
nent und ein Recht, daß Andere ihre Gewalt mit der ſeinigen
verbinden. Der Wahn beſteht darin, daß ſie ihre Gewalt
nicht wieder zurückziehen zu können glauben. Wiederum die¬
ſelbe Erſcheinung, daß die Gewalt von Mir getrennt wird.
Ich kann die Gewalt, welche Ich dem Beſitzer gab, nicht wie¬
der nehmen. Man hat „bevollmächtigt“, hat die Macht weg¬
gegeben, hat dem entſagt, ſich eines Beſſeren zu beſinnen.
Der Eigenthümer kann ſeine Gewalt und ſein Recht an
eine Sache aufgeben, indem er ſie verſchenkt, verſchleudert
u. dergl. Und Wir könnten die Gewalt, welche Wir jenem
liehen, nicht gleichfalls fahren laſſen?
Der rechtliche Menſch, der Gerechte, begehrt nichts ſein
eigen zu nennen, was er nicht „mit Recht“ oder wozu er nicht
das Recht hat, alſo nur rechtmäßiges Eigenthum.
Wer ſoll nun Richter ſein und ihm ſein Recht zuſprechen?
Zuletzt doch der Menſch, der ihm die Menſchenrechte ertheilt:
dann kann er in einem unendlich weiteren Sinne als Terenz
ſagen: humani nihil a me alienum puto, d. h. das Menſch¬
liche iſt mein Eigenthum. Er mag es anſtellen, wie er
will, von einem Richter kommt er auf dieſem Standpunkte
nicht los, und in unſerer Zeit ſind die mancherlei Richter,
welche man ſich erwählt hatte, in zwei todfeindliche Perſonen
gegen einander getreten, nämlich in den Gott und den Men¬
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Stirner, Max: Der Einzige und sein Eigenthum. Leipzig, 1845, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stirner_einzige_1845/375>, abgerufen am 23.11.2024.
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