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Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.

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gegeben, wogegen der, welcher umgeschau't wird, sich fest auf
die Unpartheiligkeit seines Cameraden verlassen kann, denn die-
ser wird den Meistern dafür verantwortlich, wenn er einen über-
geht, und die Gesellen-Brüderschaft würde es ihm nie vergeben,
die einzelnen es überall entgelten lassen, wo sie ihn fänden. Der
Umschaugesell sieht ferner den Fremden zunächst allein, ist dieser
entblößt von Gelde, übel bestellt in Kleidung, so kann er sich
ihm offen anvertrauen und bitten, alles Mögliche anzuwenden,
ihm Arbeit zu verschaffen; der gutherzige Umschauer sucht nun
nicht allein den einen oder andern Meister bei bemerkter Neigung,
dem Wandergesellen Arbeit zu geben, durch Bitten vollends dazu
zu bewegen, ohne daß er ihm eben seine äußere üble Lage erzählt, die
ihn bei dem persönlichen Besuch des Fremden vielleicht abschrek-
ken möchte; im unglücklichsten Fall sammelt er bei seinem Um-
gang von den Gesellen eine Unterstützung für ihn oder spricht
die Meisterlade an, und dies war früher nie ohne Erfolg. Es
geschah unbemerkt, ohne Mitwirkung einer öffentlichen Behörde;
die städtische Armenkasse wurde nicht in Anspruch genommen,
das Ehrgefühl des jungen Mannes geschont, und er behielt
Muth, sich aufrecht zu erhalten. Man wird freilich einwenden, daß
andererseits dadurch auch dem Leichtsinn, der Faulheit, feste Brücken
gebaut wurden, dergleichen Fälle sollen aber bei den Geschenk
gebenden Handwerken und wo die Umschau eingeführt war,
höchst selten vorgekommen seyn. Nur einmal hatte ein junger
gesunder Gesell sich dieses Auskunftmittels zu erfreuen; die,
welche vom Nichtsthun Profession machten, dabei gewöhnlich alt
wurden, gehören dahin nicht, für sie hatten die Gesellen auch
nicht das lebhafte Interesse und belegten sie nicht selten mit
Spottnamen, und ist es denn nicht besser, eine ehrbare Corpora-
tion sucht nach Kräften auch ihren übelgearteten Mitgliedern
fortzuhelfen, als wenn sie von allen Handwerken zu einer Ge-
sammtmasse anwachsen und den städtischen Armen-Anstalten
anheim fallen?


gegeben, wogegen der, welcher umgeſchau’t wird, ſich feſt auf
die Unpartheiligkeit ſeines Cameraden verlaſſen kann, denn die-
ſer wird den Meiſtern dafür verantwortlich, wenn er einen über-
geht, und die Geſellen-Brüderſchaft würde es ihm nie vergeben,
die einzelnen es überall entgelten laſſen, wo ſie ihn fänden. Der
Umſchaugeſell ſieht ferner den Fremden zunächſt allein, iſt dieſer
entblößt von Gelde, übel beſtellt in Kleidung, ſo kann er ſich
ihm offen anvertrauen und bitten, alles Mögliche anzuwenden,
ihm Arbeit zu verſchaffen; der gutherzige Umſchauer ſucht nun
nicht allein den einen oder andern Meiſter bei bemerkter Neigung,
dem Wandergeſellen Arbeit zu geben, durch Bitten vollends dazu
zu bewegen, ohne daß er ihm eben ſeine äußere üble Lage erzählt, die
ihn bei dem perſönlichen Beſuch des Fremden vielleicht abſchrek-
ken möchte; im unglücklichſten Fall ſammelt er bei ſeinem Um-
gang von den Geſellen eine Unterſtützung für ihn oder ſpricht
die Meiſterlade an, und dies war früher nie ohne Erfolg. Es
geſchah unbemerkt, ohne Mitwirkung einer öffentlichen Behörde;
die ſtädtiſche Armenkaſſe wurde nicht in Anſpruch genommen,
das Ehrgefühl des jungen Mannes geſchont, und er behielt
Muth, ſich aufrecht zu erhalten. Man wird freilich einwenden, daß
andererſeits dadurch auch dem Leichtſinn, der Faulheit, feſte Brücken
gebaut wurden, dergleichen Fälle ſollen aber bei den Geſchenk
gebenden Handwerken und wo die Umſchau eingeführt war,
höchſt ſelten vorgekommen ſeyn. Nur einmal hatte ein junger
geſunder Geſell ſich dieſes Auskunftmittels zu erfreuen; die,
welche vom Nichtsthun Profeſſion machten, dabei gewöhnlich alt
wurden, gehören dahin nicht, für ſie hatten die Geſellen auch
nicht das lebhafte Intereſſe und belegten ſie nicht ſelten mit
Spottnamen, und iſt es denn nicht beſſer, eine ehrbare Corpora-
tion ſucht nach Kräften auch ihren übelgearteten Mitgliedern
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anheim fallen?


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[53/0063] gegeben, wogegen der, welcher umgeſchau’t wird, ſich feſt auf die Unpartheiligkeit ſeines Cameraden verlaſſen kann, denn die- ſer wird den Meiſtern dafür verantwortlich, wenn er einen über- geht, und die Geſellen-Brüderſchaft würde es ihm nie vergeben, die einzelnen es überall entgelten laſſen, wo ſie ihn fänden. Der Umſchaugeſell ſieht ferner den Fremden zunächſt allein, iſt dieſer entblößt von Gelde, übel beſtellt in Kleidung, ſo kann er ſich ihm offen anvertrauen und bitten, alles Mögliche anzuwenden, ihm Arbeit zu verſchaffen; der gutherzige Umſchauer ſucht nun nicht allein den einen oder andern Meiſter bei bemerkter Neigung, dem Wandergeſellen Arbeit zu geben, durch Bitten vollends dazu zu bewegen, ohne daß er ihm eben ſeine äußere üble Lage erzählt, die ihn bei dem perſönlichen Beſuch des Fremden vielleicht abſchrek- ken möchte; im unglücklichſten Fall ſammelt er bei ſeinem Um- gang von den Geſellen eine Unterſtützung für ihn oder ſpricht die Meiſterlade an, und dies war früher nie ohne Erfolg. Es geſchah unbemerkt, ohne Mitwirkung einer öffentlichen Behörde; die ſtädtiſche Armenkaſſe wurde nicht in Anſpruch genommen, das Ehrgefühl des jungen Mannes geſchont, und er behielt Muth, ſich aufrecht zu erhalten. Man wird freilich einwenden, daß andererſeits dadurch auch dem Leichtſinn, der Faulheit, feſte Brücken gebaut wurden, dergleichen Fälle ſollen aber bei den Geſchenk gebenden Handwerken und wo die Umſchau eingeführt war, höchſt ſelten vorgekommen ſeyn. Nur einmal hatte ein junger geſunder Geſell ſich dieſes Auskunftmittels zu erfreuen; die, welche vom Nichtsthun Profeſſion machten, dabei gewöhnlich alt wurden, gehören dahin nicht, für ſie hatten die Geſellen auch nicht das lebhafte Intereſſe und belegten ſie nicht ſelten mit Spottnamen, und iſt es denn nicht beſſer, eine ehrbare Corpora- tion ſucht nach Kräften auch ihren übelgearteten Mitgliedern fortzuhelfen, als wenn ſie von allen Handwerken zu einer Ge- ſammtmaſſe anwachſen und den ſtädtiſchen Armen-Anſtalten anheim fallen?

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Zitationshilfe: Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844/63>, abgerufen am 24.11.2024.