Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.
sten etc. etc. ohne dergleichen Facta & Crimina (si Meditationes Ingenii & Intellectus Crimina dici possunt) mir zur Zeit erwiesen zu haben; mit bittern und ungeziemenden Worten, debitiret und ausgeschrien; Auch endlich 3) durch ihr vehementes predigen den Magistrat genothsachet, wieder mich ein ungerechtes Consilium abeundi emaniren zu lassen; Nicht dadurch die Lehre der heil. Schrifft und das reine Christenthum übertreten; auch durch diese zornige Aufführung, mehr ihre geistliche Herrschafft & Tyrannidem Ecclesiasticam, als einen gelinden und sanfftmüthigen Eyfer vor die Ehre und Lehre GOttes, zuerkennen gegeben haben. 3. Ob und wie wieder diese ihre, gegen mich und meine Philosophische Gedancken, bezeigte unchristliche Conduite, ich meinen Regress nehmen könne: und was für eine actionem zu dem Ende anstrengen solle. Ob nicht 4. der Stadt-Magistrat, gleichmäßig, in dem gantz illegalem modo procedendi ungemein gestrauchelt: und insonderheit durch das ertheilte Consilium abeundi, die jura naturae & hospitalitatis: die dictamina justitiae, aequitatis & decori: ja selbst die officia humanitatis in meiner Person violiret und gebrochen; da sie einen längern und freyen Auffenthalt, bloß und allein wegen eines Philosophischen Tractätchens: welches aus einer redlichen und unschuldigen Absicht, orthodoxae veritatis inquirendae causa meistentheils geschrieben worden; abgeschlagen und mir aus ihrer Stadt, innerhalb dreyen Tagen wegzubegeben, sub dura clausula injungiret; in welcher dennoch die, unsern Heyland lästernde Juden mit ihren gottlosen und blasphemen Schrifften und Büchern in einer güldnen Freyheit gelitten werden. Und weilen also durch diese ungebührliche Proceß-Form und das Sultanische Consilium abeundi, dergestalt mich beleidiget befinde: daß man solches, ohne Ressentiment secundum praescripta juris & legum verschmertzen solte, mir es mit der Zeit zu einem schädlichen Vorwurff ausschlagen dörffte: Als gehet meine 5. und letzte Anfrage dahin: was für ein Rechts-Mittel wieder den Magistrat dieser freyen Reichs-Stadt N. N. in hoc passu mir competire: Selbigen nachdrücklich, seiner grossen Injustiz tam ratione processus, quam Consilii abeundi, vor der gantzen Welt zu überweisen und schamroth zu machen; Als insonderheit, qua via juris brevissima & actione, ihn dabey obligiren könne, vor die mir zugefügte unverdiente Drangsalen und Verfolgungen, eine suffilante, eclatante und notorische Satissaction, auff eine publique Weise und dergestalt zu geben; damit er gehalten sey, zum wenigsten durch ein öffentliches Cassatorium, den gantzen Process-Modum nebst dem Consilio abeundi zu annulliren, zu wiederruffen und vor illegitim zu erklähren. Datum N. N. den 5ten Julii 1717.
sten etc. etc. ohne dergleichen Facta & Crimina (si Meditationes Ingenii & Intellectus Crimina dici possunt) mir zur Zeit erwiesen zu haben; mit bittern und ungeziemenden Worten, debitiret und ausgeschrien; Auch endlich 3) durch ihr vehementes predigen den Magistrat genothsachet, wieder mich ein ungerechtes Consilium abeundi emaniren zu lassen; Nicht dadurch die Lehre der heil. Schrifft und das reine Christenthum übertreten; auch durch diese zornige Aufführung, mehr ihre geistliche Herrschafft & Tyrannidem Ecclesiasticam, als einen gelinden und sanfftmüthigen Eyfer vor die Ehre und Lehre GOttes, zuerkennen gegeben haben. 3. Ob und wie wieder diese ihre, gegen mich und meine Philosophische Gedancken, bezeigte unchristliche Conduite, ich meinen Regress nehmen könne: und was für eine actionem zu dem Ende anstrengen solle. Ob nicht 4. der Stadt-Magistrat, gleichmäßig, in dem gantz illegalem modo procedendi ungemein gestrauchelt: und insonderheit durch das ertheilte Consilium abeundi, die jura naturae & hospitalitatis: die dictamina justitiae, aequitatis & decori: ja selbst die officia humanitatis in meiner Person violiret und gebrochen; da sie einen längern und freyen Auffenthalt, bloß und allein wegen eines Philosophischen Tractätchens: welches aus einer redlichen und unschuldigen Absicht, orthodoxae veritatis inquirendae causa meistentheils geschrieben worden; abgeschlagen und mir aus ihrer Stadt, innerhalb dreyen Tagen wegzubegeben, sub dura clausula injungiret; in welcher dennoch die, unsern Heyland lästernde Juden mit ihren gottlosen und blasphemen Schrifften und Büchern in einer güldnen Freyheit gelitten werden. Und weilen also durch diese ungebührliche Proceß-Form und das Sultanische Consilium abeundi, dergestalt mich beleidiget befinde: daß man solches, ohne Ressentiment secundum praescripta juris & legum verschmertzen solte, mir es mit der Zeit zu einem schädlichen Vorwurff ausschlagen dörffte: Als gehet meine 5. und letzte Anfrage dahin: was für ein Rechts-Mittel wieder den Magistrat dieser freyen Reichs-Stadt N. N. in hoc passu mir competire: Selbigen nachdrücklich, seiner grossen Injustiz tam ratione processus, quam Consilii abeundi, vor der gantzen Welt zu überweisen und schamroth zu machen; Als insonderheit, qua via juris brevissima & actione, ihn dabey obligiren könne, vor die mir zugefügte unverdiente Drangsalen und Verfolgungen, eine suffilante, eclatante und notorische Satissaction, auff eine publique Weise und dergestalt zu geben; damit er gehalten sey, zum wenigsten durch ein öffentliches Cassatorium, den gantzen Process-Modum nebst dem Consilio abeundi zu annulliren, zu wiederruffen und vor illegitim zu erklähren. Datum N. N. den 5ten Julii 1717. <TEI> <text> <body> <div> <l><pb facs="#f0255" n="239"/> sten etc. etc. ohne dergleichen Facta & Crimina (si Meditationes Ingenii & Intellectus Crimina dici possunt) mir zur Zeit erwiesen zu haben; mit bittern und ungeziemenden Worten, debitiret und ausgeschrien; Auch endlich</l> <l>3) durch ihr vehementes predigen den Magistrat genothsachet, wieder mich ein ungerechtes Consilium abeundi emaniren zu lassen; Nicht dadurch die Lehre der heil. Schrifft und das reine Christenthum übertreten; auch durch diese zornige Aufführung, mehr ihre geistliche Herrschafft & Tyrannidem Ecclesiasticam, als einen gelinden und sanfftmüthigen Eyfer vor die Ehre und Lehre GOttes, zuerkennen gegeben haben.</l> <p>3. Ob und wie wieder diese ihre, gegen mich und meine Philosophische Gedancken, bezeigte unchristliche Conduite, ich meinen Regress nehmen könne: und was für eine actionem zu dem Ende anstrengen solle. Ob nicht</p> <p>4. der Stadt-Magistrat, gleichmäßig, in dem gantz illegalem modo procedendi ungemein gestrauchelt: und insonderheit durch das ertheilte Consilium abeundi, die jura naturae & hospitalitatis: die dictamina justitiae, aequitatis & decori: ja selbst die officia humanitatis in meiner Person violiret und gebrochen; da sie einen längern und freyen Auffenthalt, bloß und allein wegen eines Philosophischen Tractätchens: welches aus einer redlichen und unschuldigen Absicht, orthodoxae veritatis inquirendae causa meistentheils geschrieben worden; abgeschlagen und mir aus ihrer Stadt, innerhalb dreyen Tagen wegzubegeben, sub dura clausula injungiret; in welcher dennoch die, unsern Heyland lästernde Juden mit ihren gottlosen und blasphemen Schrifften und Büchern in einer güldnen Freyheit gelitten werden. Und weilen also durch diese ungebührliche Proceß-Form und das Sultanische Consilium abeundi, dergestalt mich beleidiget befinde: daß man solches, ohne Ressentiment secundum praescripta juris & legum verschmertzen solte, mir es mit der Zeit zu einem schädlichen Vorwurff ausschlagen dörffte: Als gehet meine</p> <p>5. und letzte Anfrage dahin: was für ein Rechts-Mittel wieder den Magistrat dieser freyen Reichs-Stadt N. N. in hoc passu mir competire: Selbigen nachdrücklich, seiner grossen Injustiz tam ratione processus, quam Consilii abeundi, vor der gantzen Welt zu überweisen und schamroth zu machen; Als insonderheit, qua via juris brevissima & actione, ihn dabey obligiren könne, vor die mir zugefügte unverdiente Drangsalen und Verfolgungen, eine suffilante, eclatante und notorische Satissaction, auff eine publique Weise und dergestalt zu geben; damit er gehalten sey, zum wenigsten durch ein öffentliches Cassatorium, den gantzen Process-Modum nebst dem Consilio abeundi zu annulliren, zu wiederruffen und vor illegitim zu erklähren. Datum N. N. den 5ten Julii 1717.</p> </div> </body> </text> </TEI> [239/0255]
sten etc. etc. ohne dergleichen Facta & Crimina (si Meditationes Ingenii & Intellectus Crimina dici possunt) mir zur Zeit erwiesen zu haben; mit bittern und ungeziemenden Worten, debitiret und ausgeschrien; Auch endlich 3) durch ihr vehementes predigen den Magistrat genothsachet, wieder mich ein ungerechtes Consilium abeundi emaniren zu lassen; Nicht dadurch die Lehre der heil. Schrifft und das reine Christenthum übertreten; auch durch diese zornige Aufführung, mehr ihre geistliche Herrschafft & Tyrannidem Ecclesiasticam, als einen gelinden und sanfftmüthigen Eyfer vor die Ehre und Lehre GOttes, zuerkennen gegeben haben. 3. Ob und wie wieder diese ihre, gegen mich und meine Philosophische Gedancken, bezeigte unchristliche Conduite, ich meinen Regress nehmen könne: und was für eine actionem zu dem Ende anstrengen solle. Ob nicht
4. der Stadt-Magistrat, gleichmäßig, in dem gantz illegalem modo procedendi ungemein gestrauchelt: und insonderheit durch das ertheilte Consilium abeundi, die jura naturae & hospitalitatis: die dictamina justitiae, aequitatis & decori: ja selbst die officia humanitatis in meiner Person violiret und gebrochen; da sie einen längern und freyen Auffenthalt, bloß und allein wegen eines Philosophischen Tractätchens: welches aus einer redlichen und unschuldigen Absicht, orthodoxae veritatis inquirendae causa meistentheils geschrieben worden; abgeschlagen und mir aus ihrer Stadt, innerhalb dreyen Tagen wegzubegeben, sub dura clausula injungiret; in welcher dennoch die, unsern Heyland lästernde Juden mit ihren gottlosen und blasphemen Schrifften und Büchern in einer güldnen Freyheit gelitten werden. Und weilen also durch diese ungebührliche Proceß-Form und das Sultanische Consilium abeundi, dergestalt mich beleidiget befinde: daß man solches, ohne Ressentiment secundum praescripta juris & legum verschmertzen solte, mir es mit der Zeit zu einem schädlichen Vorwurff ausschlagen dörffte: Als gehet meine
5. und letzte Anfrage dahin: was für ein Rechts-Mittel wieder den Magistrat dieser freyen Reichs-Stadt N. N. in hoc passu mir competire: Selbigen nachdrücklich, seiner grossen Injustiz tam ratione processus, quam Consilii abeundi, vor der gantzen Welt zu überweisen und schamroth zu machen; Als insonderheit, qua via juris brevissima & actione, ihn dabey obligiren könne, vor die mir zugefügte unverdiente Drangsalen und Verfolgungen, eine suffilante, eclatante und notorische Satissaction, auff eine publique Weise und dergestalt zu geben; damit er gehalten sey, zum wenigsten durch ein öffentliches Cassatorium, den gantzen Process-Modum nebst dem Consilio abeundi zu annulliren, zu wiederruffen und vor illegitim zu erklähren. Datum N. N. den 5ten Julii 1717.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/255>, abgerufen am 26.06.2024. |