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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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die gesunde Vernunfft, das nicht zuweilen auch von sonst listigen Leuten zu geschehen pfleget. Es haben mich gute Freunde gewiß versichern wollen, daß der Herr Praetendent gegen andere seine gute Freunde gemeldet haben solle; er hätte sich befahret, daß unser ihm gegebenes Responsum von uns nicht heimlich gehalten, sondern andern communicirt, und also etwan zu seinem praejudiz kund werden würde. Dannenhero hätte er für nöthig gehalten, durch diese Gegenschrifft (wie seine expression gewesen seyn soll) einen Trumpff darauff zu setzen, welche uns antreiben solte, unser Responsum zu cachiren, damit wir nicht genöthiget würden, zugleich auch die Gegenschrifft zu weisen, als welche uns keine Ehre bringen würde. Ja er soll unser Responsum zwar seinen Freunden gewiesen, aber ihnen wenig Zeit gelassen haben, solches mit Bedacht zu durchlesen; wegen der Gegenschrifft aber soll er nicht allein sich öffters gerühmet haben, daß er gewiß wüste, daß mich dieselbe treflich in die Nase gebissen hätte, und daß ich sie gewiß nicht würde an das Fenster stecken; sondern auch unterschiedenen die Copey darvon mit nach Hause gegeben, und ihnen mithin vergönnet, oder Gelegenheit gegeben haben, solche abzucopiren. Gleichwie aber aus alle dem, was bißhero gemeldet worden, sattsam zu sehen, daß des Herrn Quaerenten oder Praetendenten seine praetensiones alle zwar in seinem Kopffe richtig oder unstreitig sind, aber bey andern Leuten in einem gantz andern Credite stehen; also ist es auch mit dieser seiner intention und klugen Erfindung beschaffen, inmassen diese publication ausweiset, daß ich des Herrn Praetendentens Trumpff für nicht allzuwichtig gehalten, und seine Gegenschrifft nun iederman, dem es beliebet, zu lesen gebe, in der gewissen Zuversicht, daß selbige meiner renommee weder Abbruch thun, noch einen Zusatz geben werde.

§. LVIII. Indem ich bey dem Druck dieser Juristischen Händel dieNoch ein merckwürdig Exempel von des Herrn Praetenden. ten fauler Minerva gedruckten Bogen übersehe, werde ich gewahr, daß der Herr Quaerente auch in seinem ersten uns zu geschickten, und oben §. 36. mit beygedruckten Poemate, eben so einen Schnitzer gemacht, als ich aus dem andern oben §. 49. angemercket, wo er nicht etwa noch gar grösser ist. Er spricht in 11. Gesetze:

Beckeri Zauber-Welt, was Hobbes uns geschrieben Ist für unächtes Gut, und falsche Waar geschätzt. Des Tolands Wercke sind nicht ungestrafft geblieben: Und in das schwartze Buch der INQUISITION gesetzt.

Das Wort Inquisition hat hier eben so, wie oben das Wort Souverainität ein paar Sylben zu viel, und wie die Verbeissungs-Verwandlung

die gesunde Vernunfft, das nicht zuweilen auch von sonst listigen Leuten zu geschehen pfleget. Es haben mich gute Freunde gewiß versichern wollen, daß der Herr Praetendent gegen andere seine gute Freunde gemeldet haben solle; er hätte sich befahret, daß unser ihm gegebenes Responsum von uns nicht heimlich gehalten, sondern andern communicirt, und also etwan zu seinem praejudiz kund werden würde. Dannenhero hätte er für nöthig gehalten, durch diese Gegenschrifft (wie seine expression gewesen seyn soll) einen Trumpff darauff zu setzen, welche uns antreiben solte, unser Responsum zu cachiren, damit wir nicht genöthiget würden, zugleich auch die Gegenschrifft zu weisen, als welche uns keine Ehre bringen würde. Ja er soll unser Responsum zwar seinen Freunden gewiesen, aber ihnen wenig Zeit gelassen haben, solches mit Bedacht zu durchlesen; wegen der Gegenschrifft aber soll er nicht allein sich öffters gerühmet haben, daß er gewiß wüste, daß mich dieselbe treflich in die Nase gebissen hätte, und daß ich sie gewiß nicht würde an das Fenster stecken; sondern auch unterschiedenen die Copey darvon mit nach Hause gegeben, und ihnen mithin vergönnet, oder Gelegenheit gegeben haben, solche abzucopiren. Gleichwie aber aus alle dem, was bißhero gemeldet worden, sattsam zu sehen, daß des Herrn Quaerenten oder Praetendenten seine praetensiones alle zwar in seinem Kopffe richtig oder unstreitig sind, aber bey andern Leuten in einem gantz andern Credite stehen; also ist es auch mit dieser seiner intention und klugen Erfindung beschaffen, inmassen diese publication ausweiset, daß ich des Herrn Praetendentens Trumpff für nicht allzuwichtig gehalten, und seine Gegenschrifft nun iederman, dem es beliebet, zu lesen gebe, in der gewissen Zuversicht, daß selbige meiner renommée weder Abbruch thun, noch einen Zusatz geben werde.

§. LVIII. Indem ich bey dem Druck dieser Juristischen Händel dieNoch ein merckwürdig Exempel von des Herrn Praetenden. ten fauler Minerva gedruckten Bogen übersehe, werde ich gewahr, daß der Herr Quaerente auch in seinem ersten uns zu geschickten, und oben §. 36. mit beygedruckten Poemate, eben so einen Schnitzer gemacht, als ich aus dem andern oben §. 49. angemercket, wo er nicht etwa noch gar grösser ist. Er spricht in 11. Gesetze:

Beckeri Zauber-Welt, was Hobbes uns geschrieben Ist für unächtes Gut, und falsche Waar geschätzt. Des Tolands Wercke sind nicht ungestrafft geblieben: Und in das schwartze Buch der INQUISITION gesetzt.

Das Wort Inquisition hat hier eben so, wie oben das Wort Souverainität ein paar Sylben zu viel, und wie die Verbeissungs-Verwandlung

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[357/0373] die gesunde Vernunfft, das nicht zuweilen auch von sonst listigen Leuten zu geschehen pfleget. Es haben mich gute Freunde gewiß versichern wollen, daß der Herr Praetendent gegen andere seine gute Freunde gemeldet haben solle; er hätte sich befahret, daß unser ihm gegebenes Responsum von uns nicht heimlich gehalten, sondern andern communicirt, und also etwan zu seinem praejudiz kund werden würde. Dannenhero hätte er für nöthig gehalten, durch diese Gegenschrifft (wie seine expression gewesen seyn soll) einen Trumpff darauff zu setzen, welche uns antreiben solte, unser Responsum zu cachiren, damit wir nicht genöthiget würden, zugleich auch die Gegenschrifft zu weisen, als welche uns keine Ehre bringen würde. Ja er soll unser Responsum zwar seinen Freunden gewiesen, aber ihnen wenig Zeit gelassen haben, solches mit Bedacht zu durchlesen; wegen der Gegenschrifft aber soll er nicht allein sich öffters gerühmet haben, daß er gewiß wüste, daß mich dieselbe treflich in die Nase gebissen hätte, und daß ich sie gewiß nicht würde an das Fenster stecken; sondern auch unterschiedenen die Copey darvon mit nach Hause gegeben, und ihnen mithin vergönnet, oder Gelegenheit gegeben haben, solche abzucopiren. Gleichwie aber aus alle dem, was bißhero gemeldet worden, sattsam zu sehen, daß des Herrn Quaerenten oder Praetendenten seine praetensiones alle zwar in seinem Kopffe richtig oder unstreitig sind, aber bey andern Leuten in einem gantz andern Credite stehen; also ist es auch mit dieser seiner intention und klugen Erfindung beschaffen, inmassen diese publication ausweiset, daß ich des Herrn Praetendentens Trumpff für nicht allzuwichtig gehalten, und seine Gegenschrifft nun iederman, dem es beliebet, zu lesen gebe, in der gewissen Zuversicht, daß selbige meiner renommée weder Abbruch thun, noch einen Zusatz geben werde. §. LVIII. Indem ich bey dem Druck dieser Juristischen Händel die gedruckten Bogen übersehe, werde ich gewahr, daß der Herr Quaerente auch in seinem ersten uns zu geschickten, und oben §. 36. mit beygedruckten Poemate, eben so einen Schnitzer gemacht, als ich aus dem andern oben §. 49. angemercket, wo er nicht etwa noch gar grösser ist. Er spricht in 11. Gesetze: Noch ein merckwürdig Exempel von des Herrn Praetenden. ten fauler Minerva Beckeri Zauber-Welt, was Hobbes uns geschrieben Ist für unächtes Gut, und falsche Waar geschätzt. Des Tolands Wercke sind nicht ungestrafft geblieben: Und in das schwartze Buch der INQUISITION gesetzt. Das Wort Inquisition hat hier eben so, wie oben das Wort Souverainität ein paar Sylben zu viel, und wie die Verbeissungs-Verwandlung

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/373>, abgerufen am 24.11.2024.