Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

ihrem Recht etwas nachgeben solten, unterrichtet werden. Ferner 3) sollen diejenige, so von Unsern Unterthanen Jura studiren wollen, ehe sie auf Universitäten gehen, sich bey Unserer Regierung angeben, und daselbst eine Anleitung empfangen, wie sie ihr Studium Juris anfangen und prosequiren sollen, damit sie nicht sich allein auf die jura legen; sondern auch vornehmlich die Heilige Schrifft studiren, ihre Affecten bezwingen lernen, mithin wenn sie dermahleinst Richter oder Advocaten abgeben solten, redlich dargehen, und nicht aus Eigennutz und Geld-Geitz die Justiz verdrehen oder protrahiren; darbey wir dann 4) diejenige Advocaten, so ihre Partheyen zum gütlichen Vergleich bringen, Unserer Gnade und aller Beförderung versichern, und soll denenselben solchenfalls ihre Mühe höher, als wenn sie Process geführet hätten, belohnet, und von denen Partheyen bezahlet werden, diejenigen aber, so ohnnöthige Weitläufftigkeit machen, sollen empfindlich gestrafft werden.

Befehlen darauf Unseren Cantzley-Directori und Räthen auf diese Unsere Verordnung bey Unsern Gerichten ernstlich zu halten, und weder selbst dargegen zu handeln, noch daß es durch andere geschehe, geschehen zu lassen.

Begehrung unsers Bedenckens hierüber.

§. II. Gleichwie aber der Herr Concipient dieser Ordnung darinnen klüglich gehandelt hatte, daß er bald anfangs derselben sich vorgesetzet, vor dero publicirung anderer der Rechten-kundigen Gelehrten ihr Gutachten einzuhohlen; also war unsere Facultät Ihm deßhalben nicht wenig obligirt, daß er dißfalls bey derselben den Anfang machen wollen, in einem den 2. Januarii datirten und den 14. ejusdem uns praesentirten Schreiben.

Demnach auf Befehl Unsers Gnädigsten Grafens und Herrns beygehende Verordnung von Abkürtzung der Processe aufgesetzet worden, so hat man dieselbe Unsern Hochgeehrtesten Herrn um deswillen communiciren, und dero erleuchtetes Gutachten darüber ausbitten wollen, weil man versichert ist, daß dieselbe vor andern Universitäten den Schaden, so aus dem gewöhnlichen modo procedendi entstehet, einsehen, und nach der deßfalls ergangenen höchst-rühmlichen Verordnung Seiner Königlichen Majestät in Preussen ohne Zweifel viele gute Consilia werden zusammen gebracht haben. Ersuchen also dieselben hierdurch gantz dienstlich, nicht allein dieses Concept mit Fleiß durchzugehen, und was zu ändern oder zu verbessern seyn möchte, zu moniren, sondern auch, wie etwa ein anders und bessers aufzusetzen, an Hand zu geben. Diese zum Heyl vieler Menschen anzuwendende Bemühung werden Unsers Gnädigsten Herrn Hochgräffliche Gnade, sowohl als wir mit geziemenden Danck erkennen, und was pro honorario erfordert wird, soll gleich abgestattet werden, und verbleiben zu freundlichen Diensten willig.

Des Autoris vor-

§. III. So bald ich diese neue Ordnung empfangen, lase ich dieselbe mit grossem Verlangen und Begierde durch, zumahl da ich schon

ihrem Recht etwas nachgeben solten, unterrichtet werden. Ferner 3) sollen diejenige, so von Unsern Unterthanen Jura studiren wollen, ehe sie auf Universitäten gehen, sich bey Unserer Regierung angeben, und daselbst eine Anleitung empfangen, wie sie ihr Studium Juris anfangen und prosequiren sollen, damit sie nicht sich allein auf die jura legen; sondern auch vornehmlich die Heilige Schrifft studiren, ihre Affecten bezwingen lernen, mithin wenn sie dermahleinst Richter oder Advocaten abgeben solten, redlich dargehen, und nicht aus Eigennutz und Geld-Geitz die Justiz verdrehen oder protrahiren; darbey wir dann 4) diejenige Advocaten, so ihre Partheyen zum gütlichen Vergleich bringen, Unserer Gnade und aller Beförderung versichern, und soll denenselben solchenfalls ihre Mühe höher, als wenn sie Process geführet hätten, belohnet, und von denen Partheyen bezahlet werden, diejenigen aber, so ohnnöthige Weitläufftigkeit machen, sollen empfindlich gestrafft werden.

Befehlen darauf Unseren Cantzley-Directori und Räthen auf diese Unsere Verordnung bey Unsern Gerichten ernstlich zu halten, und weder selbst dargegen zu handeln, noch daß es durch andere geschehe, geschehen zu lassen.

Begehrung unsers Bedenckens hierüber.

§. II. Gleichwie aber der Herr Concipient dieser Ordnung darinnen klüglich gehandelt hatte, daß er bald anfangs derselben sich vorgesetzet, vor dero publicirung anderer der Rechten-kundigen Gelehrten ihr Gutachten einzuhohlen; also war unsere Facultät Ihm deßhalben nicht wenig obligirt, daß er dißfalls bey derselben den Anfang machen wollen, in einem den 2. Januarii datirten und den 14. ejusdem uns praesentirten Schreiben.

Demnach auf Befehl Unsers Gnädigsten Grafens und Herrns beygehende Verordnung von Abkürtzung der Processe aufgesetzet worden, so hat man dieselbe Unsern Hochgeehrtesten Herrn um deswillen communiciren, und dero erleuchtetes Gutachten darüber ausbitten wollen, weil man versichert ist, daß dieselbe vor andern Universitäten den Schaden, so aus dem gewöhnlichen modo procedendi entstehet, einsehen, und nach der deßfalls ergangenen höchst-rühmlichen Verordnung Seiner Königlichen Majestät in Preussen ohne Zweifel viele gute Consilia werden zusammen gebracht haben. Ersuchen also dieselben hierdurch gantz dienstlich, nicht allein dieses Concept mit Fleiß durchzugehen, und was zu ändern oder zu verbessern seyn möchte, zu moniren, sondern auch, wie etwa ein anders und bessers aufzusetzen, an Hand zu geben. Diese zum Heyl vieler Menschen anzuwendende Bemühung werden Unsers Gnädigsten Herrn Hochgräffliche Gnade, sowohl als wir mit geziemenden Danck erkennen, und was pro honorario erfordert wird, soll gleich abgestattet werden, und verbleiben zu freundlichen Diensten willig.

Des Autoris vor-

§. III. So bald ich diese neue Ordnung empfangen, lase ich dieselbe mit grossem Verlangen und Begierde durch, zumahl da ich schon

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0150" n="142"/>
ihrem Recht etwas                      nachgeben solten, unterrichtet werden. Ferner 3) sollen diejenige, so von Unsern                      Unterthanen Jura studiren wollen, ehe sie auf Universitäten gehen, sich bey                      Unserer Regierung angeben, und daselbst eine Anleitung empfangen, wie sie ihr                      Studium Juris anfangen und prosequiren sollen, damit sie nicht sich allein auf                      die jura legen; sondern auch vornehmlich die Heilige Schrifft studiren, ihre                      Affecten bezwingen lernen, mithin wenn sie dermahleinst Richter oder Advocaten                      abgeben solten, redlich dargehen, und nicht aus Eigennutz und Geld-Geitz die                      Justiz verdrehen oder protrahiren; darbey wir dann 4) diejenige Advocaten, so                      ihre Partheyen zum gütlichen Vergleich bringen, Unserer Gnade und aller                      Beförderung versichern, und soll denenselben solchenfalls ihre Mühe höher, als                      wenn sie Process geführet hätten, belohnet, und von denen Partheyen bezahlet                      werden, diejenigen aber, so ohnnöthige Weitläufftigkeit machen, sollen                      empfindlich gestrafft werden.</p>
        <p>Befehlen darauf Unseren Cantzley-Directori und Räthen auf diese Unsere Verordnung                      bey Unsern Gerichten ernstlich zu halten, und weder selbst dargegen zu handeln,                      noch daß es durch andere geschehe, geschehen zu lassen.</p>
        <note place="left">Begehrung unsers Bedenckens hierüber.</note>
        <p>§. II. Gleichwie aber der Herr Concipient dieser Ordnung darinnen klüglich                      gehandelt hatte, daß er bald anfangs derselben sich vorgesetzet, vor dero                      publicirung anderer der Rechten-kundigen Gelehrten ihr Gutachten einzuhohlen;                      also war unsere Facultät Ihm deßhalben nicht wenig obligirt, daß er dißfalls bey                      derselben den Anfang machen wollen, in einem den 2. Januarii datirten und den                      14. ejusdem uns praesentirten Schreiben.</p>
        <p>Demnach auf Befehl Unsers Gnädigsten Grafens und Herrns beygehende Verordnung von                      Abkürtzung der Processe aufgesetzet worden, so hat man dieselbe Unsern                      Hochgeehrtesten Herrn um deswillen communiciren, und dero erleuchtetes Gutachten                      darüber ausbitten wollen, weil man versichert ist, daß dieselbe vor andern                      Universitäten den Schaden, so aus dem gewöhnlichen modo procedendi entstehet,                      einsehen, und nach der deßfalls ergangenen höchst-rühmlichen Verordnung Seiner                      Königlichen Majestät in Preussen ohne Zweifel viele gute Consilia werden                      zusammen gebracht haben. Ersuchen also dieselben hierdurch gantz dienstlich,                      nicht allein dieses Concept mit Fleiß durchzugehen, und was zu ändern oder zu                      verbessern seyn möchte, zu moniren, sondern auch, wie etwa ein anders und                      bessers aufzusetzen, an Hand zu geben. Diese zum Heyl vieler Menschen                      anzuwendende Bemühung werden Unsers Gnädigsten Herrn Hochgräffliche Gnade,                      sowohl als wir mit geziemenden Danck erkennen, und was pro honorario erfordert                      wird, soll gleich abgestattet werden, und verbleiben zu freundlichen Diensten                      willig.</p>
        <note place="left">Des <hi rendition="#i">Autoris</hi> vor-</note>
        <p>§. III. So bald ich diese neue Ordnung empfangen, lase ich dieselbe mit grossem                      Verlangen und Begierde durch, zumahl da ich schon
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[142/0150] ihrem Recht etwas nachgeben solten, unterrichtet werden. Ferner 3) sollen diejenige, so von Unsern Unterthanen Jura studiren wollen, ehe sie auf Universitäten gehen, sich bey Unserer Regierung angeben, und daselbst eine Anleitung empfangen, wie sie ihr Studium Juris anfangen und prosequiren sollen, damit sie nicht sich allein auf die jura legen; sondern auch vornehmlich die Heilige Schrifft studiren, ihre Affecten bezwingen lernen, mithin wenn sie dermahleinst Richter oder Advocaten abgeben solten, redlich dargehen, und nicht aus Eigennutz und Geld-Geitz die Justiz verdrehen oder protrahiren; darbey wir dann 4) diejenige Advocaten, so ihre Partheyen zum gütlichen Vergleich bringen, Unserer Gnade und aller Beförderung versichern, und soll denenselben solchenfalls ihre Mühe höher, als wenn sie Process geführet hätten, belohnet, und von denen Partheyen bezahlet werden, diejenigen aber, so ohnnöthige Weitläufftigkeit machen, sollen empfindlich gestrafft werden. Befehlen darauf Unseren Cantzley-Directori und Räthen auf diese Unsere Verordnung bey Unsern Gerichten ernstlich zu halten, und weder selbst dargegen zu handeln, noch daß es durch andere geschehe, geschehen zu lassen. §. II. Gleichwie aber der Herr Concipient dieser Ordnung darinnen klüglich gehandelt hatte, daß er bald anfangs derselben sich vorgesetzet, vor dero publicirung anderer der Rechten-kundigen Gelehrten ihr Gutachten einzuhohlen; also war unsere Facultät Ihm deßhalben nicht wenig obligirt, daß er dißfalls bey derselben den Anfang machen wollen, in einem den 2. Januarii datirten und den 14. ejusdem uns praesentirten Schreiben. Demnach auf Befehl Unsers Gnädigsten Grafens und Herrns beygehende Verordnung von Abkürtzung der Processe aufgesetzet worden, so hat man dieselbe Unsern Hochgeehrtesten Herrn um deswillen communiciren, und dero erleuchtetes Gutachten darüber ausbitten wollen, weil man versichert ist, daß dieselbe vor andern Universitäten den Schaden, so aus dem gewöhnlichen modo procedendi entstehet, einsehen, und nach der deßfalls ergangenen höchst-rühmlichen Verordnung Seiner Königlichen Majestät in Preussen ohne Zweifel viele gute Consilia werden zusammen gebracht haben. Ersuchen also dieselben hierdurch gantz dienstlich, nicht allein dieses Concept mit Fleiß durchzugehen, und was zu ändern oder zu verbessern seyn möchte, zu moniren, sondern auch, wie etwa ein anders und bessers aufzusetzen, an Hand zu geben. Diese zum Heyl vieler Menschen anzuwendende Bemühung werden Unsers Gnädigsten Herrn Hochgräffliche Gnade, sowohl als wir mit geziemenden Danck erkennen, und was pro honorario erfordert wird, soll gleich abgestattet werden, und verbleiben zu freundlichen Diensten willig. §. III. So bald ich diese neue Ordnung empfangen, lase ich dieselbe mit grossem Verlangen und Begierde durch, zumahl da ich schon

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/150
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/150>, abgerufen am 24.11.2024.