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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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Johann Sigismund und der andre Marggraff Johann Georg hatten, da ihr Herr Vater Churfürst Joachim Friedrich noch Administrator gewesen, (per dicta §. 3) sich nebst gedachten ihrem Herrn Vater zur Formula Concordiae bekennet, und nichts destoweniger ware nicht allein der Herr Vater (per deducta §. 4) eben kein eyffriger Formularist gewesen, sondern es hatten auch in eben selbigem Jahr die beyden Herren Brüder die Reformirte Religion, (per §. 6. 7. 8) zweiffelsohne mit grossem Leidwesen der Magdeburgischen Geistlichkeit, im Brandenburgischen eingeführet. Sie hatten beyde Anno 1613. (per §. 9) den Herrn Administrator Christian Wilhelmen besucht: Es waren hier und dar noch unter denen Politicis viele denen Formularisten unleidliche Bediente, die gleichfalls der Reformirten Religion im Hertzen nicht feind waren, bisher immer in ihren officiis geblieben. Von dem Cantzler Meckbach in specie ist oben bey dem Anfang des §. 4. gedacht worden: und der Autor des vorhergehenden Bedenckens erwehnet seiner (in ratione 6. Politica p. 205) nahmentlich, und für andern, als eines Mannes, der vermuthlich nebst seinem Sohn für nicht [fremdsprachliches Material] Lutherisch gehalten worden; ja er gedencket dabey eines Bedienten, Johann Hünigkens, den er zwar einen ehrlichen Mann nennet, aber dabey meldet, daß er gar Catholisch gewesen. Gleichwie nun hiernächst der Ausgang gezeiget, da der Administrator Christian Wilhelm endlich selbst auch Catholisch worden, und wieder die Evangelische Religion geschrieben, daß er nicht so gar stahl-eisen-fest in der Lutherischen Religion gewesen, zu geschweigen, daß er sich über der Formula Concordiae solte haben todt schlagen lassen; Also waren auch vermuthlich viele von seinen Räthen und Bedienten, die man pro Crypto-Calvinianis hielte; und dieses war also wohl die Haupt-Ursache, warum das Dom-Capitul darauf gedrungen, daß wenn der Administrator heyrathen, und doch Administrator bleiben wolte, daß er vorher erst resigniren müste, und ob sie ihn schon versprochen, wieder zu postuliren, so hatte doch diese resignation und neue postulation diesen effect, daß weil ohnedem gebräuchlich ist, daß bey neuen Wahlen oder postulationibus die Capitul denen Electis aut Postulatis capitulationes vorschreiben können; sie in die neue Capitulation viele neue puncta setzen, und dieselbe, so scharff sie wolten, verclausuliren könnten, ohne deren Unterschrifft die neue postulation keinen effect hätte. Dabey ist aber nun ferner gar kein Zweiffel, daß wie der Autor des Bedenckens deutlich anzeucht, in diese neue capitulation mit gesetzt worden, daß alle Bedienten des neu-postulirten Administratoris künfftig sowohl als

Johann Sigismund und der andre Marggraff Johann Georg hatten, da ihr Herr Vater Churfürst Joachim Friedrich noch Administrator gewesen, (per dicta §. 3) sich nebst gedachten ihrem Herrn Vater zur Formula Concordiae bekennet, und nichts destoweniger ware nicht allein der Herr Vater (per deducta §. 4) eben kein eyffriger Formularist gewesen, sondern es hatten auch in eben selbigem Jahr die beyden Herren Brüder die Reformirte Religion, (per §. 6. 7. 8) zweiffelsohne mit grossem Leidwesen der Magdeburgischen Geistlichkeit, im Brandenburgischen eingeführet. Sie hatten beyde Anno 1613. (per §. 9) den Herrn Administrator Christian Wilhelmen besucht: Es waren hier und dar noch unter denen Politicis viele denen Formularisten unleidliche Bediente, die gleichfalls der Reformirten Religion im Hertzen nicht feind waren, bisher immer in ihren officiis geblieben. Von dem Cantzler Meckbach in specie ist oben bey dem Anfang des §. 4. gedacht worden: und der Autor des vorhergehenden Bedenckens erwehnet seiner (in ratione 6. Politica p. 205) nahmentlich, und für andern, als eines Mannes, der vermuthlich nebst seinem Sohn für nicht [fremdsprachliches Material] Lutherisch gehalten worden; ja er gedencket dabey eines Bedienten, Johann Hünigkens, den er zwar einen ehrlichen Mann nennet, aber dabey meldet, daß er gar Catholisch gewesen. Gleichwie nun hiernächst der Ausgang gezeiget, da der Administrator Christian Wilhelm endlich selbst auch Catholisch worden, und wieder die Evangelische Religion geschrieben, daß er nicht so gar stahl-eisen-fest in der Lutherischen Religion gewesen, zu geschweigen, daß er sich über der Formula Concordiae solte haben todt schlagen lassen; Also waren auch vermuthlich viele von seinen Räthen und Bedienten, die man pro Crypto-Calvinianis hielte; und dieses war also wohl die Haupt-Ursache, warum das Dom-Capitul darauf gedrungen, daß wenn der Administrator heyrathen, und doch Administrator bleiben wolte, daß er vorher erst resigniren müste, und ob sie ihn schon versprochen, wieder zu postuliren, so hatte doch diese resignation und neue postulation diesen effect, daß weil ohnedem gebräuchlich ist, daß bey neuen Wahlen oder postulationibus die Capitul denen Electis aut Postulatis capitulationes vorschreiben können; sie in die neue Capitulation viele neue puncta setzen, und dieselbe, so scharff sie wolten, verclausuliren könnten, ohne deren Unterschrifft die neue postulation keinen effect hätte. Dabey ist aber nun ferner gar kein Zweiffel, daß wie der Autor des Bedenckens deutlich anzeucht, in diese neue capitulation mit gesetzt worden, daß alle Bedienten des neu-postulirten Administratoris künfftig sowohl als

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[253/0261] Johann Sigismund und der andre Marggraff Johann Georg hatten, da ihr Herr Vater Churfürst Joachim Friedrich noch Administrator gewesen, (per dicta §. 3) sich nebst gedachten ihrem Herrn Vater zur Formula Concordiae bekennet, und nichts destoweniger ware nicht allein der Herr Vater (per deducta §. 4) eben kein eyffriger Formularist gewesen, sondern es hatten auch in eben selbigem Jahr die beyden Herren Brüder die Reformirte Religion, (per §. 6. 7. 8) zweiffelsohne mit grossem Leidwesen der Magdeburgischen Geistlichkeit, im Brandenburgischen eingeführet. Sie hatten beyde Anno 1613. (per §. 9) den Herrn Administrator Christian Wilhelmen besucht: Es waren hier und dar noch unter denen Politicis viele denen Formularisten unleidliche Bediente, die gleichfalls der Reformirten Religion im Hertzen nicht feind waren, bisher immer in ihren officiis geblieben. Von dem Cantzler Meckbach in specie ist oben bey dem Anfang des §. 4. gedacht worden: und der Autor des vorhergehenden Bedenckens erwehnet seiner (in ratione 6. Politica p. 205) nahmentlich, und für andern, als eines Mannes, der vermuthlich nebst seinem Sohn für nicht _ Lutherisch gehalten worden; ja er gedencket dabey eines Bedienten, Johann Hünigkens, den er zwar einen ehrlichen Mann nennet, aber dabey meldet, daß er gar Catholisch gewesen. Gleichwie nun hiernächst der Ausgang gezeiget, da der Administrator Christian Wilhelm endlich selbst auch Catholisch worden, und wieder die Evangelische Religion geschrieben, daß er nicht so gar stahl-eisen-fest in der Lutherischen Religion gewesen, zu geschweigen, daß er sich über der Formula Concordiae solte haben todt schlagen lassen; Also waren auch vermuthlich viele von seinen Räthen und Bedienten, die man pro Crypto-Calvinianis hielte; und dieses war also wohl die Haupt-Ursache, warum das Dom-Capitul darauf gedrungen, daß wenn der Administrator heyrathen, und doch Administrator bleiben wolte, daß er vorher erst resigniren müste, und ob sie ihn schon versprochen, wieder zu postuliren, so hatte doch diese resignation und neue postulation diesen effect, daß weil ohnedem gebräuchlich ist, daß bey neuen Wahlen oder postulationibus die Capitul denen Electis aut Postulatis capitulationes vorschreiben können; sie in die neue Capitulation viele neue puncta setzen, und dieselbe, so scharff sie wolten, verclausuliren könnten, ohne deren Unterschrifft die neue postulation keinen effect hätte. Dabey ist aber nun ferner gar kein Zweiffel, daß wie der Autor des Bedenckens deutlich anzeucht, in diese neue capitulation mit gesetzt worden, daß alle Bedienten des neu-postulirten Administratoris künfftig sowohl als

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/261>, abgerufen am 24.11.2024.