Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.cipis fuerit ordinata, nullo legitimo indicio praecedente, formari non potest, Carpz. Prax. Crim. p. 3. qu. 118. n. 44. Indem nicht genug ist, daß die Schüter fol. act. 1. die vorgegangene Schlägerey u. Spoliirung denunciret, sondern sie hätten auch solch factum mit allen dabey gemeldeten Umständen beweisen und insonderheit den auf Georgen gefasseten Verdacht und inculpation besser als geschehen behaupten sollen; Gestalt die Denunciatio an und vor sich selbst kein indicium machet, noch den Processum formiret, zumahl Denuncianten wie aus des Zeugens Aussage ad art. 7. sol. 77. erhellet, seynd bezecht und betruncken gewesen, und also nicht zuglauben, wann dasjenige, was in Trunckenheit und in einer Hitze und Furie geschehen, gerichtlich denunciret wird. Zugeschweigen die denuncianten noch münderjährig. conf. die von dem Stadt Rathe allhier ergangene Inquisitions-Acten fol. 1. & 2. jam v. minores 20 annis prohibentur accusare. Carpz. prax. Crim. p. 3. qu. 104. n. 25. & ferre testimonium. Testes enim in criminalibus non admittuntur, nisi excesserint annum vigesimum. Carpz. prax. Crim. p. 3. qu. 114. n. 4. l. 21. ff. de testib. In judiciis enim, in quibus quasi contrahitur, requiritur voluntas & judicium, quae cum in hisce desint, ad accusandum & denunciandum admitti non poslunt, etiamsi suam suorumque injuriam persequantur. Id. n. 18. Wiewohl die Denuncianten sich selbst diesen Handel beyzumessen, indem ex actis und sonst glaublicher und vermuthlicher ist, daß die Schüler durch etwa ungebührliche Anmuthung und schertzhafften Possen / den Weibs Persohnen zu den geklagten und denuncirten Scheltworten und darauf erfolgeten Schlägen Ursach gegeben, als daß die Weibs-Persohnen ohne Ursach sie solten gescholten und um Hülffe geruffen haben, jam vero volenti non fit injuria. Daß nun den Weibs-Bildern die Schüler mit der Klage zuvor gekommen, das giebet eben den Schülern keine gerechtsame, massen Denuncianten nicht dargethan, daß die Weibs-Persohnen sie, weil sie dieselben nicht gegrüsset / vor gelschnebelichte Jungen und Füchse gescholten; ja wenn auch gleich solche verbal-injurien erfolget wären, hätten sie doch solche mit real-injurien nicht compensiren und auf öffentlicher Strasse Schlägerey anfangen sollen, daß man nun die Denuncianten fol. act 17. schwören lassen wollen, wird eben nicht groß zu attendiren seyn. Testes enim in absentia partis jurantes non probant, nec faciunt indicium ad torturam. Carpz. prax. Crim. p. 3. qu. 14. n. 5. Gestalt auch in der Churfürstlichen Magdeburgischen Policey-Ordnung c. 60. §. 6. klar verordnet, daß der Zeugen-Eyd in des inquisiti Beyseyn abgeleget werden soll, dahero die von denen Herren Concipienten fol. act. 87. in rat. decidendi dieserwegen geführte Meynung ungegründet und nicht zu attendiren ist; wiewohl die Schüler nicht auf articulos befraget, sondern nur eydlich fol. act. 17. beschworen, daß Christoph sie mit abschlagen helffen, und ihre Mäntel und Sachen, deren Werth sie mit beschworen, denen Weibs-Persohnen hingegeben, welche eydliche Aussage und Würderung aber cipis fuerit ordinata, nullo legitimo indicio praecedente, formari non potest, Carpz. Prax. Crim. p. 3. qu. 118. n. 44. Indem nicht genug ist, daß die Schüter fol. act. 1. die vorgegangene Schlägerey u. Spoliirung denunciret, sondern sie hätten auch solch factum mit allen dabey gemeldeten Umständen beweisen und insonderheit den auf Georgen gefasseten Verdacht und inculpation besser als geschehen behaupten sollen; Gestalt die Denunciatio an und vor sich selbst kein indicium machet, noch den Processum formiret, zumahl Denuncianten wie aus des Zeugens Aussage ad art. 7. sol. 77. erhellet, seynd bezecht und betruncken gewesen, und also nicht zuglauben, wann dasjenige, was in Trunckenheit und in einer Hitze und Furie geschehen, gerichtlich denunciret wird. Zugeschweigen die denuncianten noch münderjährig. conf. die von dem Stadt Rathe allhier ergangene Inquisitions-Acten fol. 1. & 2. jam v. minores 20 annis prohibentur accusare. Carpz. prax. Crim. p. 3. qu. 104. n. 25. & ferre testimonium. Testes enim in criminalibus non admittuntur, nisi excesserint annum vigesimum. Carpz. prax. Crim. p. 3. qu. 114. n. 4. l. 21. ff. de testib. In judiciis enim, in quibus quasi contrahitur, requiritur voluntas & judicium, quae cum in hisce desint, ad accusandum & denunciandum admitti non poslunt, etiamsi suam suorumque injuriam persequantur. Id. n. 18. Wiewohl die Denuncianten sich selbst diesen Handel beyzumessen, indem ex actis und sonst glaublicher und vermuthlicher ist, daß die Schüler durch etwa ungebührliche Anmuthung und schertzhafften Possen / den Weibs Persohnen zu den geklagten und denuncirten Scheltworten und darauf erfolgeten Schlägen Ursach gegeben, als daß die Weibs-Persohnen ohne Ursach sie solten gescholten und um Hülffe geruffen haben, jam vero volenti non fit injuria. Daß nun den Weibs-Bildern die Schüler mit der Klage zuvor gekommen, das giebet eben den Schülern keine gerechtsame, massen Denuncianten nicht dargethan, daß die Weibs-Persohnen sie, weil sie dieselben nicht gegrüsset / vor gelschnebelichte Jungen und Füchse gescholten; ja wenn auch gleich solche verbal-injurien erfolget wären, hätten sie doch solche mit real-injurien nicht compensiren und auf öffentlicher Strasse Schlägerey anfangen sollen, daß man nun die Denuncianten fol. act 17. schwören lassen wollen, wird eben nicht groß zu attendiren seyn. Testes enim in absentia partis jurantes non probant, nec faciunt indicium ad torturam. Carpz. prax. Crim. p. 3. qu. 14. n. 5. Gestalt auch in der Churfürstlichen Magdeburgischen Policey-Ordnung c. 60. §. 6. klar verordnet, daß der Zeugen-Eyd in des inquisiti Beyseyn abgeleget werden soll, dahero die von denen Herren Concipienten fol. act. 87. in rat. decidendi dieserwegen geführte Meynung ungegründet und nicht zu attendiren ist; wiewohl die Schüler nicht auf articulos befraget, sondern nur eydlich fol. act. 17. beschworen, daß Christoph sie mit abschlagen helffen, und ihre Mäntel und Sachen, deren Werth sie mit beschworen, denen Weibs-Persohnen hingegeben, welche eydliche Aussage und Würderung aber <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0083" n="75"/> cipis fuerit ordinata, nullo legitimo indicio praecedente, formari non potest, Carpz. Prax. Crim. p. 3. qu. 118. n. 44. Indem nicht genug ist, daß die Schüter fol. act. 1. die vorgegangene Schlägerey u. Spoliirung denunciret, sondern sie hätten auch solch factum mit allen dabey gemeldeten Umständen beweisen und insonderheit den auf Georgen gefasseten Verdacht und inculpation besser als geschehen behaupten sollen; Gestalt die Denunciatio an und vor sich selbst kein indicium machet, noch den Processum formiret, zumahl Denuncianten wie aus des Zeugens Aussage ad art. 7. sol. 77. erhellet, seynd bezecht und betruncken gewesen, und also nicht zuglauben, wann dasjenige, was in Trunckenheit und in einer Hitze und Furie geschehen, gerichtlich denunciret wird. Zugeschweigen die denuncianten noch münderjährig. conf. die von dem Stadt Rathe allhier ergangene Inquisitions-Acten fol. 1. & 2. jam v. minores 20 annis prohibentur accusare. Carpz. prax. Crim. p. 3. qu. 104. n. 25. & ferre testimonium. Testes enim in criminalibus non admittuntur, nisi excesserint annum vigesimum. Carpz. prax. Crim. p. 3. qu. 114. n. 4. l. 21. ff. de testib. In judiciis enim, in quibus quasi contrahitur, requiritur voluntas & judicium, quae cum in hisce desint, ad accusandum & denunciandum admitti non poslunt, etiamsi suam suorumque injuriam persequantur. Id. n. 18. Wiewohl die Denuncianten sich selbst diesen Handel beyzumessen, indem ex actis und sonst glaublicher und vermuthlicher ist, daß die Schüler durch etwa ungebührliche Anmuthung und schertzhafften Possen / den Weibs Persohnen zu den geklagten und denuncirten Scheltworten und darauf erfolgeten Schlägen Ursach gegeben, als daß die Weibs-Persohnen ohne Ursach sie solten gescholten und um Hülffe geruffen haben, jam vero volenti non fit injuria. Daß nun den Weibs-Bildern die Schüler mit der Klage zuvor gekommen, das giebet eben den Schülern keine gerechtsame, massen Denuncianten nicht dargethan, daß die Weibs-Persohnen sie, weil sie dieselben nicht gegrüsset / vor gelschnebelichte Jungen und Füchse gescholten; ja wenn auch gleich solche verbal-injurien erfolget wären, hätten sie doch solche mit real-injurien nicht compensiren und auf öffentlicher Strasse Schlägerey anfangen sollen, daß man nun die Denuncianten fol. act 17. schwören lassen wollen, wird eben nicht groß zu attendiren seyn. Testes enim in absentia partis jurantes non probant, nec faciunt indicium ad torturam. Carpz. prax. Crim. p. 3. qu. 14. n. 5. Gestalt auch in der Churfürstlichen Magdeburgischen Policey-Ordnung c. 60. §. 6. klar verordnet, daß der Zeugen-Eyd in des inquisiti Beyseyn abgeleget werden soll, dahero die von denen Herren Concipienten fol. act. 87. in rat. decidendi dieserwegen geführte Meynung ungegründet und nicht zu attendiren ist; wiewohl die Schüler nicht auf articulos befraget, sondern nur eydlich fol. act. 17. beschworen, daß Christoph sie mit abschlagen helffen, und ihre Mäntel und Sachen, deren Werth sie mit beschworen, denen Weibs-Persohnen hingegeben, welche eydliche Aussage und Würderung aber </p> </div> </body> </text> </TEI> [75/0083]
cipis fuerit ordinata, nullo legitimo indicio praecedente, formari non potest, Carpz. Prax. Crim. p. 3. qu. 118. n. 44. Indem nicht genug ist, daß die Schüter fol. act. 1. die vorgegangene Schlägerey u. Spoliirung denunciret, sondern sie hätten auch solch factum mit allen dabey gemeldeten Umständen beweisen und insonderheit den auf Georgen gefasseten Verdacht und inculpation besser als geschehen behaupten sollen; Gestalt die Denunciatio an und vor sich selbst kein indicium machet, noch den Processum formiret, zumahl Denuncianten wie aus des Zeugens Aussage ad art. 7. sol. 77. erhellet, seynd bezecht und betruncken gewesen, und also nicht zuglauben, wann dasjenige, was in Trunckenheit und in einer Hitze und Furie geschehen, gerichtlich denunciret wird. Zugeschweigen die denuncianten noch münderjährig. conf. die von dem Stadt Rathe allhier ergangene Inquisitions-Acten fol. 1. & 2. jam v. minores 20 annis prohibentur accusare. Carpz. prax. Crim. p. 3. qu. 104. n. 25. & ferre testimonium. Testes enim in criminalibus non admittuntur, nisi excesserint annum vigesimum. Carpz. prax. Crim. p. 3. qu. 114. n. 4. l. 21. ff. de testib. In judiciis enim, in quibus quasi contrahitur, requiritur voluntas & judicium, quae cum in hisce desint, ad accusandum & denunciandum admitti non poslunt, etiamsi suam suorumque injuriam persequantur. Id. n. 18. Wiewohl die Denuncianten sich selbst diesen Handel beyzumessen, indem ex actis und sonst glaublicher und vermuthlicher ist, daß die Schüler durch etwa ungebührliche Anmuthung und schertzhafften Possen / den Weibs Persohnen zu den geklagten und denuncirten Scheltworten und darauf erfolgeten Schlägen Ursach gegeben, als daß die Weibs-Persohnen ohne Ursach sie solten gescholten und um Hülffe geruffen haben, jam vero volenti non fit injuria. Daß nun den Weibs-Bildern die Schüler mit der Klage zuvor gekommen, das giebet eben den Schülern keine gerechtsame, massen Denuncianten nicht dargethan, daß die Weibs-Persohnen sie, weil sie dieselben nicht gegrüsset / vor gelschnebelichte Jungen und Füchse gescholten; ja wenn auch gleich solche verbal-injurien erfolget wären, hätten sie doch solche mit real-injurien nicht compensiren und auf öffentlicher Strasse Schlägerey anfangen sollen, daß man nun die Denuncianten fol. act 17. schwören lassen wollen, wird eben nicht groß zu attendiren seyn. Testes enim in absentia partis jurantes non probant, nec faciunt indicium ad torturam. Carpz. prax. Crim. p. 3. qu. 14. n. 5. Gestalt auch in der Churfürstlichen Magdeburgischen Policey-Ordnung c. 60. §. 6. klar verordnet, daß der Zeugen-Eyd in des inquisiti Beyseyn abgeleget werden soll, dahero die von denen Herren Concipienten fol. act. 87. in rat. decidendi dieserwegen geführte Meynung ungegründet und nicht zu attendiren ist; wiewohl die Schüler nicht auf articulos befraget, sondern nur eydlich fol. act. 17. beschworen, daß Christoph sie mit abschlagen helffen, und ihre Mäntel und Sachen, deren Werth sie mit beschworen, denen Weibs-Persohnen hingegeben, welche eydliche Aussage und Würderung aber
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/83>, abgerufen am 19.07.2024. |