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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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Wäre es kein gering delictum, das arbitraria vel poena carceris könte verbüsset werden.

Daß nun kein sufficiens indicium wieder Georgen sich hervor gethan, hat er oben schon angeführet und ist anhero zu wiederholen nicht nöthig: daß aber dieses denuncirte factum will pro Rapina seu Robaria oder öffentliche Gewalt gehalten werden, ist irrig; rapina enim est dolosa vel violenta rei alienae mobilis contrectatio. vid. Dn. Eckholt ad ff. L. 47. tit. 8. th. 1. Nun examinire man die Sache etwas genauer / ob dann George dolose ac violenter etwas contrectiret, und denen Schülern ihre Kleider spoliiret. Ex actis ist nicht einmahl die geringste und zu Recht beständige Anzeige wieder ihn vorhanden, daß er solches solte gethan haben; er ist auch nur mit hinzugelauffen, um zu sehen, was doch passire. Er hat nicht animum hostilem vel animum grassandi gehabt, sed conciliandi um weiter Unglück zu verhüten und den Hader zu stillen. Es ist auch von denen genommenen Sachen bey ihm nichts gefunden worden, noch hat er etwas davon zu empfangen oder zu gewarten gehabt. In decernenda igitur tortura & poena judex caute procedere debet; cessat enim poena ordinaria in rapina, quae non est hostilis, nec violenta. Carpz. Pr. Crim. p. . qu. 91. n. 1. & 7. Auch ist es nicht pro vi publica zu halten, vis enim publica fit armis & coactis hominibus. §. 3. Inst. de publ. judic. welches sich ad praesentem casum gar nicht appliciren läst. Daß man der Schüler Denunciation, Vereydigung und Aussage nicht zu attendiren, hat Georg oben schon deduciret, auch findet man in keinem textu gegründet, daß einer in criminalibus oder wann einer criminaliter geklagt hätte, könte Testis in propria causa seyn; Junge fol. act. 59. fac. 2. & fol. 60. Wiewohl die Schüler nicht einmahl den Zeugen-Eyd, sondern nur den Würderungs-Eyd fol. 17. abgeleget. Ob nun wohl nicht zu läugnen, daß ein eintziger Zeuge semiplene probirt, also daß dem Reo die tortura oder territio oder juramentum purgationis adjudicirt werden kan: so ist es doch von einem solchen Zeugen, qui omni exceptione major, cui nulla scilicet exceptio opponi potest, vid. Dieterici coll. crim. c. 9. aph. 9. n. 22. Unicus enim testis verisimile indicium non facit ad torturam, v. Const. Carol. art. 23 zu verstehen, der rechtmäßig vereydiget und dessen Depositio nicht dunckel, zweiffelhafftig, general und obscur ist; Wann man nun des Holtzsetzers, Christian Friedrich Buchners Person und Aussage fol. 10. ad artic. 10. und 12. fol. act. 78. ad art. 14. consideriret, kan daraus auf Georgen nichts concludiret werden, und per consequens ist auch dessen Aussage ad torquendum ceu purgandum nicht hinlänglich, Sonst ist unleuglich, daß der Zeugen-Eyd in des Inquisiti Beyseyn muß abgeleget werden, wie aus der Magdeburgischen Policey-Ordnung c. 60. §. 6. erhellet; weil aber solches nicht geschehen, ist so viel als hätte er gar nicht geschworen. Quod enim non rite sit, plane factum esse non censetur. Nun lässet man die zukunffti

Wäre es kein gering delictum, das arbitraria vel poena carceris könte verbüsset werden.

Daß nun kein sufficiens indicium wieder Georgen sich hervor gethan, hat er oben schon angeführet und ist anhero zu wiederholen nicht nöthig: daß aber dieses denuncirte factum will pro Rapina seu Robaria oder öffentliche Gewalt gehalten werden, ist irrig; rapina enim est dolosa vel violenta rei alienae mobilis contrectatio. vid. Dn. Eckholt ad ff. L. 47. tit. 8. th. 1. Nun examinire man die Sache etwas genauer / ob dann George dolose ac violenter etwas contrectiret, und denen Schülern ihre Kleider spoliiret. Ex actis ist nicht einmahl die geringste und zu Recht beständige Anzeige wieder ihn vorhanden, daß er solches solte gethan haben; er ist auch nur mit hinzugelauffen, um zu sehen, was doch passire. Er hat nicht animum hostilem vel animum grassandi gehabt, sed conciliandi um weiter Unglück zu verhüten und den Hader zu stillen. Es ist auch von denen genommenen Sachen bey ihm nichts gefunden worden, noch hat er etwas davon zu empfangen oder zu gewarten gehabt. In decernenda igitur tortura & poena judex caute procedere debet; cessat enim poena ordinaria in rapina, quae non est hostilis, nec violenta. Carpz. Pr. Crim. p. . qu. 91. n. 1. & 7. Auch ist es nicht pro vi publica zu halten, vis enim publica fit armis & coactis hominibus. §. 3. Inst. de publ. judic. welches sich ad praesentem casum gar nicht appliciren läst. Daß man der Schüler Denunciation, Vereydigung und Aussage nicht zu attendiren, hat Georg oben schon deduciret, auch findet man in keinem textu gegründet, daß einer in criminalibus oder wann einer criminaliter geklagt hätte, könte Testis in propria causa seyn; Junge fol. act. 59. fac. 2. & fol. 60. Wiewohl die Schüler nicht einmahl den Zeugen-Eyd, sondern nur den Würderungs-Eyd fol. 17. abgeleget. Ob nun wohl nicht zu läugnen, daß ein eintziger Zeuge semiplene probirt, also daß dem Reo die tortura oder territio oder juramentum purgationis adjudicirt werden kan: so ist es doch von einem solchen Zeugen, qui omni exceptione major, cui nulla scilicet exceptio opponi potest, vid. Dieterici coll. crim. c. 9. aph. 9. n. 22. Unicus enim testis verisimile indicium non facit ad torturam, v. Const. Carol. art. 23 zu verstehen, der rechtmäßig vereydiget und dessen Depositio nicht dunckel, zweiffelhafftig, general und obscur ist; Wann man nun des Holtzsetzers, Christian Friedrich Buchners Person und Aussage fol. 10. ad artic. 10. und 12. fol. act. 78. ad art. 14. consideriret, kan daraus auf Georgen nichts concludiret werden, und per consequens ist auch dessen Aussage ad torquendum ceu purgandum nicht hinlänglich, Sonst ist unleuglich, daß der Zeugen-Eyd in des Inquisiti Beyseyn muß abgeleget werden, wie aus der Magdeburgischen Policey-Ordnung c. 60. §. 6. erhellet; weil aber solches nicht geschehen, ist so viel als hätte er gar nicht geschworen. Quod enim non rite sit, plane factum esse non censetur. Nun lässet man die zukunffti

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[78/0086] Wäre es kein gering delictum, das arbitraria vel poena carceris könte verbüsset werden. Daß nun kein sufficiens indicium wieder Georgen sich hervor gethan, hat er oben schon angeführet und ist anhero zu wiederholen nicht nöthig: daß aber dieses denuncirte factum will pro Rapina seu Robaria oder öffentliche Gewalt gehalten werden, ist irrig; rapina enim est dolosa vel violenta rei alienae mobilis contrectatio. vid. Dn. Eckholt ad ff. L. 47. tit. 8. th. 1. Nun examinire man die Sache etwas genauer / ob dann George dolose ac violenter etwas contrectiret, und denen Schülern ihre Kleider spoliiret. Ex actis ist nicht einmahl die geringste und zu Recht beständige Anzeige wieder ihn vorhanden, daß er solches solte gethan haben; er ist auch nur mit hinzugelauffen, um zu sehen, was doch passire. Er hat nicht animum hostilem vel animum grassandi gehabt, sed conciliandi um weiter Unglück zu verhüten und den Hader zu stillen. Es ist auch von denen genommenen Sachen bey ihm nichts gefunden worden, noch hat er etwas davon zu empfangen oder zu gewarten gehabt. In decernenda igitur tortura & poena judex caute procedere debet; cessat enim poena ordinaria in rapina, quae non est hostilis, nec violenta. Carpz. Pr. Crim. p. . qu. 91. n. 1. & 7. Auch ist es nicht pro vi publica zu halten, vis enim publica fit armis & coactis hominibus. §. 3. Inst. de publ. judic. welches sich ad praesentem casum gar nicht appliciren läst. Daß man der Schüler Denunciation, Vereydigung und Aussage nicht zu attendiren, hat Georg oben schon deduciret, auch findet man in keinem textu gegründet, daß einer in criminalibus oder wann einer criminaliter geklagt hätte, könte Testis in propria causa seyn; Junge fol. act. 59. fac. 2. & fol. 60. Wiewohl die Schüler nicht einmahl den Zeugen-Eyd, sondern nur den Würderungs-Eyd fol. 17. abgeleget. Ob nun wohl nicht zu läugnen, daß ein eintziger Zeuge semiplene probirt, also daß dem Reo die tortura oder territio oder juramentum purgationis adjudicirt werden kan: so ist es doch von einem solchen Zeugen, qui omni exceptione major, cui nulla scilicet exceptio opponi potest, vid. Dieterici coll. crim. c. 9. aph. 9. n. 22. Unicus enim testis verisimile indicium non facit ad torturam, v. Const. Carol. art. 23 zu verstehen, der rechtmäßig vereydiget und dessen Depositio nicht dunckel, zweiffelhafftig, general und obscur ist; Wann man nun des Holtzsetzers, Christian Friedrich Buchners Person und Aussage fol. 10. ad artic. 10. und 12. fol. act. 78. ad art. 14. consideriret, kan daraus auf Georgen nichts concludiret werden, und per consequens ist auch dessen Aussage ad torquendum ceu purgandum nicht hinlänglich, Sonst ist unleuglich, daß der Zeugen-Eyd in des Inquisiti Beyseyn muß abgeleget werden, wie aus der Magdeburgischen Policey-Ordnung c. 60. §. 6. erhellet; weil aber solches nicht geschehen, ist so viel als hätte er gar nicht geschworen. Quod enim non rite sit, plane factum esse non censetur. Nun lässet man die zukunffti

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/86>, abgerufen am 30.11.2024.