Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

nis, wie die Beylage sub B. & C. besaget, ausführlich deduciret, will derselbe berichtet seyn, ob die Sache so bewand, daß ihme die Haltung gemeldeter Disputation mit Bestande Rechtens geweigert werden könne? Ob nun wohl wieder denselben angeführet wird, daß in der Disputation viel ärgerliche und unzuläßliche Dinge enthalten indem er cap. 1. §. 20. licentiam scortationis defendiren wollen, auch Cap. 2. §. 13. 14. als ein coelebs solche Worte geführet, welche bey vielen Gemüthern weiteres Nachsinnen geben könten, hiernechst er in Cap. 1. §. 5. die von dem Allerhöchsten Lev. 18. verbothene concubitus alle mit einander als actus indifferentes nicht a jure naturae, sed lege positiva deriviret, da doch die ratio prohibitionis sonderlich in linea recta, consensu omnium, in pudore & aversione naturali fundiret und diese verbothene Zusammenfindungen solche Greuel, worinnen sich die Heyden, denen dergleichen Leges positivae doch nicht gegeben wären, verunreiniget, genennet würden, wie er denn auch hierdurch in einen offenbahren und keine Entschuldigung meritirenden Irrthum verfallen, daß er C. 2. §. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 23. & 37 asseriret, ob stritte die Ehe zwischen Eltern und Kindern nicht cum pudore naturali & reverentia, sondern wäre nur per legem divinam positivam verbothen, auch er deswegen keinen Scheu getragen in C. 2. §. 18. zu sousteniren, quod hujusmodi conjugia de facto inita indulgentia Principis ex usu & necessitate Reip. tolerari possint, und de conjugio fratrum & sororum er C. 2. §. 27. & 28. ein gleiches bejahete, durch welche defension und legitimation dann dergleichen nefariarum libidinum erfolgen würde, daß das menschliche Geschlecht mehr per incestus, als den von GOtt selbst instituirten heiligen Ehestand propagiret werden würde, indem die tägliche Conversation dieser Personen, welche in societate necessaria leben, zu unzehlichen stummen Sünden Gelegenheit geben und mit der Zeit das matrimonium legitimum, ut Reip. seminarium, unter die Füsse würde gebracht werden; da doch allen souverainen Häuptern daran gelegen wäre, daß ihre Länder nicht mit liberis incestuosis & ex damnato coitu natis, sondern mit Einwohnern, welche aus reiner und unverbothener Ehe gezeuget wären, angefüllet würden. Welches alles umb so viel weniger zu dulden wäre, weil der Allerhöchste seinem Volck an besagtem Orthe Lev. 18. v. 7. & 9 hart eingebunden, daß keiner seines Vatern oder seiner Mutter, noch seiner Schwester Scham blößen solte, auch allen honneten und wohl erzogenen Leuten eine natürliche aversion vor dergleichen verbothenen congress eingepflantzet sey, so gar, daß auch in etlichen unvernünfftigen Thieren fuga hujus commixtionis zu finden wäre: Ferner er zur Ungebühr solche Unkeuschheit C. 2. §. 28. defendiret und daselbst mainteniren wollen, daß das hiebey concurrirende peccatum immanens & perpetuum per indulgentiam Principis darum vollkömmlich könne gehoben werden, quia crimen ince-

nis, wie die Beylage sub B. & C. besaget, ausführlich deduciret, will derselbe berichtet seyn, ob die Sache so bewand, daß ihme die Haltung gemeldeter Disputation mit Bestande Rechtens geweigert werden könne? Ob nun wohl wieder denselben angeführet wird, daß in der Disputation viel ärgerliche und unzuläßliche Dinge enthalten indem er cap. 1. §. 20. licentiam scortationis defendiren wollen, auch Cap. 2. §. 13. 14. als ein coelebs solche Worte geführet, welche bey vielen Gemüthern weiteres Nachsinnen geben könten, hiernechst er in Cap. 1. §. 5. die von dem Allerhöchsten Lev. 18. verbothene concubitus alle mit einander als actus indifferentes nicht a jure naturae, sed lege positiva deriviret, da doch die ratio prohibitionis sonderlich in linea recta, consensu omnium, in pudore & aversione naturali fundiret und diese verbothene Zusammenfindungen solche Greuel, worinnen sich die Heyden, denen dergleichen Leges positivae doch nicht gegeben wären, verunreiniget, genennet würden, wie er denn auch hierdurch in einen offenbahren und keine Entschuldigung meritirenden Irrthum verfallen, daß er C. 2. §. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 23. & 37 asseriret, ob stritte die Ehe zwischen Eltern und Kindern nicht cum pudore naturali & reverentia, sondern wäre nur per legem divinam positivam verbothen, auch er deswegen keinen Scheu getragen in C. 2. §. 18. zu sousteniren, quod hujusmodi conjugia de facto inita indulgentia Principis ex usu & necessitate Reip. tolerari possint, und de conjugio fratrum & sororum er C. 2. §. 27. & 28. ein gleiches bejahete, durch welche defension und legitimation dann dergleichen nefariarum libidinum erfolgen würde, daß das menschliche Geschlecht mehr per incestus, als den von GOtt selbst instituirten heiligen Ehestand propagiret werden würde, indem die tägliche Conversation dieser Personen, welche in societate necessaria leben, zu unzehlichen stummen Sünden Gelegenheit geben und mit der Zeit das matrimonium legitimum, ut Reip. seminarium, unter die Füsse würde gebracht werden; da doch allen souverainen Häuptern daran gelegen wäre, daß ihre Länder nicht mit liberis incestuosis & ex damnato coitu natis, sondern mit Einwohnern, welche aus reiner und unverbothener Ehe gezeuget wären, angefüllet würden. Welches alles umb so viel weniger zu dulden wäre, weil der Allerhöchste seinem Volck an besagtem Orthe Lev. 18. v. 7. & 9 hart eingebunden, daß keiner seines Vatern oder seiner Mutter, noch seiner Schwester Scham blößen solte, auch allen honneten und wohl erzogenen Leuten eine natürliche aversion vor dergleichen verbothenen congress eingepflantzet sey, so gar, daß auch in etlichen unvernünfftigen Thieren fuga hujus commixtionis zu finden wäre: Ferner er zur Ungebühr solche Unkeuschheit C. 2. §. 28. defendiret und daselbst mainteniren wollen, daß das hiebey concurrirende peccatum immanens & perpetuum per indulgentiam Principis darum vollkömmlich könne gehoben werden, quia crimen ince-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0326" n="320"/>
nis, wie die Beylage sub B. &amp; C.                      besaget, ausführlich deduciret, will derselbe berichtet seyn, ob die Sache so                      bewand, daß ihme die Haltung gemeldeter <hi rendition="#i">Disputation</hi> mit                      Bestande Rechtens geweigert werden könne? Ob nun wohl wieder denselben                      angeführet wird, daß in der Disputation viel ärgerliche und unzuläßliche Dinge                      enthalten indem er <hi rendition="#i">cap. 1. §. 20</hi>. licentiam scortationis                      defendiren wollen, auch <hi rendition="#i">Cap. 2. §. 13. 14</hi>. als ein                      coelebs solche Worte geführet, welche bey vielen Gemüthern weiteres Nachsinnen                      geben könten, hiernechst er in <hi rendition="#i">Cap. 1. §. 5</hi>. die von dem                      Allerhöchsten <hi rendition="#i">Lev. 18</hi>. verbothene concubitus alle mit                      einander als actus indifferentes nicht a jure naturae, sed lege positiva                      deriviret, da doch die ratio prohibitionis sonderlich in linea recta, consensu                      omnium, in pudore &amp; aversione naturali fundiret und diese verbothene                      Zusammenfindungen solche Greuel, worinnen sich die Heyden, denen dergleichen                      Leges positivae doch nicht gegeben wären, verunreiniget, genennet würden, wie er                      denn auch hierdurch in einen offenbahren und keine Entschuldigung meritirenden                      Irrthum verfallen, daß er <hi rendition="#i">C. 2. §. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15.                          23. &amp; 37</hi> asseriret, ob stritte die Ehe zwischen Eltern und                      Kindern nicht cum pudore naturali &amp; reverentia, sondern wäre nur per                      legem divinam positivam verbothen, auch er deswegen keinen Scheu getragen in <hi rendition="#i">C. 2. §. 18</hi>. zu sousteniren, quod hujusmodi conjugia de                      facto inita indulgentia Principis ex usu &amp; necessitate Reip. tolerari                      possint, und de conjugio fratrum &amp; sororum er <hi rendition="#i">C. 2.                          §. 27. &amp; 28</hi>. ein gleiches bejahete, durch welche defension und                      legitimation dann dergleichen nefariarum libidinum erfolgen würde, daß das                      menschliche Geschlecht mehr per incestus, als den von GOtt selbst instituirten                      heiligen Ehestand propagiret werden würde, indem die tägliche Conversation                      dieser Personen, welche in societate necessaria leben, zu unzehlichen stummen                      Sünden Gelegenheit geben und mit der Zeit das matrimonium legitimum, ut Reip.                      seminarium, unter die Füsse würde gebracht werden; da doch allen souverainen                      Häuptern daran gelegen wäre, daß ihre Länder nicht mit liberis incestuosis                      &amp; ex damnato coitu natis, sondern mit Einwohnern, welche aus reiner und                      unverbothener Ehe gezeuget wären, angefüllet würden. Welches alles umb so viel                      weniger zu dulden wäre, weil der Allerhöchste seinem Volck an besagtem Orthe <hi rendition="#i">Lev. 18. v. 7. &amp; 9</hi> hart eingebunden, daß keiner                      seines Vatern oder seiner Mutter, noch seiner Schwester Scham blößen solte, auch                      allen honneten und wohl erzogenen Leuten eine natürliche aversion vor                      dergleichen verbothenen congress eingepflantzet sey, so gar, daß auch in                      etlichen unvernünfftigen Thieren fuga hujus commixtionis zu finden wäre: Ferner                      er zur Ungebühr solche Unkeuschheit <hi rendition="#i">C. 2. §. 28</hi>.                      defendiret und daselbst mainteniren wollen, daß das hiebey concurrirende                      peccatum immanens &amp; perpetuum per indulgentiam Principis darum                      vollkömmlich könne gehoben werden, quia crimen ince-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[320/0326] nis, wie die Beylage sub B. & C. besaget, ausführlich deduciret, will derselbe berichtet seyn, ob die Sache so bewand, daß ihme die Haltung gemeldeter Disputation mit Bestande Rechtens geweigert werden könne? Ob nun wohl wieder denselben angeführet wird, daß in der Disputation viel ärgerliche und unzuläßliche Dinge enthalten indem er cap. 1. §. 20. licentiam scortationis defendiren wollen, auch Cap. 2. §. 13. 14. als ein coelebs solche Worte geführet, welche bey vielen Gemüthern weiteres Nachsinnen geben könten, hiernechst er in Cap. 1. §. 5. die von dem Allerhöchsten Lev. 18. verbothene concubitus alle mit einander als actus indifferentes nicht a jure naturae, sed lege positiva deriviret, da doch die ratio prohibitionis sonderlich in linea recta, consensu omnium, in pudore & aversione naturali fundiret und diese verbothene Zusammenfindungen solche Greuel, worinnen sich die Heyden, denen dergleichen Leges positivae doch nicht gegeben wären, verunreiniget, genennet würden, wie er denn auch hierdurch in einen offenbahren und keine Entschuldigung meritirenden Irrthum verfallen, daß er C. 2. §. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 23. & 37 asseriret, ob stritte die Ehe zwischen Eltern und Kindern nicht cum pudore naturali & reverentia, sondern wäre nur per legem divinam positivam verbothen, auch er deswegen keinen Scheu getragen in C. 2. §. 18. zu sousteniren, quod hujusmodi conjugia de facto inita indulgentia Principis ex usu & necessitate Reip. tolerari possint, und de conjugio fratrum & sororum er C. 2. §. 27. & 28. ein gleiches bejahete, durch welche defension und legitimation dann dergleichen nefariarum libidinum erfolgen würde, daß das menschliche Geschlecht mehr per incestus, als den von GOtt selbst instituirten heiligen Ehestand propagiret werden würde, indem die tägliche Conversation dieser Personen, welche in societate necessaria leben, zu unzehlichen stummen Sünden Gelegenheit geben und mit der Zeit das matrimonium legitimum, ut Reip. seminarium, unter die Füsse würde gebracht werden; da doch allen souverainen Häuptern daran gelegen wäre, daß ihre Länder nicht mit liberis incestuosis & ex damnato coitu natis, sondern mit Einwohnern, welche aus reiner und unverbothener Ehe gezeuget wären, angefüllet würden. Welches alles umb so viel weniger zu dulden wäre, weil der Allerhöchste seinem Volck an besagtem Orthe Lev. 18. v. 7. & 9 hart eingebunden, daß keiner seines Vatern oder seiner Mutter, noch seiner Schwester Scham blößen solte, auch allen honneten und wohl erzogenen Leuten eine natürliche aversion vor dergleichen verbothenen congress eingepflantzet sey, so gar, daß auch in etlichen unvernünfftigen Thieren fuga hujus commixtionis zu finden wäre: Ferner er zur Ungebühr solche Unkeuschheit C. 2. §. 28. defendiret und daselbst mainteniren wollen, daß das hiebey concurrirende peccatum immanens & perpetuum per indulgentiam Principis darum vollkömmlich könne gehoben werden, quia crimen ince-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/326
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/326>, abgerufen am 25.11.2024.