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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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aber besagten JCti gantze Worte deswegen angeführet, damit man mich keiner Verstümmelung beschuldigen möge. Und damit ich dir auf einmahl den Mund stopffe, so wisse, daß das, was ich in §. II. angeführet, nicht meine, sondern meines seeligen Herren Antecessoris eigene und von mir nur verdeutsche Worte sind, die du insgesamt in denen Cautelis Testamentariis cap. 2. §. 6. finden wirst.

§. V. Ja ich werde mich dieses berühmten JCti ErinnerungenDas an Uns geschickte Testament. bey gegenwärtigen Handel mehr bedienen, indem bey selbigen noch andere überflüßige, unnöthige, ja zu weilen wo nicht thörichte, doch sehr unvernünfftige Testaments formuln vorkommen werden. Nemlich es hatte ein Adeliches Fräulein Anno 1716. folgendes Testament, welches zu denen an Uns geschickten Fragen Anlaß gegeben verfertiget. Im Nahmen der unzertrennlichen Dreyeinigkeit. Amen! Demnach ich bey mir reiflich erwogen, daß nichts gewissers als der zeitliche Todt, die Stunde aber desselben ungewiß; Als habe ich Fräulein Maria Barbara von A. in Betrachtung dessen und daß allhier keine bleibende Städte, sondern mein rechtes und einiges Vaterland im Himmel sey, aus Nachlassung der Rechte, bey guter Vernunfft, vollkömmlichen Sinnen und wohlbedächtigen Gemüthe mein Testament und letztern Willen dato wohlbedächtig verordnet, gemachet und beschlossen, wie es mit meiner sämtlichen Verlassenschafft nach meiner seeligen Friedefarth und Abschied soll gehalten werden; Anfänglich nun befehle ich meine mit Christi Blut theuer erkaufte Seele in die treuen Vater-Hände des grossen GOttes, den Leib aber der Erden, die Unser aller Mutter ist, wohin er nach meinem seeligen Ableben Christlichem Gebrauch nach und meinem Stande gemäß soll gebracht werden. Was hiernächst meine zeitliche Verlassenschafft bewegliche und unbewegliche anbelanget, so verordne in beständiger forma Rechtens, Maaß und Weise, daß meinem Bruder, Herrn Frantz Heinrich von A. zwey hundert Thaler davon sollen gereichet werden, desgleichen soll meiner Frau Schwester Tochter, Frau Anna Sabina von A. gebohrne S. Sechshundert Thaler haben; Ferner ist mein Wille, daß meiner Frau Schwester Tochter, Frau Maria Catharina von K. gebohrne von W. zwey hundert Thaler bekomme, sothanes Geld aber ihrem Manne nicht verabfolget, sondern daferne sie mit Tode abgehen möchte, auf ihre Kinder NB. fallen soll. So will ich auch, daß meiner Frau Schwester Tochter, Frau Annen Dorotheen von N. gebohrne

aber besagten JCti gantze Worte deswegen angeführet, damit man mich keiner Verstümmelung beschuldigen möge. Und damit ich dir auf einmahl den Mund stopffe, so wisse, daß das, was ich in §. II. angeführet, nicht meine, sondern meines seeligen Herren Antecessoris eigene und von mir nur verdeutsche Worte sind, die du insgesamt in denen Cautelis Testamentariis cap. 2. §. 6. finden wirst.

§. V. Ja ich werde mich dieses berühmten JCti ErinnerungenDas an Uns geschickte Testament. bey gegenwärtigen Handel mehr bedienen, indem bey selbigen noch andere überflüßige, unnöthige, ja zu weilen wo nicht thörichte, doch sehr unvernünfftige Testaments formuln vorkommen werden. Nemlich es hatte ein Adeliches Fräulein Anno 1716. folgendes Testament, welches zu denen an Uns geschickten Fragen Anlaß gegeben verfertiget. Im Nahmen der unzertrennlichen Dreyeinigkeit. Amen! Demnach ich bey mir reiflich erwogen, daß nichts gewissers als der zeitliche Todt, die Stunde aber desselben ungewiß; Als habe ich Fräulein Maria Barbara von A. in Betrachtung dessen und daß allhier keine bleibende Städte, sondern mein rechtes und einiges Vaterland im Himmel sey, aus Nachlassung der Rechte, bey guter Vernunfft, vollkömmlichen Sinnen und wohlbedächtigen Gemüthe mein Testament und letztern Willen dato wohlbedächtig verordnet, gemachet und beschlossen, wie es mit meiner sämtlichen Verlassenschafft nach meiner seeligen Friedefarth und Abschied soll gehalten werden; Anfänglich nun befehle ich meine mit Christi Blut theuer erkaufte Seele in die treuen Vater-Hände des grossen GOttes, den Leib aber der Erden, die Unser aller Mutter ist, wohin er nach meinem seeligen Ableben Christlichem Gebrauch nach und meinem Stande gemäß soll gebracht werden. Was hiernächst meine zeitliche Verlassenschafft bewegliche und unbewegliche anbelanget, so verordne in beständiger forma Rechtens, Maaß und Weise, daß meinem Bruder, Herrn Frantz Heinrich von A. zwey hundert Thaler davon sollen gereichet werden, desgleichen soll meiner Frau Schwester Tochter, Frau Anna Sabina von A. gebohrne S. Sechshundert Thaler haben; Ferner ist mein Wille, daß meiner Frau Schwester Tochter, Frau Maria Catharina von K. gebohrne von W. zwey hundert Thaler bekomme, sothanes Geld aber ihrem Manne nicht verabfolget, sondern daferne sie mit Tode abgehen möchte, auf ihre Kinder NB. fallen soll. So will ich auch, daß meiner Frau Schwester Tochter, Frau Annen Dorotheen von N. gebohrne

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[307/0315] aber besagten JCti gantze Worte deswegen angeführet, damit man mich keiner Verstümmelung beschuldigen möge. Und damit ich dir auf einmahl den Mund stopffe, so wisse, daß das, was ich in §. II. angeführet, nicht meine, sondern meines seeligen Herren Antecessoris eigene und von mir nur verdeutsche Worte sind, die du insgesamt in denen Cautelis Testamentariis cap. 2. §. 6. finden wirst. §. V. Ja ich werde mich dieses berühmten JCti Erinnerungen bey gegenwärtigen Handel mehr bedienen, indem bey selbigen noch andere überflüßige, unnöthige, ja zu weilen wo nicht thörichte, doch sehr unvernünfftige Testaments formuln vorkommen werden. Nemlich es hatte ein Adeliches Fräulein Anno 1716. folgendes Testament, welches zu denen an Uns geschickten Fragen Anlaß gegeben verfertiget. Im Nahmen der unzertrennlichen Dreyeinigkeit. Amen! Demnach ich bey mir reiflich erwogen, daß nichts gewissers als der zeitliche Todt, die Stunde aber desselben ungewiß; Als habe ich Fräulein Maria Barbara von A. in Betrachtung dessen und daß allhier keine bleibende Städte, sondern mein rechtes und einiges Vaterland im Himmel sey, aus Nachlassung der Rechte, bey guter Vernunfft, vollkömmlichen Sinnen und wohlbedächtigen Gemüthe mein Testament und letztern Willen dato wohlbedächtig verordnet, gemachet und beschlossen, wie es mit meiner sämtlichen Verlassenschafft nach meiner seeligen Friedefarth und Abschied soll gehalten werden; Anfänglich nun befehle ich meine mit Christi Blut theuer erkaufte Seele in die treuen Vater-Hände des grossen GOttes, den Leib aber der Erden, die Unser aller Mutter ist, wohin er nach meinem seeligen Ableben Christlichem Gebrauch nach und meinem Stande gemäß soll gebracht werden. Was hiernächst meine zeitliche Verlassenschafft bewegliche und unbewegliche anbelanget, so verordne in beständiger forma Rechtens, Maaß und Weise, daß meinem Bruder, Herrn Frantz Heinrich von A. zwey hundert Thaler davon sollen gereichet werden, desgleichen soll meiner Frau Schwester Tochter, Frau Anna Sabina von A. gebohrne S. Sechshundert Thaler haben; Ferner ist mein Wille, daß meiner Frau Schwester Tochter, Frau Maria Catharina von K. gebohrne von W. zwey hundert Thaler bekomme, sothanes Geld aber ihrem Manne nicht verabfolget, sondern daferne sie mit Tode abgehen möchte, auf ihre Kinder NB. fallen soll. So will ich auch, daß meiner Frau Schwester Tochter, Frau Annen Dorotheen von N. gebohrne Das an Uns geschickte Testament.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/315>, abgerufen am 25.11.2024.