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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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von W. zwey hundert Thaler bezahlet werden sollen, wie nicht weniger verordne ich funffzig Thaler, Frauen Annen Margarethen M. zu Z. zwölf Thaler aber der Kirchen desjenigen Orts, wo ich sterben oder begraben werden möchte. Was so dann von meiner Verlassenschafft, es bestehe solches worinnen es wolle, übrig bleiben wird, dasselbe alles und jedes, nichts davon ausgeschlossen, soll Fräulein Eleonora von W. meiner Frau Schwester Tochter, welche mir jederzeit mit treuer Pflege und Wartung in meiner kräncklichen Leibes-Constitution an die Hand gegangen, und ich mir auch ferner dergleichen biß an mein seeliges Ende von ihr verspreche, in Ansehung dessen alleine vor sich haben und behalten, und damit als ihren Eigenthum umgehen und gebahren, gestalten ich sie hiermit darzu zu meiner einigen wahren Erbin honorabili institutionis titulo eingesetzet haben will, ich auch ihr die Verfertigung eines inventarii, eydlichen Specisication, oder was sonsten von ihr gefodert werden möchte, expresse erlasse; Und da auch eines oder das andere von meinen Anverwandten dieser meiner Verordnung zu wider leben, und damit nicht ersättiget seyn wolten, der oder dieselbe sollen desjenigen, so ihnen hierinnen bestimmet und vermachet, entsetzet und entnommen, auch höheres weiter niemanden als obigen, es sey, wer es wolle, was zu geben schuldig seyn. Im Fall auch diese meine Verordnung nicht als ein zierliches Testament bestehen möchte, so will ich doch, daß es als ein Codicill, Ubergabe von Todteswegen, legatum, fideicommissum oder sonsten privilegirte letzte Willens Verordnung sest und unverbrüchlich gehalten werden soll. Wobey ich mir doch vorbehalte, meinen letztern Willen nach Gefallen zu ändern, zu vermehren, zu vermindern, oder gar aufzuheben. Dessen zu Uhrkund, Sicherheit und Beglaubigung habe ich mich auf alle Blätter dieser Verordnung wissentlich und wohlbedächtig mit eigener Hand unterzeichnet, auch meinen Vormund, daß er allhier zu Ende neben mir sich mit unter schrieben und besiegelt, bittlich vermocht, will also meine disposition im Nahmen GOttes beschlossen haben, die ich die erbethene Testaments-Zeugen ihre Nahmen dem Testamente beyzufügen bittlichen ersuchet, so geschehen Meckbach (NB. dieses ist ein ertichteter Nahme) auf dem Lande den 5. November Anno 1716. Das Fräulein hatte hierbey dieses ihr Testament nicht allein zu Ende desselbigen, sondern auch bey Ende jeder paginae unterschrieben, auch nach ihr zu Ende des Testaments des Fräuleins Curator, der ein Doctor Juris war und da-

von W. zwey hundert Thaler bezahlet werden sollen, wie nicht weniger verordne ich funffzig Thaler, Frauen Annen Margarethen M. zu Z. zwölf Thaler aber der Kirchen desjenigen Orts, wo ich sterben oder begraben werden möchte. Was so dann von meiner Verlassenschafft, es bestehe solches worinnen es wolle, übrig bleiben wird, dasselbe alles und jedes, nichts davon ausgeschlossen, soll Fräulein Eleonora von W. meiner Frau Schwester Tochter, welche mir jederzeit mit treuer Pflege und Wartung in meiner kräncklichen Leibes-Constitution an die Hand gegangen, und ich mir auch ferner dergleichen biß an mein seeliges Ende von ihr verspreche, in Ansehung dessen alleine vor sich haben und behalten, und damit als ihren Eigenthum umgehen und gebahren, gestalten ich sie hiermit darzu zu meiner einigen wahren Erbin honorabili institutionis titulo eingesetzet haben will, ich auch ihr die Verfertigung eines inventarii, eydlichen Specisication, oder was sonsten von ihr gefodert werden möchte, expresse erlasse; Und da auch eines oder das andere von meinen Anverwandten dieser meiner Verordnung zu wider leben, und damit nicht ersättiget seyn wolten, der oder dieselbe sollen desjenigen, so ihnen hierinnen bestimmet und vermachet, entsetzet und entnommen, auch höheres weiter niemanden als obigen, es sey, wer es wolle, was zu geben schuldig seyn. Im Fall auch diese meine Verordnung nicht als ein zierliches Testament bestehen möchte, so will ich doch, daß es als ein Codicill, Ubergabe von Todteswegen, legatum, fideicommissum oder sonsten privilegirte letzte Willens Verordnung sest und unverbrüchlich gehalten werden soll. Wobey ich mir doch vorbehalte, meinen letztern Willen nach Gefallen zu ändern, zu vermehren, zu vermindern, oder gar aufzuheben. Dessen zu Uhrkund, Sicherheit und Beglaubigung habe ich mich auf alle Blätter dieser Verordnung wissentlich und wohlbedächtig mit eigener Hand unterzeichnet, auch meinen Vormund, daß er allhier zu Ende neben mir sich mit unter schrieben und besiegelt, bittlich vermocht, will also meine disposition im Nahmen GOttes beschlossen haben, die ich die erbethene Testaments-Zeugen ihre Nahmen dem Testamente beyzufügen bittlichen ersuchet, so geschehen Meckbach (NB. dieses ist ein ertichteter Nahme) auf dem Lande den 5. November Anno 1716. Das Fräulein hatte hierbey dieses ihr Testament nicht allein zu Ende desselbigen, sondern auch bey Ende jeder paginae unterschrieben, auch nach ihr zu Ende des Testaments des Fräuleins Curator, der ein Doctor Juris war und da-

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von W. zwey hundert Thaler bezahlet werden sollen,                      wie nicht weniger verordne ich funffzig Thaler, Frauen Annen Margarethen M. zu                      Z. zwölf Thaler aber der Kirchen desjenigen Orts, wo ich sterben oder begraben                      werden möchte. Was so dann von meiner Verlassenschafft, es bestehe solches                      worinnen es wolle, übrig bleiben wird, dasselbe alles und jedes, nichts davon                      ausgeschlossen, soll Fräulein Eleonora von W. meiner Frau Schwester Tochter,                      welche mir jederzeit mit treuer Pflege und Wartung in meiner kräncklichen                      Leibes-Constitution an die Hand gegangen, und ich mir auch ferner dergleichen                      biß an mein seeliges Ende von ihr verspreche, in Ansehung dessen alleine vor                      sich haben und behalten, und damit als ihren Eigenthum umgehen und gebahren,                      gestalten ich sie hiermit darzu zu meiner einigen wahren Erbin honorabili                      institutionis titulo eingesetzet haben will, ich auch ihr die Verfertigung eines <hi rendition="#i">inventarii</hi>, eydlichen <hi rendition="#i">Specisication</hi>, oder was sonsten von ihr gefodert werden möchte, <hi rendition="#i">expresse</hi> erlasse; Und da auch eines oder das andere von                      meinen Anverwandten dieser meiner Verordnung zu wider leben, und damit nicht                      ersättiget seyn wolten, der oder dieselbe sollen desjenigen, so ihnen hierinnen                      bestimmet und vermachet, entsetzet und entnommen, auch höheres weiter niemanden                      als obigen, es sey, wer es wolle, was zu geben schuldig seyn. Im Fall auch diese                      meine Verordnung nicht als ein zierliches Testament bestehen möchte, so will ich                      doch, daß es als ein Codicill, Ubergabe von Todteswegen, legatum, fideicommissum                      oder sonsten privilegirte letzte Willens Verordnung sest und unverbrüchlich                      gehalten werden soll. Wobey ich mir doch vorbehalte, meinen letztern Willen nach                      Gefallen zu ändern, zu vermehren, zu vermindern, oder gar aufzuheben. Dessen zu                      Uhrkund, Sicherheit und Beglaubigung habe ich mich auf alle Blätter dieser                      Verordnung wissentlich und wohlbedächtig mit eigener Hand unterzeichnet, auch                      meinen Vormund, daß er allhier zu Ende neben mir sich mit unter schrieben und                      besiegelt, bittlich vermocht, will also meine disposition im Nahmen GOttes                      beschlossen haben, die ich die erbethene Testaments-Zeugen ihre Nahmen dem                      Testamente beyzufügen bittlichen ersuchet, so geschehen Meckbach (NB. dieses ist                      ein ertichteter Nahme) auf dem Lande den 5. November Anno 1716. Das Fräulein                      hatte hierbey dieses ihr Testament nicht allein zu Ende desselbigen, sondern                      auch bey Ende jeder paginae unterschrieben, auch nach ihr zu Ende des Testaments                      des Fräuleins Curator, der ein Doctor Juris war und da-
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[308/0316] von W. zwey hundert Thaler bezahlet werden sollen, wie nicht weniger verordne ich funffzig Thaler, Frauen Annen Margarethen M. zu Z. zwölf Thaler aber der Kirchen desjenigen Orts, wo ich sterben oder begraben werden möchte. Was so dann von meiner Verlassenschafft, es bestehe solches worinnen es wolle, übrig bleiben wird, dasselbe alles und jedes, nichts davon ausgeschlossen, soll Fräulein Eleonora von W. meiner Frau Schwester Tochter, welche mir jederzeit mit treuer Pflege und Wartung in meiner kräncklichen Leibes-Constitution an die Hand gegangen, und ich mir auch ferner dergleichen biß an mein seeliges Ende von ihr verspreche, in Ansehung dessen alleine vor sich haben und behalten, und damit als ihren Eigenthum umgehen und gebahren, gestalten ich sie hiermit darzu zu meiner einigen wahren Erbin honorabili institutionis titulo eingesetzet haben will, ich auch ihr die Verfertigung eines inventarii, eydlichen Specisication, oder was sonsten von ihr gefodert werden möchte, expresse erlasse; Und da auch eines oder das andere von meinen Anverwandten dieser meiner Verordnung zu wider leben, und damit nicht ersättiget seyn wolten, der oder dieselbe sollen desjenigen, so ihnen hierinnen bestimmet und vermachet, entsetzet und entnommen, auch höheres weiter niemanden als obigen, es sey, wer es wolle, was zu geben schuldig seyn. Im Fall auch diese meine Verordnung nicht als ein zierliches Testament bestehen möchte, so will ich doch, daß es als ein Codicill, Ubergabe von Todteswegen, legatum, fideicommissum oder sonsten privilegirte letzte Willens Verordnung sest und unverbrüchlich gehalten werden soll. Wobey ich mir doch vorbehalte, meinen letztern Willen nach Gefallen zu ändern, zu vermehren, zu vermindern, oder gar aufzuheben. Dessen zu Uhrkund, Sicherheit und Beglaubigung habe ich mich auf alle Blätter dieser Verordnung wissentlich und wohlbedächtig mit eigener Hand unterzeichnet, auch meinen Vormund, daß er allhier zu Ende neben mir sich mit unter schrieben und besiegelt, bittlich vermocht, will also meine disposition im Nahmen GOttes beschlossen haben, die ich die erbethene Testaments-Zeugen ihre Nahmen dem Testamente beyzufügen bittlichen ersuchet, so geschehen Meckbach (NB. dieses ist ein ertichteter Nahme) auf dem Lande den 5. November Anno 1716. Das Fräulein hatte hierbey dieses ihr Testament nicht allein zu Ende desselbigen, sondern auch bey Ende jeder paginae unterschrieben, auch nach ihr zu Ende des Testaments des Fräuleins Curator, der ein Doctor Juris war und da-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/316>, abgerufen am 26.11.2024.