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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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für gehalten wurde, daß er das Testament aufgesetzet hätte, nach ihm aber fünf dazu erbetene Zeugen ihre Nahmen unterzeichnet.

§. VI. Gleichwie aber in diesem Testament nicht alleine die allbereitErinnerungen 1. wegen der Anruffung Göttlichen Nahmens. anfangs gedachte formul von Empfehlung der Seele und des Leibes, sondern auch andere formuln begriffen waren, von denen der seelige Herr Stryke seine Gedancken eröffnet, als wird verhoffentlich dem Leser nicht unangenehm seyn, wenn ich dieselben auch hier mittheile. Es hatte dem Verfasser des Testaments beliebet, unter andern bald anfangs des Testaments den Nahmen der unzertrenlichen Dreyeinigkeit anzuruffen. Hiervon raisoniret der Herr Stryke d. cap. 2. §. V. also. Die überflüßigen Cautelen nennet man diejenige, die dem Testament nichts geben oder nehmen, man möge sich derselben bedienen oder nicht. Man trifft aber von denenselben gar viele bald in allen Testamenten allenthalben an, theils in Anfange, theils im Mittel, theils zu Ende derselben. Im Anfang erscheinet allezeit die Anruffung des göttlichen Nahmens, welche zwar der Kayser Maximilianus in der Ordnung der Notarien de anno 1512. tit. von Testamenten, (es soll hier wohl heissen: in Anfang besagter Ordnung §. 3. & 4.) recommendiret, andre aber setzen diese Anruffung zum Uberfluß voraus. Es wäre zu wünschen, daß auch dieses ohne Mißbrauch des Göttlichen Nahmens geschähe. Wir schreiben zwar den heiligen Nahmen des Allmächtigen GOttes mit den Buchstaben so hin, alleine die Andacht, die hierbey seyn solte, ist mehrentheils davon entfernet, daß es fast rathsamer wäre, wenn dieser Anfang der instrumente und Testamente verboten, als daß dieselbe nöthig wäre, erfordert würde. Wer hiervon mehr zulesen beliebet, kan sich des berühmten Struvii dissertation de invocatione nomins divini bedienen, allwo er diese materie de cautela abundanti hujus invocationis in der 26. thesi p. 123. seq. weitläufftiger ausgeführet finden wird.

§. VII. Was hernach alsbald von Erinnerung des Todes2. Wegen Erinnerung der Sterbligkeit. in dem Testament gedacht wird, davon schreibet Strykius also. Nach diesen folget in denen Testamenten eine weitläufftige Erwehnung der Sterbligkeit, und wird gemeiniglich als eine Ursache des Testaments die Erinnerung des Propheten angeführet: Bestelle dein Hauß, du must sterben 2. Reg. c. 20. da doch in diesen Spruch gantz nicht zu befinden, daß Hiskias auf diese Er-

für gehalten wurde, daß er das Testament aufgesetzet hätte, nach ihm aber fünf dazu erbetene Zeugen ihre Nahmen unterzeichnet.

§. VI. Gleichwie aber in diesem Testament nicht alleine die allbereitErinnerungen 1. wegen der Anruffung Göttlichen Nahmens. anfangs gedachte formul von Empfehlung der Seele und des Leibes, sondern auch andere formuln begriffen waren, von denen der seelige Herr Stryke seine Gedancken eröffnet, als wird verhoffentlich dem Leser nicht unangenehm seyn, wenn ich dieselben auch hier mittheile. Es hatte dem Verfasser des Testaments beliebet, unter andern bald anfangs des Testaments den Nahmen der unzertrenlichen Dreyeinigkeit anzuruffen. Hiervon raisoniret der Herr Stryke d. cap. 2. §. V. also. Die überflüßigen Cautelen nennet man diejenige, die dem Testament nichts geben oder nehmen, man möge sich derselben bedienen oder nicht. Man trifft aber von denenselben gar viele bald in allen Testamenten allenthalben an, theils in Anfange, theils im Mittel, theils zu Ende derselben. Im Anfang erscheinet allezeit die Anruffung des göttlichen Nahmens, welche zwar der Kayser Maximilianus in der Ordnung der Notarien de anno 1512. tit. von Testamenten, (es soll hier wohl heissen: in Anfang besagter Ordnung §. 3. & 4.) recommendiret, andre aber setzen diese Anruffung zum Uberfluß voraus. Es wäre zu wünschen, daß auch dieses ohne Mißbrauch des Göttlichen Nahmens geschähe. Wir schreiben zwar den heiligen Nahmen des Allmächtigen GOttes mit den Buchstaben so hin, alleine die Andacht, die hierbey seyn solte, ist mehrentheils davon entfernet, daß es fast rathsamer wäre, wenn dieser Anfang der instrumente und Testamente verboten, als daß dieselbe nöthig wäre, erfordert würde. Wer hiervon mehr zulesen beliebet, kan sich des berühmten Struvii dissertation de invocatione nomins divini bedienen, allwo er diese materie de cautela abundanti hujus invocationis in der 26. thesi p. 123. seq. weitläufftiger ausgeführet finden wird.

§. VII. Was hernach alsbald von Erinnerung des Todes2. Wegen Erinnerung der Sterbligkeit. in dem Testament gedacht wird, davon schreibet Strykius also. Nach diesen folget in denen Testamenten eine weitläufftige Erwehnung der Sterbligkeit, und wird gemeiniglich als eine Ursache des Testaments die Erinnerung des Propheten angeführet: Bestelle dein Hauß, du must sterben 2. Reg. c. 20. da doch in diesen Spruch gantz nicht zu befinden, daß Hiskias auf diese Er-

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[309/0317] für gehalten wurde, daß er das Testament aufgesetzet hätte, nach ihm aber fünf dazu erbetene Zeugen ihre Nahmen unterzeichnet. §. VI. Gleichwie aber in diesem Testament nicht alleine die allbereit anfangs gedachte formul von Empfehlung der Seele und des Leibes, sondern auch andere formuln begriffen waren, von denen der seelige Herr Stryke seine Gedancken eröffnet, als wird verhoffentlich dem Leser nicht unangenehm seyn, wenn ich dieselben auch hier mittheile. Es hatte dem Verfasser des Testaments beliebet, unter andern bald anfangs des Testaments den Nahmen der unzertrenlichen Dreyeinigkeit anzuruffen. Hiervon raisoniret der Herr Stryke d. cap. 2. §. V. also. Die überflüßigen Cautelen nennet man diejenige, die dem Testament nichts geben oder nehmen, man möge sich derselben bedienen oder nicht. Man trifft aber von denenselben gar viele bald in allen Testamenten allenthalben an, theils in Anfange, theils im Mittel, theils zu Ende derselben. Im Anfang erscheinet allezeit die Anruffung des göttlichen Nahmens, welche zwar der Kayser Maximilianus in der Ordnung der Notarien de anno 1512. tit. von Testamenten, (es soll hier wohl heissen: in Anfang besagter Ordnung §. 3. & 4.) recommendiret, andre aber setzen diese Anruffung zum Uberfluß voraus. Es wäre zu wünschen, daß auch dieses ohne Mißbrauch des Göttlichen Nahmens geschähe. Wir schreiben zwar den heiligen Nahmen des Allmächtigen GOttes mit den Buchstaben so hin, alleine die Andacht, die hierbey seyn solte, ist mehrentheils davon entfernet, daß es fast rathsamer wäre, wenn dieser Anfang der instrumente und Testamente verboten, als daß dieselbe nöthig wäre, erfordert würde. Wer hiervon mehr zulesen beliebet, kan sich des berühmten Struvii dissertation de invocatione nomins divini bedienen, allwo er diese materie de cautela abundanti hujus invocationis in der 26. thesi p. 123. seq. weitläufftiger ausgeführet finden wird. Erinnerungen 1. wegen der Anruffung Göttlichen Nahmens. §. VII. Was hernach alsbald von Erinnerung des Todes in dem Testament gedacht wird, davon schreibet Strykius also. Nach diesen folget in denen Testamenten eine weitläufftige Erwehnung der Sterbligkeit, und wird gemeiniglich als eine Ursache des Testaments die Erinnerung des Propheten angeführet: Bestelle dein Hauß, du must sterben 2. Reg. c. 20. da doch in diesen Spruch gantz nicht zu befinden, daß Hiskias auf diese Er- 2. Wegen Erinnerung der Sterbligkeit.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/317>, abgerufen am 26.11.2024.