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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Die 7000. zu Eliä Zeiten sind nicht eusserlich von ihrer corrupta Ecclefia abgetreten. [fremdsprachliches Material].) Nicodemus und andere Fromme sind unter denen Pharisäern geblieben. [fremdsprachliches Material].) Der Syrer, Naeman ließ es beym innerlichen Abtritt von der heydnischen Kirchen bewenden, welches Elisa approbirte. 2. Reg. 5. v. 17. [fremdsprachliches Material].) Christus selbst hat sich von der Jüdischen sehr verdorbenen Kirchen nicht separiret, sondern ihre Feste mit gehalten. Obs. 7. Hie objiciret man: So hätte Lutherus sich auch nicht separiren sollen von der Römischen Kirchen, ob sie schon verdorben. Resp. Man gönnete Luthero nicht den innerlichen Abtritt von solchen Verderbnüssen zu üben, und andere darauf zu weisen, sondern man hat ihn mit Gewalt aus der Brüderschafft stossen wollen; drum muste er in einem neuen Coetu die Jura Ecclesiae universalis, die sie ihm nicht nehmen kunnten, fortfahren zu üben, wie sich denn um eben folcher Ursach willen die Apostel von der Jüdischen Kirche sonderten. Actor. 13. v. 46. Obs. 8. Daher ist klar, daß einer in Romana Ecclesia bleiben kan, wenn ihm nicht verwehret wird, die innerliche Abtretung von allen Irrthümern, die er an derselben erkennet. Obs. 9. Zu dieser Abtretung ists nicht genug, daß man einen innerlichen Dissensum habe, und eusserlich im Werck alles irrige mit mache, diß wäre eine Heucheley. Man muß sich in der That und mit Ernst enthalten der Dinge, die man vor unheilig erkennet, wie Naeman, ob er gleich seinem Könige beym Götzen-Dienst aufwartete, dennoch selbst sich darzu nicht bringen ließ, den Götzen anzubethen. Obs. 10. In denen die den Glauben fassen aus dem Wort, und die Tieffe des Satans nicht erkennen, geschicht die Abtretung incognito, indem der H. Geist machet, daß nur die reine Lehre recht bey ihnen hafftet, die unnützen Stoppeln aber wenig ans Hertz kommen.

Die 4 Frage von Ubertritt einer Protestirenden Printzessin wird unter etlichen Bedingungen bejahet, und auf die Einwürffe geantworet.

Vierte Frage: Ob eine Durchlauchtige Printzeßin, so der Protestantischen Religion zugethan, wegen Vermählung mit einem Catholischen Könige zur Römischen Kirche übertreten könne: Obs. 1. Wenn ein solcher Ubertritt damit gemeynet wird, da man alles will mitmachen, was man im Gewissen für unrecht hält, so ist keine Ursache so wichtig, daß sie könnte affirmativam suadiren. Sie sind alle abzuweisen, nicht anders, als wenn der Satan sagte: Dis alles will ich dir geben, etc. Obs. 2. Aber wir handeln von dem Ubergang einer Person, die im festen Glauben ihren JEsum gefaßt hat, und beständig biß an ihr seeliges Ende fassen und behalten will, und also nichts wissentlich zu begehen gedenckt, daß ihr die Zuversicht dieses Glaubens

Die 7000. zu Eliä Zeiten sind nicht eusserlich von ihrer corrupta Ecclefia abgetreten. [fremdsprachliches Material].) Nicodemus und andere Fromme sind unter denen Pharisäern geblieben. [fremdsprachliches Material].) Der Syrer, Naeman ließ es beym innerlichen Abtritt von der heydnischen Kirchen bewenden, welches Elisa approbirte. 2. Reg. 5. v. 17. [fremdsprachliches Material].) Christus selbst hat sich von der Jüdischen sehr verdorbenen Kirchen nicht separiret, sondern ihre Feste mit gehalten. Obs. 7. Hie objiciret man: So hätte Lutherus sich auch nicht separiren sollen von der Römischen Kirchen, ob sie schon verdorben. Resp. Man gönnete Luthero nicht den innerlichen Abtritt von solchen Verderbnüssen zu üben, und andere darauf zu weisen, sondern man hat ihn mit Gewalt aus der Brüderschafft stossen wollen; drum muste er in einem neuen Coetu die Jura Ecclesiae universalis, die sie ihm nicht nehmen kunnten, fortfahren zu üben, wie sich denn um eben folcher Ursach willen die Apostel von der Jüdischen Kirche sonderten. Actor. 13. v. 46. Obs. 8. Daher ist klar, daß einer in Romana Ecclesia bleiben kan, wenn ihm nicht verwehret wird, die innerliche Abtretung von allen Irrthümern, die er an derselben erkennet. Obs. 9. Zu dieser Abtretung ists nicht genug, daß man einen innerlichen Dissensum habe, und eusserlich im Werck alles irrige mit mache, diß wäre eine Heucheley. Man muß sich in der That und mit Ernst enthalten der Dinge, die man vor unheilig erkennet, wie Naeman, ob er gleich seinem Könige beym Götzen-Dienst aufwartete, dennoch selbst sich darzu nicht bringen ließ, den Götzen anzubethen. Obs. 10. In denen die den Glauben fassen aus dem Wort, und die Tieffe des Satans nicht erkennen, geschicht die Abtretung incognito, indem der H. Geist machet, daß nur die reine Lehre recht bey ihnen hafftet, die unnützen Stoppeln aber wenig ans Hertz kommen.

Die 4 Frage von Ubertritt einer Protestirenden Printzessin wird unter etlichen Bedingungen bejahet, und auf die Einwürffe geantworet.

Vierte Frage: Ob eine Durchlauchtige Printzeßin, so der Protestantischen Religion zugethan, wegen Vermählung mit einem Catholischen Könige zur Römischen Kirche übertreten könne: Obs. 1. Wenn ein solcher Ubertritt damit gemeynet wird, da man alles will mitmachen, was man im Gewissen für unrecht hält, so ist keine Ursache so wichtig, daß sie könnte affirmativam suadiren. Sie sind alle abzuweisen, nicht anders, als wenn der Satan sagte: Dis alles will ich dir geben, etc. Obs. 2. Aber wir handeln von dem Ubergang einer Person, die im festen Glauben ihren JEsum gefaßt hat, und beständig biß an ihr seeliges Ende fassen und behalten will, und also nichts wissentlich zu begehen gedenckt, daß ihr die Zuversicht dieses Glaubens

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[76/0084] Die 7000. zu Eliä Zeiten sind nicht eusserlich von ihrer corrupta Ecclefia abgetreten. _ .) Nicodemus und andere Fromme sind unter denen Pharisäern geblieben. _ .) Der Syrer, Naeman ließ es beym innerlichen Abtritt von der heydnischen Kirchen bewenden, welches Elisa approbirte. 2. Reg. 5. v. 17. _ .) Christus selbst hat sich von der Jüdischen sehr verdorbenen Kirchen nicht separiret, sondern ihre Feste mit gehalten. Obs. 7. Hie objiciret man: So hätte Lutherus sich auch nicht separiren sollen von der Römischen Kirchen, ob sie schon verdorben. Resp. Man gönnete Luthero nicht den innerlichen Abtritt von solchen Verderbnüssen zu üben, und andere darauf zu weisen, sondern man hat ihn mit Gewalt aus der Brüderschafft stossen wollen; drum muste er in einem neuen Coetu die Jura Ecclesiae universalis, die sie ihm nicht nehmen kunnten, fortfahren zu üben, wie sich denn um eben folcher Ursach willen die Apostel von der Jüdischen Kirche sonderten. Actor. 13. v. 46. Obs. 8. Daher ist klar, daß einer in Romana Ecclesia bleiben kan, wenn ihm nicht verwehret wird, die innerliche Abtretung von allen Irrthümern, die er an derselben erkennet. Obs. 9. Zu dieser Abtretung ists nicht genug, daß man einen innerlichen Dissensum habe, und eusserlich im Werck alles irrige mit mache, diß wäre eine Heucheley. Man muß sich in der That und mit Ernst enthalten der Dinge, die man vor unheilig erkennet, wie Naeman, ob er gleich seinem Könige beym Götzen-Dienst aufwartete, dennoch selbst sich darzu nicht bringen ließ, den Götzen anzubethen. Obs. 10. In denen die den Glauben fassen aus dem Wort, und die Tieffe des Satans nicht erkennen, geschicht die Abtretung incognito, indem der H. Geist machet, daß nur die reine Lehre recht bey ihnen hafftet, die unnützen Stoppeln aber wenig ans Hertz kommen. Vierte Frage: Ob eine Durchlauchtige Printzeßin, so der Protestantischen Religion zugethan, wegen Vermählung mit einem Catholischen Könige zur Römischen Kirche übertreten könne: Obs. 1. Wenn ein solcher Ubertritt damit gemeynet wird, da man alles will mitmachen, was man im Gewissen für unrecht hält, so ist keine Ursache so wichtig, daß sie könnte affirmativam suadiren. Sie sind alle abzuweisen, nicht anders, als wenn der Satan sagte: Dis alles will ich dir geben, etc. Obs. 2. Aber wir handeln von dem Ubergang einer Person, die im festen Glauben ihren JEsum gefaßt hat, und beständig biß an ihr seeliges Ende fassen und behalten will, und also nichts wissentlich zu begehen gedenckt, daß ihr die Zuversicht dieses Glaubens

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/84>, abgerufen am 21.11.2024.