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Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792.

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Vierte Abtheilung. Dritter Abschnitt.
gelegt. Der Aufenthalt kommt ihnen hier aber auch
theuer zu stehen. Fremde Schiffe müssen für den An-
kergrund fünfhundert Gulden bezahlen. Alle Lebensmit-
tel, und was sie sonst nöthig haben, müssen sie für ho-
hen Preis kaufen, wozu besonders die oben erwähnte
Verpachtung des Weinhandels und des Schlachtens viel
beyträgt.

Zu Friedenszeiten gehen die Schiffe von hier nach
Europa gewöhnlich einzeln, selten fahren mehrere zu-
sammen; jenes können sie alsdann auch mit Sicherheit
thun. Hingegen zu Kriegszeiten, oder auch, wenn
man dem Frieden nicht trauet, segeln mehrere zusam-
men, so daß überall zwey oder drey Flotten abgehen.
Ehe ein Holländisches Schiff absegelt, wird für einen
jeden, der zum Schiffe gehört, die Rechnung aufgesetzt,
und ihm eingehändigt, damit er wisse, wie viel von sei-
nem Solde er zu Gute hat. Diese Rechnung kann er
mitnehmen, oder auch, wenn er lieber will, auf dem
Auszahlungs-Comtoire (Soldy-Comtor) sich bezah-
len lassen. Bleibt jemand auf der Reise zu Cap oder
an einem Orte zurück und doch dabey noch im Dienste
der Compagnie angestellet, so kann er seine Besoldung
oder Löhnung alle drey oder vier Monathe heben; der
Gulden wird ihm aber alsdann nicht höher als zu funf-
zehn bis sechzehn Stüber angerechnet, da denn der Ver-
lust für ihn beträchtlich ist. Will man den Sold ein
ganzes Jahr stehen lassen, so bekommt man im August,
da die Bücher abgeschlossen werden, seine Rechnung, die
man alsdann verkaufen kann, und wofür man baares
Geld, den Gulden zu achtzehn, neunzehn bis zwanzig
Stüber, bekommt, folglich wenig oder nichts verliert.
Eine solche Rechnung ist wie ein Wechsel, und in Europa
bekommt man von der Compagnie volle Valuta dafür.

Vierte Abtheilung. Dritter Abſchnitt.
gelegt. Der Aufenthalt kommt ihnen hier aber auch
theuer zu ſtehen. Fremde Schiffe muͤſſen fuͤr den An-
kergrund fuͤnfhundert Gulden bezahlen. Alle Lebensmit-
tel, und was ſie ſonſt noͤthig haben, muͤſſen ſie fuͤr ho-
hen Preis kaufen, wozu beſonders die oben erwaͤhnte
Verpachtung des Weinhandels und des Schlachtens viel
beytraͤgt.

Zu Friedenszeiten gehen die Schiffe von hier nach
Europa gewoͤhnlich einzeln, ſelten fahren mehrere zu-
ſammen; jenes koͤnnen ſie alsdann auch mit Sicherheit
thun. Hingegen zu Kriegszeiten, oder auch, wenn
man dem Frieden nicht trauet, ſegeln mehrere zuſam-
men, ſo daß uͤberall zwey oder drey Flotten abgehen.
Ehe ein Hollaͤndiſches Schiff abſegelt, wird fuͤr einen
jeden, der zum Schiffe gehoͤrt, die Rechnung aufgeſetzt,
und ihm eingehaͤndigt, damit er wiſſe, wie viel von ſei-
nem Solde er zu Gute hat. Dieſe Rechnung kann er
mitnehmen, oder auch, wenn er lieber will, auf dem
Auszahlungs-Comtoire (Soldy-Comtor) ſich bezah-
len laſſen. Bleibt jemand auf der Reiſe zu Cap oder
an einem Orte zuruͤck und doch dabey noch im Dienſte
der Compagnie angeſtellet, ſo kann er ſeine Beſoldung
oder Loͤhnung alle drey oder vier Monathe heben; der
Gulden wird ihm aber alsdann nicht hoͤher als zu funf-
zehn bis ſechzehn Stuͤber angerechnet, da denn der Ver-
luſt fuͤr ihn betraͤchtlich iſt. Will man den Sold ein
ganzes Jahr ſtehen laſſen, ſo bekommt man im Auguſt,
da die Buͤcher abgeſchloſſen werden, ſeine Rechnung, die
man alsdann verkaufen kann, und wofuͤr man baares
Geld, den Gulden zu achtzehn, neunzehn bis zwanzig
Stuͤber, bekommt, folglich wenig oder nichts verliert.
Eine ſolche Rechnung iſt wie ein Wechſel, und in Europa
bekommt man von der Compagnie volle Valuta dafuͤr.

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[232/0260] Vierte Abtheilung. Dritter Abſchnitt. gelegt. Der Aufenthalt kommt ihnen hier aber auch theuer zu ſtehen. Fremde Schiffe muͤſſen fuͤr den An- kergrund fuͤnfhundert Gulden bezahlen. Alle Lebensmit- tel, und was ſie ſonſt noͤthig haben, muͤſſen ſie fuͤr ho- hen Preis kaufen, wozu beſonders die oben erwaͤhnte Verpachtung des Weinhandels und des Schlachtens viel beytraͤgt. Zu Friedenszeiten gehen die Schiffe von hier nach Europa gewoͤhnlich einzeln, ſelten fahren mehrere zu- ſammen; jenes koͤnnen ſie alsdann auch mit Sicherheit thun. Hingegen zu Kriegszeiten, oder auch, wenn man dem Frieden nicht trauet, ſegeln mehrere zuſam- men, ſo daß uͤberall zwey oder drey Flotten abgehen. Ehe ein Hollaͤndiſches Schiff abſegelt, wird fuͤr einen jeden, der zum Schiffe gehoͤrt, die Rechnung aufgeſetzt, und ihm eingehaͤndigt, damit er wiſſe, wie viel von ſei- nem Solde er zu Gute hat. Dieſe Rechnung kann er mitnehmen, oder auch, wenn er lieber will, auf dem Auszahlungs-Comtoire (Soldy-Comtor) ſich bezah- len laſſen. Bleibt jemand auf der Reiſe zu Cap oder an einem Orte zuruͤck und doch dabey noch im Dienſte der Compagnie angeſtellet, ſo kann er ſeine Beſoldung oder Loͤhnung alle drey oder vier Monathe heben; der Gulden wird ihm aber alsdann nicht hoͤher als zu funf- zehn bis ſechzehn Stuͤber angerechnet, da denn der Ver- luſt fuͤr ihn betraͤchtlich iſt. Will man den Sold ein ganzes Jahr ſtehen laſſen, ſo bekommt man im Auguſt, da die Buͤcher abgeſchloſſen werden, ſeine Rechnung, die man alsdann verkaufen kann, und wofuͤr man baares Geld, den Gulden zu achtzehn, neunzehn bis zwanzig Stuͤber, bekommt, folglich wenig oder nichts verliert. Eine ſolche Rechnung iſt wie ein Wechſel, und in Europa bekommt man von der Compagnie volle Valuta dafuͤr.

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Zitationshilfe: Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thunberg_reisen01_1792/260>, abgerufen am 02.06.2024.