Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792.Erste Abtheilung. Erster Abschnitt. sem Gelde eine Kasse formirt, woraus damahls, alsman den Anbau des Landes erweiterte, und die Koloni- sten von den wilden Thieren sehr beunruhigt und gehin- dert wurden, jedem, der eins derselben schoß oder fing, eine gewisse Prämie ausgezahlt wurde. Anfangs bezahl- te die Regierung für einen Löwen sechzehn Reichsthaler, und für einen Tiger zehn Gulden. In der Folge wur- de diese Summe so vermindert, daß man für eine Lö- wenhaut nur zehn Reichsthaler, und für eine Tiger- haut sechs Gulden bekam. Jetzt, da diese Thiere im größten Theile der Kolonie so ausgerottet sind, daß sie sich selten oder gar nicht mehr sehen lassen, wird den ent- ferntesten Kolonisten, welche die einzigen sind, die davon beunruhiget werden, nicht anders mehr eine Prä- mie dafür ausbezahlt, als wenn sie die Thiere leben- dig nach der Capstadt bringen und da vorzeigen, welches sich aber fast gar nicht thun läßt. Und doch hört diese, zu jenem bestimmten Endzwecke eingerichtete Steuer nicht auf, obgleich die Absicht erreicht ist, und die Ursa- che längst aufgehört hat; sondern sie hat eben die Natur und Beschaffenheit angenommen, wie so manche Abga- ben und Steuern an andern Orten. -- Außer dem, was der Landmann jährlich für seinen Hof entrichten muß, bezahlt er auch alle Jahr für Wachslicht vier Reichsthaler, für jedes Pferd einen Stüber Holländisch, und für jedes Hundert Schafe einen Gulden. Ferner muß jeder Einwohner, der Bürger ist, er sey arm oder reich, er besitze einen einträglichen oder geringen, großen oder kleinen Hof, eine gewisse Abgabe zur Unterhaltung der Wege und des Straßenpflasters erlegen. Zu Un- terhaltung der Brücken und Fähren müssen ebenfalls alle gleich beytragen, ihr Weg mag darüber gehen oder nicht. Dagegen sind sie frey von allen Lieferungen zum Erſte Abtheilung. Erſter Abſchnitt. ſem Gelde eine Kaſſe formirt, woraus damahls, alsman den Anbau des Landes erweiterte, und die Koloni- ſten von den wilden Thieren ſehr beunruhigt und gehin- dert wurden, jedem, der eins derſelben ſchoß oder fing, eine gewiſſe Praͤmie ausgezahlt wurde. Anfangs bezahl- te die Regierung fuͤr einen Loͤwen ſechzehn Reichsthaler, und fuͤr einen Tiger zehn Gulden. In der Folge wur- de dieſe Summe ſo vermindert, daß man fuͤr eine Loͤ- wenhaut nur zehn Reichsthaler, und fuͤr eine Tiger- haut ſechs Gulden bekam. Jetzt, da dieſe Thiere im groͤßten Theile der Kolonie ſo ausgerottet ſind, daß ſie ſich ſelten oder gar nicht mehr ſehen laſſen, wird den ent- fernteſten Koloniſten, welche die einzigen ſind, die davon beunruhiget werden, nicht anders mehr eine Praͤ- mie dafuͤr ausbezahlt, als wenn ſie die Thiere leben- dig nach der Capſtadt bringen und da vorzeigen, welches ſich aber faſt gar nicht thun laͤßt. Und doch hoͤrt dieſe, zu jenem beſtimmten Endzwecke eingerichtete Steuer nicht auf, obgleich die Abſicht erreicht iſt, und die Urſa- che laͤngſt aufgehoͤrt hat; ſondern ſie hat eben die Natur und Beſchaffenheit angenommen, wie ſo manche Abga- ben und Steuern an andern Orten. — Außer dem, was der Landmann jaͤhrlich fuͤr ſeinen Hof entrichten muß, bezahlt er auch alle Jahr fuͤr Wachslicht vier Reichsthaler, fuͤr jedes Pferd einen Stuͤber Hollaͤndiſch, und fuͤr jedes Hundert Schafe einen Gulden. Ferner muß jeder Einwohner, der Buͤrger iſt, er ſey arm oder reich, er beſitze einen eintraͤglichen oder geringen, großen oder kleinen Hof, eine gewiſſe Abgabe zur Unterhaltung der Wege und des Straßenpflaſters erlegen. Zu Un- terhaltung der Bruͤcken und Faͤhren muͤſſen ebenfalls alle gleich beytragen, ihr Weg mag daruͤber gehen oder nicht. Dagegen ſind ſie frey von allen Lieferungen zum <TEI> <text> <body> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0356" n="18"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Erſte Abtheilung. Erſter Abſchnitt.</hi></fw><lb/> ſem Gelde eine Kaſſe formirt, woraus damahls, als<lb/> man den Anbau des Landes erweiterte, und die Koloni-<lb/> ſten von den wilden Thieren ſehr beunruhigt und gehin-<lb/> dert wurden, jedem, der eins derſelben ſchoß oder fing,<lb/> eine gewiſſe Praͤmie ausgezahlt wurde. Anfangs bezahl-<lb/> te die Regierung fuͤr einen Loͤwen ſechzehn Reichsthaler,<lb/> und fuͤr einen Tiger zehn Gulden. In der Folge wur-<lb/> de dieſe Summe ſo vermindert, daß man fuͤr eine Loͤ-<lb/> wenhaut nur zehn Reichsthaler, und fuͤr eine Tiger-<lb/> haut ſechs Gulden bekam. Jetzt, da dieſe Thiere im<lb/> groͤßten Theile der Kolonie ſo ausgerottet ſind, daß ſie<lb/> ſich ſelten oder gar nicht mehr ſehen laſſen, wird den ent-<lb/> fernteſten Koloniſten, welche die einzigen ſind, die<lb/> davon beunruhiget werden, nicht anders mehr eine Praͤ-<lb/> mie dafuͤr ausbezahlt, als wenn ſie die Thiere leben-<lb/> dig nach der <placeName>Capſtadt</placeName> bringen und da vorzeigen, welches<lb/> ſich aber faſt gar nicht thun laͤßt. Und doch hoͤrt dieſe,<lb/> zu jenem beſtimmten Endzwecke eingerichtete Steuer<lb/> nicht auf, obgleich die Abſicht erreicht iſt, und die Urſa-<lb/> che laͤngſt aufgehoͤrt hat; ſondern ſie hat eben die Natur<lb/> und Beſchaffenheit angenommen, wie ſo manche Abga-<lb/> ben und Steuern an andern Orten. — Außer dem,<lb/> was der Landmann jaͤhrlich fuͤr ſeinen Hof entrichten<lb/> muß, bezahlt er auch alle Jahr fuͤr Wachslicht vier<lb/> Reichsthaler, fuͤr jedes Pferd einen Stuͤber Hollaͤndiſch,<lb/> und fuͤr jedes Hundert Schafe einen Gulden. Ferner<lb/> muß jeder Einwohner, der Buͤrger iſt, er ſey arm oder<lb/> reich, er beſitze einen eintraͤglichen oder geringen, großen<lb/> oder kleinen Hof, eine gewiſſe Abgabe zur Unterhaltung<lb/> der Wege und des Straßenpflaſters erlegen. Zu Un-<lb/> terhaltung der Bruͤcken und Faͤhren muͤſſen ebenfalls alle<lb/> gleich beytragen, ihr Weg mag daruͤber gehen oder<lb/> nicht. Dagegen ſind ſie frey von allen Lieferungen zum<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [18/0356]
Erſte Abtheilung. Erſter Abſchnitt.
ſem Gelde eine Kaſſe formirt, woraus damahls, als
man den Anbau des Landes erweiterte, und die Koloni-
ſten von den wilden Thieren ſehr beunruhigt und gehin-
dert wurden, jedem, der eins derſelben ſchoß oder fing,
eine gewiſſe Praͤmie ausgezahlt wurde. Anfangs bezahl-
te die Regierung fuͤr einen Loͤwen ſechzehn Reichsthaler,
und fuͤr einen Tiger zehn Gulden. In der Folge wur-
de dieſe Summe ſo vermindert, daß man fuͤr eine Loͤ-
wenhaut nur zehn Reichsthaler, und fuͤr eine Tiger-
haut ſechs Gulden bekam. Jetzt, da dieſe Thiere im
groͤßten Theile der Kolonie ſo ausgerottet ſind, daß ſie
ſich ſelten oder gar nicht mehr ſehen laſſen, wird den ent-
fernteſten Koloniſten, welche die einzigen ſind, die
davon beunruhiget werden, nicht anders mehr eine Praͤ-
mie dafuͤr ausbezahlt, als wenn ſie die Thiere leben-
dig nach der Capſtadt bringen und da vorzeigen, welches
ſich aber faſt gar nicht thun laͤßt. Und doch hoͤrt dieſe,
zu jenem beſtimmten Endzwecke eingerichtete Steuer
nicht auf, obgleich die Abſicht erreicht iſt, und die Urſa-
che laͤngſt aufgehoͤrt hat; ſondern ſie hat eben die Natur
und Beſchaffenheit angenommen, wie ſo manche Abga-
ben und Steuern an andern Orten. — Außer dem,
was der Landmann jaͤhrlich fuͤr ſeinen Hof entrichten
muß, bezahlt er auch alle Jahr fuͤr Wachslicht vier
Reichsthaler, fuͤr jedes Pferd einen Stuͤber Hollaͤndiſch,
und fuͤr jedes Hundert Schafe einen Gulden. Ferner
muß jeder Einwohner, der Buͤrger iſt, er ſey arm oder
reich, er beſitze einen eintraͤglichen oder geringen, großen
oder kleinen Hof, eine gewiſſe Abgabe zur Unterhaltung
der Wege und des Straßenpflaſters erlegen. Zu Un-
terhaltung der Bruͤcken und Faͤhren muͤſſen ebenfalls alle
gleich beytragen, ihr Weg mag daruͤber gehen oder
nicht. Dagegen ſind ſie frey von allen Lieferungen zum
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |