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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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auch disfals so unverweislich aufgeführet haben, seit wehrender unserer respective 26 und 15 jährigen Kirchenbedienung, daß von keiner Obrigkeit der geringste Verweiß uns gegeben, wie dan niemalen meritiret ist. Ob es nun wol ein geringes ist, daß wir von einem menschl. Tage gerichtet werden, und wir, da uns unser Herz nicht verdammet, große Freudigkeit haben am Tage des Gerichts: so werden doch Ew. Excell. nach dem christl. principio, quod tibi non vis fieri &c. hochgeneigt erkennen, daß es ehrligen und treuen Dienern wehe thun müsse, wenn sie in einer gerechten und heiligen Sache solchergestalt reprimendiret werden, daß der ihnen dadurch zugefügte Schimpf so lange bleibet, als das Concept in dem Archivo des Geheimen Raths bleibet, daß die Posteritaet, die es finden möchte, denken wird, was wir nicht vor untheologische und sträfliche Conduite geführet haben müssen, die uns unter eines so gnädig berühmten Fürsten und Herrn eigenhändiger hoher Unterschrift und beygedruktem Fürstl. Geheimen Canzleysecret, und also mit großem Eifer und Ernste verwiesen, und sub comminatione gravioris animadversionis so ernstlich untersaget ist. Weil aber noch wahr ist, quod accusare non sufficiat, nemo enim hoc modo foret innocens, und daß wir nach unsers Herrn und Heylandes Exempel zu sagen befuget sein: haben wir Unrecht gethan, so beweise es der Herr Concipient, daß und was Unrecht sey; haben wir

auch disfals so unverweislich aufgeführet haben, seit wehrender unserer respective 26 und 15 jährigen Kirchenbedienung, daß von keiner Obrigkeit der geringste Verweiß uns gegeben, wie dan niemalen meritiret ist. Ob es nun wol ein geringes ist, daß wir von einem menschl. Tage gerichtet werden, und wir, da uns unser Herz nicht verdammet, große Freudigkeit haben am Tage des Gerichts: so werden doch Ew. Excell. nach dem christl. principio, quod tibi non vis fieri &c. hochgeneigt erkennen, daß es ehrligen und treuen Dienern wehe thun müsse, wenn sie in einer gerechten und heiligen Sache solchergestalt reprimendiret werden, daß der ihnen dadurch zugefügte Schimpf so lange bleibet, als das Concept in dem Archivo des Geheimen Raths bleibet, daß die Posteritaet, die es finden möchte, denken wird, was wir nicht vor untheologische und sträfliche Conduite geführet haben müssen, die uns unter eines so gnädig berühmten Fürsten und Herrn eigenhändiger hoher Unterschrift und beygedruktem Fürstl. Geheimen Canzleysecret, und also mit großem Eifer und Ernste verwiesen, und sub comminatione gravioris animadversionis so ernstlich untersaget ist. Weil aber noch wahr ist, quod accusare non sufficiat, nemo enim hoc modo foret innocens, und daß wir nach unsers Herrn und Heylandes Exempel zu sagen befuget sein: haben wir Unrecht gethan, so beweise es der Herr Concipient, daß und was Unrecht sey; haben wir

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[73/1029] auch disfals so unverweislich aufgeführet haben, seit wehrender unserer respective 26 und 15 jährigen Kirchenbedienung, daß von keiner Obrigkeit der geringste Verweiß uns gegeben, wie dan niemalen meritiret ist. Ob es nun wol ein geringes ist, daß wir von einem menschl. Tage gerichtet werden, und wir, da uns unser Herz nicht verdammet, große Freudigkeit haben am Tage des Gerichts: so werden doch Ew. Excell. nach dem christl. principio, quod tibi non vis fieri &c. hochgeneigt erkennen, daß es ehrligen und treuen Dienern wehe thun müsse, wenn sie in einer gerechten und heiligen Sache solchergestalt reprimendiret werden, daß der ihnen dadurch zugefügte Schimpf so lange bleibet, als das Concept in dem Archivo des Geheimen Raths bleibet, daß die Posteritaet, die es finden möchte, denken wird, was wir nicht vor untheologische und sträfliche Conduite geführet haben müssen, die uns unter eines so gnädig berühmten Fürsten und Herrn eigenhändiger hoher Unterschrift und beygedruktem Fürstl. Geheimen Canzleysecret, und also mit großem Eifer und Ernste verwiesen, und sub comminatione gravioris animadversionis so ernstlich untersaget ist. Weil aber noch wahr ist, quod accusare non sufficiat, nemo enim hoc modo foret innocens, und daß wir nach unsers Herrn und Heylandes Exempel zu sagen befuget sein: haben wir Unrecht gethan, so beweise es der Herr Concipient, daß und was Unrecht sey; haben wir

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1029>, abgerufen am 22.11.2024.