Wagner, Richard: Das Kunstwerk der Zukunft. Leipzig, 1850.In der gemeinschaftlichen Vereinigung der Menschen In der gemeinſchaftlichen Vereinigung der Menſchen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0232" n="216"/> <p>In der gemeinſchaftlichen Vereinigung der Menſchen<lb/> der Zukunft werden dieſelben Geſetze <hi rendition="#g">innerer</hi> Nothwen¬<lb/> digkeit einzig als beſtimmend ſich geltend machen. Eine<lb/> natürliche — <hi rendition="#g">nicht gewaltſame</hi> — Vereinigung einer<lb/> größeren oder geringeren Anzahl von Menſchen kann nur<lb/> durch ein, dieſen Menſchen gemeinſames Bedürfniß hervor¬<lb/> gerufen werden. Die Befriedigung dieſes Bedürfniſſes iſt<lb/> der alleinige Zweck der gemeinſchaftlichen Unternehmung:<lb/> nach dieſem Zwecke richten ſich die Handlungen jedes Ein¬<lb/> zelnen, ſo lange das gemeinſame Bedürfniß zugleich das<lb/> ſtärkſte ihm ſelbſt eigene iſt; und dieſer Zweck giebt dann<lb/> ganz von ſelbſt die Geſetze für das gemeinſchaftliche Handeln<lb/> ab. Dieſe Geſetze ſind nämlich ſelbſt nicht Anderes, als<lb/> die zur Erreichung des Zweckes dienlichſten Mittel. Das<lb/> Erkennen der zweckdienlichſten Mittel iſt Demjenigen ver¬<lb/> ſagt, der zu dieſen Zwecke durch kein wahres nothwendiges<lb/> Bedürfniß gedrängt wird: Da wo dieß aber vorhanden<lb/> iſt, entſpringt das richtigſte Erkennen dieſer Mittel aus der<lb/> Kraft des Bedürfniſſes ganz von ſelbſt, und namentlich<lb/> eben durch die Gemeinſamkeit dieſes Bedürfniſſes. Natür¬<lb/> liche Vereinigungen haben daher auch gerade nur ſo lange<lb/> einen natürlichen Beſtand, als das ihnen zu Grunde liegende<lb/> Bedürfniß ein gemeinſames und ſeine Befriedigung eine<lb/> noch zu erſtrebende iſt: iſt der Zweck erreicht, ſo iſt dieſe<lb/> Vereinigung, <hi rendition="#g">mit</hi> dem Bedürfniſſe das ſie hervorrief, ge¬<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [216/0232]
In der gemeinſchaftlichen Vereinigung der Menſchen
der Zukunft werden dieſelben Geſetze innerer Nothwen¬
digkeit einzig als beſtimmend ſich geltend machen. Eine
natürliche — nicht gewaltſame — Vereinigung einer
größeren oder geringeren Anzahl von Menſchen kann nur
durch ein, dieſen Menſchen gemeinſames Bedürfniß hervor¬
gerufen werden. Die Befriedigung dieſes Bedürfniſſes iſt
der alleinige Zweck der gemeinſchaftlichen Unternehmung:
nach dieſem Zwecke richten ſich die Handlungen jedes Ein¬
zelnen, ſo lange das gemeinſame Bedürfniß zugleich das
ſtärkſte ihm ſelbſt eigene iſt; und dieſer Zweck giebt dann
ganz von ſelbſt die Geſetze für das gemeinſchaftliche Handeln
ab. Dieſe Geſetze ſind nämlich ſelbſt nicht Anderes, als
die zur Erreichung des Zweckes dienlichſten Mittel. Das
Erkennen der zweckdienlichſten Mittel iſt Demjenigen ver¬
ſagt, der zu dieſen Zwecke durch kein wahres nothwendiges
Bedürfniß gedrängt wird: Da wo dieß aber vorhanden
iſt, entſpringt das richtigſte Erkennen dieſer Mittel aus der
Kraft des Bedürfniſſes ganz von ſelbſt, und namentlich
eben durch die Gemeinſamkeit dieſes Bedürfniſſes. Natür¬
liche Vereinigungen haben daher auch gerade nur ſo lange
einen natürlichen Beſtand, als das ihnen zu Grunde liegende
Bedürfniß ein gemeinſames und ſeine Befriedigung eine
noch zu erſtrebende iſt: iſt der Zweck erreicht, ſo iſt dieſe
Vereinigung, mit dem Bedürfniſſe das ſie hervorrief, ge¬
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