Weigel, Erhard: Arithmetische Beschreibung der Moral-Weißheit von Personen und Sachen Worauf das gemeine Wesen bestehet. Jena, 1674.Von dem Recht Das XVI. so genau mit ihrem eigenen Vermögen darstellen/ wie denn zumExempel 8. gegen 4. 10. gegen 5. 12. gegen 6. 222. gegen 111. 4862. gegen 2431. und so fortan gantz und gar richtig auch eine Doppelgeltung gegen einander haben. §. 3. Wenn man nun wissen will/ wie viel eine weitere Zah- §. 5. Wenn man aber nur eine von den weitern Zahlen vor §. 6. Gantz eigentlich und auff eben solche Weise haben die äussert.
Von dem Recht Das XVI. ſo genau mit ihrem eigenen Vermoͤgen darſtellen/ wie denn zumExempel 8. gegen 4. 10. gegen 5. 12. gegen 6. 222. gegen 111. 4862. gegen 2431. und ſo fortan gantz und gar richtig auch eine Doppelgeltung gegen einander haben. §. 3. Wenn man nun wiſſen will/ wie viel eine weitere Zah- §. 5. Wenn man aber nur eine von den weitern Zahlen vor §. 6. Gantz eigentlich und auff eben ſolche Weiſe haben die aͤuſſert.
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Von dem Recht Das XVI.
ſo genau mit ihrem eigenen Vermoͤgen darſtellen/ wie denn zum
Exempel 8. gegen 4. 10. gegen 5. 12. gegen 6. 222. gegen 111.
4862. gegen 2431. und ſo fortan gantz und gar richtig auch eine
Doppelgeltung gegen einander haben.
§. 3. Wenn man nun wiſſen will/ wie viel eine weitere Zah-
le gegen der andern weitern Zahl gelte; ſo ſiehet man nur die bey-
den urſpruͤnglichen ſchlechtern Zahlen an/ darvon dieſe weitere
nach proportion entſprungen/ und nach dero Geltung/ ſie in
proportion eingerichtet ſind; ſo kan man ſolche Geltung ob ſie
gleich in noch ſo weitlaͤufftigen Zahlen ſtecket/ gantz klar und deut-
lich erkennen und ausſprechen. Wie bey vorigen Exempeln/
wenn man wiſſen will/ wie viel 222. gegen 111. gelte? ſo ſaget ſol-
che Geltung das 4. gegen 2. oder endlich gar/ weil es ſo weit zu-
bringen iſt/ das 2. gegen 1. nehmlich/ daß es eine Doppelgeltung
ſey/ oder daß 222. noch ſo viel als 111. gelte.
§. 5. Wenn man aber nur eine von den weitern Zahlen vor
ſich hat/ zum Exempel 222 und wolte gern wiſſen/ wie viel die an-
dere weitere Zahl/ als ihre Nebenzahl die noch unbekant iſt/ in ſich
begriffe/ mit dero die vorſtehende Zahl eine ſolche Geltung haben
ſoll/ als von denen urſpruͤnglichen Zahlen eine gegen die andere
nehmlich 2. gegen 1. klaͤrlich weiſet: ſo verfaͤhret man nach der
Regel der proportion, oder nach der Regel de Tri, und ſpricht/
weil 2. gegen 1. noch ſo viel gilt/ ſo muß auch die vorgeſetzte Zahl
222. noch ſo viel gelten als die geſuchte proportional-Zahl/ und
dahero muß dieſelbe nur halb ſo viel gegen jene/ das iſt/ 111.
austragen. Und alſo findet man/ wie viel man zuſetzen oder ab-
nehmen ſoll/ daß man die begehrte Zahl richtig heraus bringen
moͤge. Und darinnen beſtehet die gantze Kunſt der Regel de
Tri.
§. 6. Gantz eigentlich und auff eben ſolche Weiſe haben die
Perſonen und Sachen im gemeinen Weſen nicht allein gegen
dem urſpruͤnglichen Eins/ welches Gottes Kennzeichen iſt/ eine
gewiſſe Quantitaͤt/ und bloſſe Geltung/ davon ſie ihren Nahmen
haben; ſondern es kompt auch ihnen gegen einander eine gewiſſe
Nebengeltung zu/ welche ſich ſonderlich im vorgenommenen
Thun und Verrichtung zwiſchen denen Perſonen und Sachen
aͤuſſert.
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