zustreben, oder ihre Wohlfahrt mit verei- nigten Kräfften zu befördern, und sich wie- der alle Gewalt und Unrecht zu schützen.
Haupt- gesetze im ge- meinen Wesen.
§. 215.
Die gemeine Wohlfahrt dem- nach und Sicherheit ist das höchste und letz- te Gesetze im gemeinen Wesen, und dem- nach die Regel, darnach man alles im ge- meinen Wesen zu entscheiden hat, diese: Thue, was die gemeine Wohlfahrt befördert und die gemeine Sicherheit erhält. Hingegen unterlaß, was die gemeine Wohlfahrt hindert und der gemeinen Sicherheit zuwieder ist (§. 11).
Pflicht derer/ die im ge- meinen Wesen leben
§. 216.
Auf solche Weise erhellet, daß wir im gemeinen Wesen bey unseren Hand- lungen zugleich mit auf andere sehen müs- sen, damit dadurch nicht andern, die un- sere Mittglieder sind (§. 15), einiger Ein- trag geschehe, sondern vielmehr ihre Wohl- fahrt zugleich dadurch befördert wird. De- rowegen hat ein jeder bey seinen Handlun- gen darauf zu sehen, was sie veränderli- ches in dem Zustande des gemeinen We- sens nach sich ziehen. Es hat manche Hand- lung nicht viel zu sagen, wenn wir sie in Ansehung unseres Zustandes erwegen: al- lein wenn wir sie gegen den Zustand des ge- meinen Wesens halten, so kommet viel schlimmes daraus.
§. 216.
Das 1. Capitel Von dem
zuſtreben, oder ihre Wohlfahrt mit verei- nigten Kraͤfften zu befoͤrdern, und ſich wie- der alle Gewalt und Unrecht zu ſchuͤtzen.
Haupt- geſetze im ge- meinen Weſen.
§. 215.
Die gemeine Wohlfahrt dem- nach und Sicherheit iſt das hoͤchſte und letz- te Geſetze im gemeinen Weſen, und dem- nach die Regel, darnach man alles im ge- meinen Weſen zu entſcheiden hat, dieſe: Thue, was die gemeine Wohlfahrt befoͤrdert und die gemeine Sicherheit erhaͤlt. Hingegen unterlaß, was die gemeine Wohlfahrt hindert und der gemeinen Sicherheit zuwieder iſt (§. 11).
Pflicht derer/ die im ge- meinen Weſen leben
§. 216.
Auf ſolche Weiſe erhellet, daß wir im gemeinen Weſen bey unſeren Hand- lungen zugleich mit auf andere ſehen muͤſ- ſen, damit dadurch nicht andern, die un- ſere Mittglieder ſind (§. 15), einiger Ein- trag geſchehe, ſondern vielmehr ihre Wohl- fahrt zugleich dadurch befoͤrdert wird. De- rowegen hat ein jeder bey ſeinen Handlun- gen darauf zu ſehen, was ſie veraͤnderli- ches in dem Zuſtande des gemeinen We- ſens nach ſich ziehen. Es hat manche Hand- lung nicht viel zu ſagen, wenn wir ſie in Anſehung unſeres Zuſtandes erwegen: al- lein wenn wir ſie gegen den Zuſtand des ge- meinen Weſens halten, ſo kommet viel ſchlimmes daraus.
§. 216.
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Das 1. Capitel Von dem
zuſtreben, oder ihre Wohlfahrt mit verei-
nigten Kraͤfften zu befoͤrdern, und ſich wie-
der alle Gewalt und Unrecht zu ſchuͤtzen.
§. 215.Die gemeine Wohlfahrt dem-
nach und Sicherheit iſt das hoͤchſte und letz-
te Geſetze im gemeinen Weſen, und dem-
nach die Regel, darnach man alles im ge-
meinen Weſen zu entſcheiden hat, dieſe:
Thue, was die gemeine Wohlfahrt
befoͤrdert und die gemeine Sicherheit
erhaͤlt. Hingegen unterlaß, was die
gemeine Wohlfahrt hindert und der
gemeinen Sicherheit zuwieder iſt (§.
11).
§. 216.Auf ſolche Weiſe erhellet, daß
wir im gemeinen Weſen bey unſeren Hand-
lungen zugleich mit auf andere ſehen muͤſ-
ſen, damit dadurch nicht andern, die un-
ſere Mittglieder ſind (§. 15), einiger Ein-
trag geſchehe, ſondern vielmehr ihre Wohl-
fahrt zugleich dadurch befoͤrdert wird. De-
rowegen hat ein jeder bey ſeinen Handlun-
gen darauf zu ſehen, was ſie veraͤnderli-
ches in dem Zuſtande des gemeinen We-
ſens nach ſich ziehen. Es hat manche Hand-
lung nicht viel zu ſagen, wenn wir ſie in
Anſehung unſeres Zuſtandes erwegen: al-
lein wenn wir ſie gegen den Zuſtand des ge-
meinen Weſens halten, ſo kommet viel
ſchlimmes daraus.
§. 216.
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/176>, abgerufen am 24.11.2024.
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