Gleichwie nun aber überhauptWas man im gemeinen Wesen nicht zu dul- den hat. in keiner Gesellschafft zugegeben werden sol, daß einer oder der andere etwas vornehme, was den Absichten derselben zuwieder ist (§ 10): also muß man auch in dem gemei- nen Wesen nicht dulden, daß von jeman- den etwas vorgenommen werde, was wie- der die gemeine Wohlfahrt und Sicher- ist (§. 215). Und wie ferner in einer jeden Gesellschafft man Recht hat alle Mittel an- zuwenden, wie man den ungearteten zu Beobachtung seiner Pflicht bringet (§. 10); also muß man auch im gemeinen Wesen darauf bedacht seyn, wie man einen jeden dazu bringe, daß er nichts vornehme, was der gemeinen Wohlfahrt und Sicherheit zuwieder ist, noch unterlasse, was darzu dienlich befunden wird.
§. 218.
Gleichgerstalt wie in keiner Ge-Gemeine Wohl- fahrt ge- het der beson- dern vor. sellschafft verstattet werden kan, daß in solchen Fällen, wo eine Ausnahme gesche- hen muß, die besondere Wohlfahrt eines einigen oder einiger der gemeinen vorgezo- gen werde (§. 12); so kan auch im gemei- nen Wesen nicht zugelassen werden, daß ei- ner seine besondere Wohlfahrt der gemei- nen vorziehe.
§. 219.
Und wie ferner in einer jedenWenn fremde denen ein hei- mischen nach zuse- tzen. Gesellschafft das Mittglied einem fremden vorgezogen wird (Z. 13); so muß auch im gemeinen Wesen solches geschehen, das ist,
es
gemeinen Weſen uͤberhaupt.
§. 217.
Gleichwie nun aber uͤberhauptWas man im gemeinen Weſen nicht zu dul- den hat. in keiner Geſellſchafft zugegeben werden ſol, daß einer oder der andere etwas vornehme, was den Abſichten derſelben zuwieder iſt (§ 10): alſo muß man auch in dem gemei- nen Weſen nicht dulden, daß von jeman- den etwas vorgenommen werde, was wie- der die gemeine Wohlfahrt und Sicher- iſt (§. 215). Und wie ferner in einer jeden Geſellſchafft man Recht hat alle Mittel an- zuwenden, wie man den ungearteten zu Beobachtung ſeiner Pflicht bringet (§. 10); alſo muß man auch im gemeinen Weſen darauf bedacht ſeyn, wie man einen jeden dazu bringe, daß er nichts vornehme, was der gemeinen Wohlfahrt und Sicherheit zuwieder iſt, noch unterlaſſe, was darzu dienlich befunden wird.
§. 218.
Gleichgerſtalt wie in keiner Ge-Gemeine Wohl- fahrt ge- het der beſon- dern vor. ſellſchafft verſtattet werden kan, daß in ſolchen Faͤllen, wo eine Ausnahme geſche- hen muß, die beſondere Wohlfahrt eines einigen oder einiger der gemeinen vorgezo- gen werde (§. 12); ſo kan auch im gemei- nen Weſen nicht zugelaſſen werden, daß ei- ner ſeine beſondere Wohlfahrt der gemei- nen vorziehe.
§. 219.
Und wie ferner in einer jedenWenn fremde denen ein hei- miſchen nach zuſe- tzen. Geſellſchafft das Mittglied einem fremden vorgezogen wird (Z. 13); ſo muß auch im gemeinen Weſen ſolches geſchehen, das iſt,
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gemeinen Weſen uͤberhaupt.
§. 217.Gleichwie nun aber uͤberhaupt
in keiner Geſellſchafft zugegeben werden ſol,
daß einer oder der andere etwas vornehme,
was den Abſichten derſelben zuwieder iſt (§
10): alſo muß man auch in dem gemei-
nen Weſen nicht dulden, daß von jeman-
den etwas vorgenommen werde, was wie-
der die gemeine Wohlfahrt und Sicher-
iſt (§. 215). Und wie ferner in einer jeden
Geſellſchafft man Recht hat alle Mittel an-
zuwenden, wie man den ungearteten zu
Beobachtung ſeiner Pflicht bringet (§. 10);
alſo muß man auch im gemeinen Weſen
darauf bedacht ſeyn, wie man einen jeden
dazu bringe, daß er nichts vornehme, was
der gemeinen Wohlfahrt und Sicherheit
zuwieder iſt, noch unterlaſſe, was darzu
dienlich befunden wird.
Was
man im
gemeinen
Weſen
nicht
zu dul-
den hat.
§. 218.Gleichgerſtalt wie in keiner Ge-
ſellſchafft verſtattet werden kan, daß in
ſolchen Faͤllen, wo eine Ausnahme geſche-
hen muß, die beſondere Wohlfahrt eines
einigen oder einiger der gemeinen vorgezo-
gen werde (§. 12); ſo kan auch im gemei-
nen Weſen nicht zugelaſſen werden, daß ei-
ner ſeine beſondere Wohlfahrt der gemei-
nen vorziehe.
Gemeine
Wohl-
fahrt ge-
het der
beſon-
dern
vor.
§. 219.Und wie ferner in einer jeden
Geſellſchafft das Mittglied einem fremden
vorgezogen wird (Z. 13); ſo muß auch im
gemeinen Weſen ſolches geſchehen, das iſt,
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Wenn
fremde
denen
ein hei-
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nach zuſe-
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/177>, abgerufen am 24.11.2024.
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