werden, daß man darinnen dieselben errei- chen kan.
Welche Gesell- schaften recht und unrecht sind.
§. 5.
Da eine jede Gesellschaft ein Ver- trag ist (§. 2), kein Vertrag aber recht ist, darinnen entweder von beyden Seiten, o- der nur von einer solche Dinge versprochen werden, die dem Gesetze der Natur zuwie- der lauffen (§. 1010 Mor.); so kan auch kei- ne Gesellschaft recht seyn, die etwas zu ih- rer Absicht hat, was dem Gesetze der Na- tur zuwieder ist, oder da von einer oder beyden Seiten etwas versprochen wird, was ihm zuwiederläufft; hingegen sind alle Ge- sellschaften dem Gesetze der Natur gemäß, wenn beyderseits nichts versprochen wird, als was demselben gemäß ist.
Eine Ge- sellschaft stellet ei- ne Person vor/ und was dar- aus er- folget.
§. 6.
Weil in einer Gesellschaft zwey oder mehrere Personen mit einander eines werden mit vereinigten Kräften ihr Bestes worinnen zu befördern (§. 2); so sind sie in diesem Stücke nicht anders anzusehen als eine Person, und haben demnach ein gemein- schaftliches Jnteresse: folgends ist es der Na- tur einer Gesellschaft zuwieder, wenn man das Jnteresse des einen dem Jnteresse des andern, oder (welches gleichviel ist) die Wol- fahrt des einen der Wohlfahrt des andern entgegen setzen will. Und erhellet hieraus ferner, daß es unrecht sey, wenn einer in der Gesellschaft seine Wohlfahrt mit Hint-
an-
Cap. 1. Von den Geſellſchaften
werden, daß man darinnen dieſelben errei- chen kan.
Welche Geſell- ſchaften recht und unrecht ſind.
§. 5.
Da eine jede Geſellſchaft ein Ver- trag iſt (§. 2), kein Vertrag aber recht iſt, darinnen entweder von beyden Seiten, o- der nur von einer ſolche Dinge verſprochen werden, die dem Geſetze der Natur zuwie- der lauffen (§. 1010 Mor.); ſo kan auch kei- ne Geſellſchaft recht ſeyn, die etwas zu ih- rer Abſicht hat, was dem Geſetze der Na- tur zuwieder iſt, oder da von einer oder beyden Seiten etwas verſprochen wird, was ihm zuwiederlaͤufft; hingegen ſind alle Ge- ſellſchaften dem Geſetze der Natur gemaͤß, wenn beyderſeits nichts verſprochen wird, als was demſelben gemaͤß iſt.
Eine Ge- ſellſchaft ſtellet ei- ne Peꝛſon vor/ und was dar- aus er- folget.
§. 6.
Weil in einer Geſellſchaft zwey oder mehrere Perſonen mit einander eines werden mit vereinigten Kraͤften ihr Beſtes worinnen zu befoͤrdern (§. 2); ſo ſind ſie in dieſem Stuͤcke nicht anders anzuſehen als eine Perſon, und haben demnach ein gemein- ſchaftliches Jntereſſe: folgends iſt es der Na- tur einer Geſellſchaft zuwieder, wenn man das Jntereſſe des einen dem Jntereſſe des andern, oder (welches gleichviel iſt) die Wol- fahrt des einen der Wohlfahrt des andern entgegen ſetzen will. Und erhellet hieraus ferner, daß es unrecht ſey, wenn einer in der Geſellſchaft ſeine Wohlfahrt mit Hint-
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Cap. 1. Von den Geſellſchaften
werden, daß man darinnen dieſelben errei-
chen kan.
§. 5.Da eine jede Geſellſchaft ein Ver-
trag iſt (§. 2), kein Vertrag aber recht iſt,
darinnen entweder von beyden Seiten, o-
der nur von einer ſolche Dinge verſprochen
werden, die dem Geſetze der Natur zuwie-
der lauffen (§. 1010 Mor.); ſo kan auch kei-
ne Geſellſchaft recht ſeyn, die etwas zu ih-
rer Abſicht hat, was dem Geſetze der Na-
tur zuwieder iſt, oder da von einer oder
beyden Seiten etwas verſprochen wird, was
ihm zuwiederlaͤufft; hingegen ſind alle Ge-
ſellſchaften dem Geſetze der Natur gemaͤß,
wenn beyderſeits nichts verſprochen wird,
als was demſelben gemaͤß iſt.
§. 6.Weil in einer Geſellſchaft zwey
oder mehrere Perſonen mit einander eines
werden mit vereinigten Kraͤften ihr Beſtes
worinnen zu befoͤrdern (§. 2); ſo ſind ſie in
dieſem Stuͤcke nicht anders anzuſehen als
eine Perſon, und haben demnach ein gemein-
ſchaftliches Jntereſſe: folgends iſt es der Na-
tur einer Geſellſchaft zuwieder, wenn man
das Jntereſſe des einen dem Jntereſſe des
andern, oder (welches gleichviel iſt) die Wol-
fahrt des einen der Wohlfahrt des andern
entgegen ſetzen will. Und erhellet hieraus
ferner, daß es unrecht ſey, wenn einer in
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/22>, abgerufen am 21.11.2024.
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