ansetzung oder wohl gar mit Nachtheile des andern suchen will.
§. 7.
Gleichwie nun aber einer nichtWenn man in einer Ge- sellschaft nicht verblei- ben darf. verbunden ist einen Vertrag zu halten, der dem Gesetze der Natur zuwieder ist (§. 1011. Mor.); so ist auch keiner gehalten in einer Gesellschaft zu verbleiben, die unrecht ist (§. 5) Und gleichwie man ferner nicht ver- bunden ist einen Vertrag zu halten, dazu man durch Furcht oder Betrug verleitet worden (§. 1019. Mor.); so ist man auch nicht schuldig in einer Gesellschaft zu ver- bleiben, darein man durch Furcht oder Betrug gezogen worden (§. 2).
§. 8.
Wiederumb weil eine GesellschaftEs wird noch weiter ausge- führet. des gemeinen Bestens halber eingegangen wird (§. 2), dieses aber nicht erhalten wird, wenn einer oder einige ihren besonderen Nutzen mit des andern seinem Schaden suchen; so ist derjenige, der den Schaden hat, auch nicht gehalten in der Gesellschaft zu verbleiben, woferne er sich ohne noch grösseren Schaden zu haben absondern kan. Denn sollten die Umbstände so beschaffen seyn, daß er aus der Gesellschaft nicht kommen könnte, als wenn er noch grösse- ren Schaden über sich nehmen wollte; so wäre er freylich verbunden den kleineren Schaden zu ertragen und in der Gesell- schaft zu verbleiben (§. 832. Mor.)
§. 9.
A 3
der Menſchen uͤberhaupt.
anſetzung oder wohl gar mit Nachtheile des andern ſuchen will.
§. 7.
Gleichwie nun aber einer nichtWenn man in einer Ge- ſellſchaft nicht verblei- ben darf. verbunden iſt einen Vertrag zu halten, der dem Geſetze der Natur zuwieder iſt (§. 1011. Mor.); ſo iſt auch keiner gehalten in einer Geſellſchaft zu verbleiben, die unrecht iſt (§. 5) Und gleichwie man ferner nicht ver- bunden iſt einen Vertrag zu halten, dazu man durch Furcht oder Betrug verleitet worden (§. 1019. Mor.); ſo iſt man auch nicht ſchuldig in einer Geſellſchaft zu ver- bleiben, darein man durch Furcht oder Betrug gezogen worden (§. 2).
§. 8.
Wiederumb weil eine GeſellſchaftEs wird noch weiter ausge- fuͤhret. des gemeinen Beſtens halber eingegangen wird (§. 2), dieſes aber nicht erhalten wird, wenn einer oder einige ihren beſonderen Nutzen mit des andern ſeinem Schaden ſuchen; ſo iſt derjenige, der den Schaden hat, auch nicht gehalten in der Geſellſchaft zu verbleiben, woferne er ſich ohne noch groͤſſeren Schaden zu haben abſondern kan. Denn ſollten die Umbſtaͤnde ſo beſchaffen ſeyn, daß er aus der Geſellſchaft nicht kommen koͤnnte, als wenn er noch groͤſſe- ren Schaden uͤber ſich nehmen wollte; ſo waͤre er freylich verbunden den kleineren Schaden zu ertragen und in der Geſell- ſchaft zu verbleiben (§. 832. Mor.)
§. 9.
A 3
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0023"n="5"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">der Menſchen uͤberhaupt.</hi></fw><lb/>
anſetzung oder wohl gar mit Nachtheile<lb/>
des andern ſuchen will.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 7.</head><p>Gleichwie nun aber einer nicht<noteplace="right">Wenn<lb/>
man in<lb/>
einer Ge-<lb/>ſellſchaft<lb/>
nicht<lb/>
verblei-<lb/>
ben darf.</note><lb/>
verbunden iſt einen Vertrag zu halten, der<lb/>
dem Geſetze der Natur zuwieder iſt (§. 1011.<lb/><hirendition="#aq">Mor.</hi>); ſo iſt auch keiner gehalten in einer<lb/>
Geſellſchaft zu verbleiben, die unrecht iſt<lb/>
(§. 5) Und gleichwie man ferner nicht ver-<lb/>
bunden iſt einen Vertrag zu halten, dazu<lb/>
man durch Furcht oder Betrug verleitet<lb/>
worden (§. 1019. <hirendition="#aq">Mor.</hi>); ſo iſt man auch<lb/>
nicht ſchuldig in einer Geſellſchaft zu ver-<lb/>
bleiben, darein man durch Furcht oder<lb/>
Betrug gezogen worden (§. 2).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 8.</head><p>Wiederumb weil eine Geſellſchaft<noteplace="right">Es wird<lb/>
noch<lb/>
weiter<lb/>
ausge-<lb/>
fuͤhret.</note><lb/>
des gemeinen Beſtens halber eingegangen<lb/>
wird (§. 2), dieſes aber nicht erhalten wird,<lb/>
wenn einer oder einige ihren beſonderen<lb/>
Nutzen mit des andern ſeinem Schaden<lb/>ſuchen; ſo iſt derjenige, der den Schaden<lb/>
hat, auch nicht gehalten in der Geſellſchaft<lb/>
zu verbleiben, woferne er ſich ohne noch<lb/>
groͤſſeren Schaden zu haben abſondern kan.<lb/>
Denn ſollten die Umbſtaͤnde ſo beſchaffen<lb/>ſeyn, daß er aus der Geſellſchaft nicht<lb/>
kommen koͤnnte, als wenn er noch groͤſſe-<lb/>
ren Schaden uͤber ſich nehmen wollte; ſo<lb/>
waͤre er freylich verbunden den kleineren<lb/>
Schaden zu ertragen und in der Geſell-<lb/>ſchaft zu verbleiben (§. 832. <hirendition="#aq">Mor.</hi>)</p><lb/><fwplace="bottom"type="sig">A 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">§. 9.</fw><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[5/0023]
der Menſchen uͤberhaupt.
anſetzung oder wohl gar mit Nachtheile
des andern ſuchen will.
§. 7.Gleichwie nun aber einer nicht
verbunden iſt einen Vertrag zu halten, der
dem Geſetze der Natur zuwieder iſt (§. 1011.
Mor.); ſo iſt auch keiner gehalten in einer
Geſellſchaft zu verbleiben, die unrecht iſt
(§. 5) Und gleichwie man ferner nicht ver-
bunden iſt einen Vertrag zu halten, dazu
man durch Furcht oder Betrug verleitet
worden (§. 1019. Mor.); ſo iſt man auch
nicht ſchuldig in einer Geſellſchaft zu ver-
bleiben, darein man durch Furcht oder
Betrug gezogen worden (§. 2).
Wenn
man in
einer Ge-
ſellſchaft
nicht
verblei-
ben darf.
§. 8.Wiederumb weil eine Geſellſchaft
des gemeinen Beſtens halber eingegangen
wird (§. 2), dieſes aber nicht erhalten wird,
wenn einer oder einige ihren beſonderen
Nutzen mit des andern ſeinem Schaden
ſuchen; ſo iſt derjenige, der den Schaden
hat, auch nicht gehalten in der Geſellſchaft
zu verbleiben, woferne er ſich ohne noch
groͤſſeren Schaden zu haben abſondern kan.
Denn ſollten die Umbſtaͤnde ſo beſchaffen
ſeyn, daß er aus der Geſellſchaft nicht
kommen koͤnnte, als wenn er noch groͤſſe-
ren Schaden uͤber ſich nehmen wollte; ſo
waͤre er freylich verbunden den kleineren
Schaden zu ertragen und in der Geſell-
ſchaft zu verbleiben (§. 832. Mor.)
Es wird
noch
weiter
ausge-
fuͤhret.
§. 9.
A 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/23>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.