ren finde, als wenn es höher hätte können ausgebracht werden, so muß es öffentlich angeschlagen und dem meistbietenden über- lassen werden.
Von Bürg- schafften.
§. 427.
Nach der natürlichen Billigkeit ist es unrecht, daß einer Bürge wird, wenn er nicht versichert ist, daß der, so etwas borgen wil, in dem Stande ist die Schuld abzuführen (§. 953. Mor.). Derowegen da man im gemeinen Wesen zuveranstall- ten hat, daß sich keiner aus allzugrosser Gutwilligkeit oder aus Einfalt zu seinem Schaden mit Bürgschafft übereilet (§. 337); so sollten nicht allein alle Bürg- schafften gerichtlich aufgenommen werden, sondern man sollte auch dabey untersu- chen, ob der Bürge sicher gienge oder nicht, damit er sich nicht offenbahr durch seine Bürgschafft in Schaden setzte. Gleicher gestalt da es unrecht ist Bürge zu werden, woferne einem wohl bewust ist, daß weder wir, noch der das Geld borget, in dem Stande sind die Schuld abzutragen (§. 953. Mor.); man aber im gemeinen We- sen zuveranstalten hat, daß ein jeder in Er- fahrung kommen kan, ob er auch bey sei- ner Bürgschafft sicher genung gehe, oder nicht (§. 337); so sollten abermahls aus dieser Ursache nicht allein alle Bürgschaff- ten gerichtlicht aufgenommen werden, son- dern man sollte auch untersuchen, ob der-
jeni-
Cap. 4. Von den buͤrgerlichen
ren finde, als wenn es hoͤher haͤtte koͤnnen ausgebracht werden, ſo muß es oͤffentlich angeſchlagen und dem meiſtbietenden uͤber- laſſen werden.
Von Buͤrg- ſchafften.
§. 427.
Nach der natuͤrlichen Billigkeit iſt es unrecht, daß einer Buͤrge wird, wenn er nicht verſichert iſt, daß der, ſo etwas borgen wil, in dem Stande iſt die Schuld abzufuͤhren (§. 953. Mor.). Derowegen da man im gemeinen Weſen zuveranſtall- ten hat, daß ſich keiner aus allzugroſſer Gutwilligkeit oder aus Einfalt zu ſeinem Schaden mit Buͤrgſchafft uͤbereilet (§. 337); ſo ſollten nicht allein alle Buͤrg- ſchafften gerichtlich aufgenommen werden, ſondern man ſollte auch dabey unterſu- chen, ob der Buͤrge ſicher gienge oder nicht, damit er ſich nicht offenbahr durch ſeine Buͤrgſchafft in Schaden ſetzte. Gleicher geſtalt da es unrecht iſt Buͤrge zu werden, woferne einem wohl bewuſt iſt, daß weder wir, noch der das Geld borget, in dem Stande ſind die Schuld abzutragen (§. 953. Mor.); man aber im gemeinen We- ſen zuveranſtalten hat, daß ein jeder in Er- fahrung kommen kan, ob er auch bey ſei- ner Buͤrgſchafft ſicher genung gehe, oder nicht (§. 337); ſo ſollten abermahls aus dieſer Urſache nicht allein alle Buͤrgſchaff- ten gerichtlicht aufgenommen werden, ſon- dern man ſollte auch unterſuchen, ob der-
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Cap. 4. Von den buͤrgerlichen
ren finde, als wenn es hoͤher haͤtte koͤnnen
ausgebracht werden, ſo muß es oͤffentlich
angeſchlagen und dem meiſtbietenden uͤber-
laſſen werden.
§. 427.Nach der natuͤrlichen Billigkeit
iſt es unrecht, daß einer Buͤrge wird, wenn
er nicht verſichert iſt, daß der, ſo etwas
borgen wil, in dem Stande iſt die Schuld
abzufuͤhren (§. 953. Mor.). Derowegen
da man im gemeinen Weſen zuveranſtall-
ten hat, daß ſich keiner aus allzugroſſer
Gutwilligkeit oder aus Einfalt zu ſeinem
Schaden mit Buͤrgſchafft uͤbereilet (§.
337); ſo ſollten nicht allein alle Buͤrg-
ſchafften gerichtlich aufgenommen werden,
ſondern man ſollte auch dabey unterſu-
chen, ob der Buͤrge ſicher gienge oder nicht,
damit er ſich nicht offenbahr durch ſeine
Buͤrgſchafft in Schaden ſetzte. Gleicher
geſtalt da es unrecht iſt Buͤrge zu werden,
woferne einem wohl bewuſt iſt, daß weder
wir, noch der das Geld borget, in dem
Stande ſind die Schuld abzutragen (§.
953. Mor.); man aber im gemeinen We-
ſen zuveranſtalten hat, daß ein jeder in Er-
fahrung kommen kan, ob er auch bey ſei-
ner Buͤrgſchafft ſicher genung gehe, oder
nicht (§. 337); ſo ſollten abermahls aus
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ten gerichtlicht aufgenommen werden, ſon-
dern man ſollte auch unterſuchen, ob der-
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/460>, abgerufen am 22.11.2024.
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