auch bey den Kindern. Denn Kinder von viel Weibern werden alle einander gleich geach- tet; hingegen die von Kebs-Weibern nicht als rechte Kinder erkennet. Und dieser Unter- scheid findet sich auch in natürlichem Zustan- de.
§. 51.
Man pfleget sonst auch diesen Un-Errinne- rung. terscheid zwischen dem Ehestande und einer Gesellschafft mit Kebs-Weibern an zu mercken, daß jener beständig ist, diese a- ber nur auf eine Zeit dauret. Allein eben dieser Unterscheid rühret daher, daß bey jenem hauptsächlich auf die Erzeugung und Erziehung der Kinder (§. 16), bey diesem hingegen auf die Lust gesehen wird (§. 50), welche veränderlich (§. 406 Met).
§. 52.
Die Mitglieder in einer Gesell-Hülffrei- che Hand- leistung der Ehe- leute. schafft sind verbunden alles zu thun, was die Wohlfahrt der Gesellschafft befördert und zu unterlassen, was ihr hinderlich oder sonst nachtheilig ist (§. 11). Da nun die Absicht des Ehestandes die Erzeugung und Erziehung der Kinder ist (§. 16) und also die Wohlfahrt des Ehestandes darinnen bestehet, daß die Eheleute ungehindert er- langen, was ihnen zu Erzeugung der Kin- der und ihrer Auferziehung nöthig ist (§. 3), dazu aber sowohl für sie als die Kinder, Nahrung, Kleidung und Wohnung erfordert werden: so haben auch beyde Ehe- leute für nöthige Lebens-Mittel vor sich
und
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Cap 2. Von dem Eheſtande.
auch bey den Kindern. Denn Kinder von viel Weibern werden alle einander gleich geach- tet; hingegen die von Kebs-Weibern nicht als rechte Kinder erkennet. Und dieſer Unter- ſcheid findet ſich auch in natuͤrlichem Zuſtan- de.
§. 51.
Man pfleget ſonſt auch dieſen Un-Errinne- rung. terſcheid zwiſchen dem Eheſtande und einer Geſellſchafft mit Kebs-Weibern an zu mercken, daß jener beſtaͤndig iſt, dieſe a- ber nur auf eine Zeit dauret. Allein eben dieſer Unterſcheid ruͤhret daher, daß bey jenem hauptſaͤchlich auf die Erzeugung und Erziehung der Kinder (§. 16), bey dieſem hingegen auf die Luſt geſehen wird (§. 50), welche veraͤnderlich (§. 406 Met).
§. 52.
Die Mitglieder in einer Geſell-Huͤlffrei- che Hand- leiſtung der Ehe- leute. ſchafft ſind verbunden alles zu thun, was die Wohlfahrt der Geſellſchafft befoͤrdert und zu unterlaſſen, was ihr hinderlich oder ſonſt nachtheilig iſt (§. 11). Da nun die Abſicht des Eheſtandes die Erzeugung und Erziehung der Kinder iſt (§. 16) und alſo die Wohlfahrt des Eheſtandes darinnen beſtehet, daß die Eheleute ungehindert er- langen, was ihnen zu Erzeugung der Kin- der und ihrer Auferziehung noͤthig iſt (§. 3), dazu aber ſowohl fuͤr ſie als die Kinder, Nahrung, Kleidung und Wohnung erfordert werden: ſo haben auch beyde Ehe- leute fuͤr noͤthige Lebens-Mittel vor ſich
und
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Cap 2. Von dem Eheſtande.
auch bey den Kindern. Denn Kinder von viel
Weibern werden alle einander gleich geach-
tet; hingegen die von Kebs-Weibern nicht
als rechte Kinder erkennet. Und dieſer Unter-
ſcheid findet ſich auch in natuͤrlichem Zuſtan-
de.
§. 51.Man pfleget ſonſt auch dieſen Un-
terſcheid zwiſchen dem Eheſtande und einer
Geſellſchafft mit Kebs-Weibern an zu
mercken, daß jener beſtaͤndig iſt, dieſe a-
ber nur auf eine Zeit dauret. Allein eben
dieſer Unterſcheid ruͤhret daher, daß bey
jenem hauptſaͤchlich auf die Erzeugung und
Erziehung der Kinder (§. 16), bey dieſem
hingegen auf die Luſt geſehen wird (§. 50),
welche veraͤnderlich (§. 406 Met).
Errinne-
rung.
§. 52.Die Mitglieder in einer Geſell-
ſchafft ſind verbunden alles zu thun, was
die Wohlfahrt der Geſellſchafft befoͤrdert
und zu unterlaſſen, was ihr hinderlich oder
ſonſt nachtheilig iſt (§. 11). Da nun die
Abſicht des Eheſtandes die Erzeugung und
Erziehung der Kinder iſt (§. 16) und alſo
die Wohlfahrt des Eheſtandes darinnen
beſtehet, daß die Eheleute ungehindert er-
langen, was ihnen zu Erzeugung der Kin-
der und ihrer Auferziehung noͤthig iſt (§.
3), dazu aber ſowohl fuͤr ſie als die
Kinder, Nahrung, Kleidung und Wohnung
erfordert werden: ſo haben auch beyde Ehe-
leute fuͤr noͤthige Lebens-Mittel vor ſich
und
Huͤlffrei-
che Hand-
leiſtung
der Ehe-
leute.
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/55>, abgerufen am 24.11.2024.
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