Eine Qvittung(apocha, quittancia)Von den Qvittun- gen. nennt man das Schreiben, worinnen der Gläubiger bekennt, daß der Schuldner bezahlt habe, oder daß er von ihm empfangen, was er schuldig war. Weil also durch Vorzeigung der Qvittung bewiesen wird, daß die Zah- lung geschehen sey; so soll eine Qvittung weder gegeben, noch angenommen wer- den, wenn die Zahlung nicht gesche- hen; folglich wenn nur Hoffnung zur Zahlung gemacht worden, muß man sie wieder zurücke fordern, oder der Schuldner muß zur Zahlung angehal- ten werden. Eben dieses versteht sich, wenn einer die Qvittung bekommen, die Schuld aber nicht gantz bezahlt. Da man durch eine Qvittung die Zahlung beweisen kann; so muß, wenn die Handschrift verlohren worden, oder nicht gefun- den werden kann, dieses in der Qvit- tung angezeigt werden.
§. 655.
Wenn man Geld mit Gelde verwechselt,Von der Umse- tzung des Geldes. es geschehe auf was Art und Weise es wolle, so wird es gewöhnlicher Weise ein Wechsel (cambium) genannt. Besonders aber nennt man die Umsetzung des Geldes, oder auch Geld verwechseln(cambium manuale), wenn man eine Geldsorte mit einer an- dern vertauscht, z. E. grössere Müntz- sorten mit kleineren. Von den Grie-
chen
Nat. u. Völckerrecht. E e
Contracten.
§. 654.
Eine Qvittung(apocha, quittancia)Von den Qvittun- gen. nennt man das Schreiben, worinnen der Glaͤubiger bekennt, daß der Schuldner bezahlt habe, oder daß er von ihm empfangen, was er ſchuldig war. Weil alſo durch Vorzeigung der Qvittung bewieſen wird, daß die Zah- lung geſchehen ſey; ſo ſoll eine Qvittung weder gegeben, noch angenommen wer- den, wenn die Zahlung nicht geſche- hen; folglich wenn nur Hoffnung zur Zahlung gemacht worden, muß man ſie wieder zuruͤcke fordern, oder der Schuldner muß zur Zahlung angehal- ten werden. Eben dieſes verſteht ſich, wenn einer die Qvittung bekommen, die Schuld aber nicht gantz bezahlt. Da man durch eine Qvittung die Zahlung beweiſen kann; ſo muß, wenn die Handſchrift verlohren worden, oder nicht gefun- den werden kann, dieſes in der Qvit- tung angezeigt werden.
§. 655.
Wenn man Geld mit Gelde verwechſelt,Von der Umſe- tzung des Geldes. es geſchehe auf was Art und Weiſe es wolle, ſo wird es gewoͤhnlicher Weiſe ein Wechſel (cambium) genannt. Beſonders aber nennt man die Umſetzung des Geldes, oder auch Geld verwechſeln(cambium manuale), wenn man eine Geldſorte mit einer an- dern vertauſcht, z. E. groͤſſere Muͤntz- ſorten mit kleineren. Von den Grie-
chen
Nat. u. Voͤlckerrecht. E e
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Contracten.
§. 654.
Eine Qvittung (apocha, quittancia)
nennt man das Schreiben, worinnen der
Glaͤubiger bekennt, daß der Schuldner bezahlt
habe, oder daß er von ihm empfangen, was
er ſchuldig war. Weil alſo durch Vorzeigung
der Qvittung bewieſen wird, daß die Zah-
lung geſchehen ſey; ſo ſoll eine Qvittung
weder gegeben, noch angenommen wer-
den, wenn die Zahlung nicht geſche-
hen; folglich wenn nur Hoffnung zur
Zahlung gemacht worden, muß man
ſie wieder zuruͤcke fordern, oder der
Schuldner muß zur Zahlung angehal-
ten werden. Eben dieſes verſteht ſich,
wenn einer die Qvittung bekommen, die
Schuld aber nicht gantz bezahlt. Da man
durch eine Qvittung die Zahlung beweiſen
kann; ſo muß, wenn die Handſchrift
verlohren worden, oder nicht gefun-
den werden kann, dieſes in der Qvit-
tung angezeigt werden.
Von den
Qvittun-
gen.
§. 655.
Wenn man Geld mit Gelde verwechſelt,
es geſchehe auf was Art und Weiſe es wolle,
ſo wird es gewoͤhnlicher Weiſe ein Wechſel
(cambium) genannt. Beſonders aber nennt
man die Umſetzung des Geldes, oder auch
Geld verwechſeln (cambium manuale),
wenn man eine Geldſorte mit einer an-
dern vertauſcht, z. E. groͤſſere Muͤntz-
ſorten mit kleineren. Von den Grie-
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Von der
Umſe-
tzung des
Geldes.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 433. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/469>, abgerufen am 22.11.2024.
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