nig unterschieden, da nämlich in einem Topf, oder in einem Gefässe eine gewisse Anzahl theils beschriebene, theils leere Zettel gethan wird, und man für einen gewissen Preiß das Recht erkauft, einen Zettel unter der Bedin- gung herauszunehmen, daß man die Sache bekommt, welche darauf geschrieben stehet. Dieser Contract wird mit einem jeden in einem eintzelen Falle gleich zur Rich- tigkeit gebracht, sobald der Preiß für das Recht einen Zettel herauszuneh- men gezahlt worden. Und weil alle Käu- fer der Zettel zusammen alle Sachen, die dem Loose ausgesetzt sind, kaufen; so muß der Preiß aller Zettel zusammen genom- men durch den Preiß aller Sachen, die zum verloosen ausgesetzt sind, durch die Beqvemlichkeit alles auf einmahl zu verkaufen, durch die Unkosten, wel- che auf den Verkauf gewandt werden müssen, durch die Gefahr, wenn die kostbahrsten Sachen zuerst zugleich herausgezogen würden, und die meh- resten leeren Zettel zurücke blieben, so daß niemand mehr contrahiren wollte, bestimmt werden. Weil aber niemand durch eine Sache, die einem andern zugehört, reicher werden soll (§. 271.); so ist der Glückstopf und die Lotterie uner- laubt, so bloß mit dem Vorsatze etwas zu gewinnen veranstaltet wird.
§. 675.
F f 5
Von den Gluͤckscontracten.
nig unterſchieden, da naͤmlich in einem Topf, oder in einem Gefaͤſſe eine gewiſſe Anzahl theils beſchriebene, theils leere Zettel gethan wird, und man fuͤr einen gewiſſen Preiß das Recht erkauft, einen Zettel unter der Bedin- gung herauszunehmen, daß man die Sache bekommt, welche darauf geſchrieben ſtehet. Dieſer Contract wird mit einem jeden in einem eintzelen Falle gleich zur Rich- tigkeit gebracht, ſobald der Preiß fuͤr das Recht einen Zettel herauszuneh- men gezahlt worden. Und weil alle Kaͤu- fer der Zettel zuſammen alle Sachen, die dem Looſe ausgeſetzt ſind, kaufen; ſo muß der Preiß aller Zettel zuſammen genom- men durch den Preiß aller Sachen, die zum verlooſen ausgeſetzt ſind, durch die Beqvemlichkeit alles auf einmahl zu verkaufen, durch die Unkoſten, wel- che auf den Verkauf gewandt werden muͤſſen, durch die Gefahr, wenn die koſtbahrſten Sachen zuerſt zugleich herausgezogen wuͤrden, und die meh- reſten leeren Zettel zuruͤcke blieben, ſo daß niemand mehr contrahiren wollte, beſtimmt werden. Weil aber niemand durch eine Sache, die einem andern zugehoͤrt, reicher werden ſoll (§. 271.); ſo iſt der Gluͤckstopf und die Lotterie uner- laubt, ſo bloß mit dem Vorſatze etwas zu gewinnen veranſtaltet wird.
§. 675.
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Von den Gluͤckscontracten.
nig unterſchieden, da naͤmlich in einem Topf,
oder in einem Gefaͤſſe eine gewiſſe Anzahl
theils beſchriebene, theils leere Zettel gethan
wird, und man fuͤr einen gewiſſen Preiß das
Recht erkauft, einen Zettel unter der Bedin-
gung herauszunehmen, daß man die Sache
bekommt, welche darauf geſchrieben ſtehet.
Dieſer Contract wird mit einem jeden
in einem eintzelen Falle gleich zur Rich-
tigkeit gebracht, ſobald der Preiß fuͤr
das Recht einen Zettel herauszuneh-
men gezahlt worden. Und weil alle Kaͤu-
fer der Zettel zuſammen alle Sachen, die dem
Looſe ausgeſetzt ſind, kaufen; ſo muß der
Preiß aller Zettel zuſammen genom-
men durch den Preiß aller Sachen, die
zum verlooſen ausgeſetzt ſind, durch
die Beqvemlichkeit alles auf einmahl
zu verkaufen, durch die Unkoſten, wel-
che auf den Verkauf gewandt werden
muͤſſen, durch die Gefahr, wenn die
koſtbahrſten Sachen zuerſt zugleich
herausgezogen wuͤrden, und die meh-
reſten leeren Zettel zuruͤcke blieben, ſo
daß niemand mehr contrahiren wollte,
beſtimmt werden. Weil aber niemand
durch eine Sache, die einem andern zugehoͤrt,
reicher werden ſoll (§. 271.); ſo iſt der
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 457. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/493>, abgerufen am 22.11.2024.
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