nicht, oder ob er nur einige Umstände leugnet, und was er wider dasjenige, was er zuläst, einzuwenden hat, wel- ches er wider den Kläger, wenn er es leugnet, hinlänglich beweisen muß (§. cit.).
§. 775.
Von dem Beweise durch ein Jnstru- ment.
Weil ein Jnstrument(instrumentum) eine jede Schrift ist, darinnen entweder das aufgezeichnet ist, was diejenigen, welche ei- nen Vertrag machen, unter einander abgere- det haben, oder die Ursache, um derentwil- len dem andern ein Recht zu- oder nicht zu- kommt; so werden die Sachen durch Jnstrumente, welche der Gegentheil, wider welchen sie vorgezeigt werden, als wahr annimmt, und dargegen er nichts einzuwenden im Stande ist, be- wiesen. Da die Jnstrumente diesen Vor- theil haben, wenn es auf ein zweyseitiges Geschäffte(negotium bilaterale) ankommt, da nämlich sich ein jeder Theil zu gewissen Lei- stungen verbindet; so muß das Jnstru- ment, welches verfertiget wird, von beyden Theilen unterschrieben, und einem jeden Theil ein Exemplar, welches von beyden Theilen unter- schrieben worden, gegeben wer- den: Wenn aber das Jnstrument wegen eines einseitigen Geschäff- tes(de unilaterali negotio)verferti- get wird, da nämlich ein Theil dem an-
dern
II. Th 18. H. Von der natuͤrlichen Art
nicht, oder ob er nur einige Umſtaͤnde leugnet, und was er wider dasjenige, was er zulaͤſt, einzuwenden hat, wel- ches er wider den Klaͤger, wenn er es leugnet, hinlaͤnglich beweiſen muß (§. cit.).
§. 775.
Von dem Beweiſe durch ein Jnſtru- ment.
Weil ein Jnſtrument(inſtrumentum) eine jede Schrift iſt, darinnen entweder das aufgezeichnet iſt, was diejenigen, welche ei- nen Vertrag machen, unter einander abgere- det haben, oder die Urſache, um derentwil- len dem andern ein Recht zu- oder nicht zu- kommt; ſo werden die Sachen durch Jnſtrumente, welche der Gegentheil, wider welchen ſie vorgezeigt werden, als wahr annimmt, und dargegen er nichts einzuwenden im Stande iſt, be- wieſen. Da die Jnſtrumente dieſen Vor- theil haben, wenn es auf ein zweyſeitiges Geſchaͤffte(negotium bilaterale) ankommt, da naͤmlich ſich ein jeder Theil zu gewiſſen Lei- ſtungen verbindet; ſo muß das Jnſtru- ment, welches verfertiget wird, von beyden Theilen unterſchrieben, und einem jeden Theil ein Exemplar, welches von beyden Theilen unter- ſchrieben worden, gegeben wer- den: Wenn aber das Jnſtrument wegen eines einſeitigen Geſchaͤff- tes(de unilaterali negotio)verferti- get wird, da naͤmlich ein Theil dem an-
dern
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II. Th 18. H. Von der natuͤrlichen Art
nicht, oder ob er nur einige Umſtaͤnde
leugnet, und was er wider dasjenige,
was er zulaͤſt, einzuwenden hat, wel-
ches er wider den Klaͤger, wenn er es
leugnet, hinlaͤnglich beweiſen muß
(§. cit.).
§. 775.
Weil ein Jnſtrument (inſtrumentum)
eine jede Schrift iſt, darinnen entweder das
aufgezeichnet iſt, was diejenigen, welche ei-
nen Vertrag machen, unter einander abgere-
det haben, oder die Urſache, um derentwil-
len dem andern ein Recht zu- oder nicht zu-
kommt; ſo werden die Sachen durch
Jnſtrumente, welche der Gegentheil,
wider welchen ſie vorgezeigt werden,
als wahr annimmt, und dargegen er
nichts einzuwenden im Stande iſt, be-
wieſen. Da die Jnſtrumente dieſen Vor-
theil haben, wenn es auf ein zweyſeitiges
Geſchaͤffte (negotium bilaterale) ankommt,
da naͤmlich ſich ein jeder Theil zu gewiſſen Lei-
ſtungen verbindet; ſo muß das Jnſtru-
ment, welches verfertiget wird, von
beyden Theilen unterſchrieben, und
einem jeden Theil ein Exemplar,
welches von beyden Theilen unter-
ſchrieben worden, gegeben wer-
den: Wenn aber das Jnſtrument
wegen eines einſeitigen Geſchaͤff-
tes (de unilaterali negotio) verferti-
get wird, da naͤmlich ein Theil dem an-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 566. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/602>, abgerufen am 22.11.2024.
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