dern sich zu etwas verbindet; so darf es nur von dem Theile unterschrieben werden, welcher sich dem andern ver- bindet, und dem übergeben werden, welchem er sich verbindlich gemacht hat. Damit aber nicht ein Streit über das Jnstrument entstehe, welcher vermieden wer- den könnte; so muß, wenn zwey Exem- plare vom Jnstrument gemacht wer- den, in denselben angezeigt werden, daß zwey gemacht, von beyden Thei- len unterschrieben, und einem jeden Theile eines zugestellet worden. Aus der Erklärung des Jnstruments erhellet, daß ein Brief, wodurch einem Abwesen- den etwas angezeigt wird, ein Jnstru- ment sey, z. E. worinnen der Schuldner die Schuld von 100. Ducaten bekennet, wie auch eine Handschrift (§. 652.), und eine Qvittung (§. 654.), ingleichen ein Pro- tocoll(protocollum), massen man mit die- sem Nahmen ein kurtzes Verzeichniß einer ge- schehenen Sache zu belegen pflegt, deren An- dencken man erhalten will, wenn es in dem natürlichen Zustande vom Gegen- theil, oder von andern glaubwürdi- gen anwesenden Personen unterschrie- ben wird; indem es vor richtig angenom- men wird, weil es von ihnen davor erkannt worden. Uebrigens erhellet auch daher, daß Protocolle auch zu dem Ende aufge- nommen werden, damit man daraus
Jnstru-
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Streitigkeiten zu endigen.
dern ſich zu etwas verbindet; ſo darf es nur von dem Theile unterſchrieben werden, welcher ſich dem andern ver- bindet, und dem uͤbergeben werden, welchem er ſich verbindlich gemacht hat. Damit aber nicht ein Streit uͤber das Jnſtrument entſtehe, welcher vermieden wer- den koͤnnte; ſo muß, wenn zwey Exem- plare vom Jnſtrument gemacht wer- den, in denſelben angezeigt werden, daß zwey gemacht, von beyden Thei- len unterſchrieben, und einem jeden Theile eines zugeſtellet worden. Aus der Erklaͤrung des Jnſtruments erhellet, daß ein Brief, wodurch einem Abweſen- den etwas angezeigt wird, ein Jnſtru- ment ſey, z. E. worinnen der Schuldner die Schuld von 100. Ducaten bekennet, wie auch eine Handſchrift (§. 652.), und eine Qvittung (§. 654.), ingleichen ein Pro- tocoll(protocollum), maſſen man mit die- ſem Nahmen ein kurtzes Verzeichniß einer ge- ſchehenen Sache zu belegen pflegt, deren An- dencken man erhalten will, wenn es in dem natuͤrlichen Zuſtande vom Gegen- theil, oder von andern glaubwuͤrdi- gen anweſenden Perſonen unterſchrie- ben wird; indem es vor richtig angenom- men wird, weil es von ihnen davor erkannt worden. Uebrigens erhellet auch daher, daß Protocolle auch zu dem Ende aufge- nommen werden, damit man daraus
Jnſtru-
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Streitigkeiten zu endigen.
dern ſich zu etwas verbindet; ſo darf es
nur von dem Theile unterſchrieben
werden, welcher ſich dem andern ver-
bindet, und dem uͤbergeben werden,
welchem er ſich verbindlich gemacht
hat. Damit aber nicht ein Streit uͤber das
Jnſtrument entſtehe, welcher vermieden wer-
den koͤnnte; ſo muß, wenn zwey Exem-
plare vom Jnſtrument gemacht wer-
den, in denſelben angezeigt werden,
daß zwey gemacht, von beyden Thei-
len unterſchrieben, und einem jeden
Theile eines zugeſtellet worden. Aus
der Erklaͤrung des Jnſtruments erhellet, daß
ein Brief, wodurch einem Abweſen-
den etwas angezeigt wird, ein Jnſtru-
ment ſey, z. E. worinnen der Schuldner
die Schuld von 100. Ducaten bekennet, wie
auch eine Handſchrift (§. 652.), und eine
Qvittung (§. 654.), ingleichen ein Pro-
tocoll (protocollum), maſſen man mit die-
ſem Nahmen ein kurtzes Verzeichniß einer ge-
ſchehenen Sache zu belegen pflegt, deren An-
dencken man erhalten will, wenn es in
dem natuͤrlichen Zuſtande vom Gegen-
theil, oder von andern glaubwuͤrdi-
gen anweſenden Perſonen unterſchrie-
ben wird; indem es vor richtig angenom-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 567. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/603>, abgerufen am 22.11.2024.
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