Jnstrumente verfertigen kann. Der- gleichen Protocoll heist eine Punctation (punctatio, item imbreviatura).Jn zwei- felhaften Fällen, wenn ein Jnstrument von einem Protocoll verschieden seyn sollte; so ist die Vermuthung vor das Protocoll: Denn da es eine geschehene Sa- che ist, daß die contrahirenden Theile etwas in dem Jnstrumente einstimmig geändert haben, was sie vorher verabredet hatten; so muß, der dieses behauptet, es erweisen. Damit nun dieser Streit vermieden werde; so muß ein Jnstrument, das von einem andern ge- macht worden, ehe man es unter- schreibt, noch einmahl durchgelesen und mit dem Protocoll verglichen wer- den (§. 52.): Welches auch die Zeugen thun sollen, die dazu gebraucht wer- den, daß sie bezeugen sollen, es sey die Sache so und nicht anders verhan- delt worden; nicht aber, wenn sie bloß zeugen sollen, es sey das Jnstru- ment durch Einwilligung der Par- theyen gemacht worden; indem sie in diesem Falle nicht wissen dörfen, was im Jnstrument enthalten sey. Man nennet ein Jnstrument ein Original(instrumentum originale), welches durch beyderseitige Ein- willigung der Partheyen gemacht worden; eine Copey aber (copia, exemplum), was von dem Original abgeschrieben worden. Die Copey beweiset also an und vor sich
selbst
II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
Jnſtrumente verfertigen kann. Der- gleichen Protocoll heiſt eine Punctation (punctatio, item imbreviatura).Jn zwei- felhaften Faͤllen, wenn ein Jnſtrument von einem Protocoll verſchieden ſeyn ſollte; ſo iſt die Vermuthung vor das Protocoll: Denn da es eine geſchehene Sa- che iſt, daß die contrahirenden Theile etwas in dem Jnſtrumente einſtimmig geaͤndert haben, was ſie vorher verabredet hatten; ſo muß, der dieſes behauptet, es erweiſen. Damit nun dieſer Streit vermieden werde; ſo muß ein Jnſtrument, das von einem andern ge- macht worden, ehe man es unter- ſchreibt, noch einmahl durchgeleſen und mit dem Protocoll verglichen wer- den (§. 52.): Welches auch die Zeugen thun ſollen, die dazu gebraucht wer- den, daß ſie bezeugen ſollen, es ſey die Sache ſo und nicht anders verhan- delt worden; nicht aber, wenn ſie bloß zeugen ſollen, es ſey das Jnſtru- ment durch Einwilligung der Par- theyen gemacht worden; indem ſie in dieſem Falle nicht wiſſen doͤrfen, was im Jnſtrument enthalten ſey. Man nennet ein Jnſtrument ein Original(inſtrumentum originale), welches durch beyderſeitige Ein- willigung der Partheyen gemacht worden; eine Copey aber (copia, exemplum), was von dem Original abgeſchrieben worden. Die Copey beweiſet alſo an und vor ſich
ſelbſt
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II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
Jnſtrumente verfertigen kann. Der-
gleichen Protocoll heiſt eine Punctation
(punctatio, item imbreviatura). Jn zwei-
felhaften Faͤllen, wenn ein Jnſtrument
von einem Protocoll verſchieden ſeyn
ſollte; ſo iſt die Vermuthung vor das
Protocoll: Denn da es eine geſchehene Sa-
che iſt, daß die contrahirenden Theile etwas in
dem Jnſtrumente einſtimmig geaͤndert haben,
was ſie vorher verabredet hatten; ſo muß, der
dieſes behauptet, es erweiſen. Damit nun
dieſer Streit vermieden werde; ſo muß ein
Jnſtrument, das von einem andern ge-
macht worden, ehe man es unter-
ſchreibt, noch einmahl durchgeleſen
und mit dem Protocoll verglichen wer-
den (§. 52.): Welches auch die Zeugen
thun ſollen, die dazu gebraucht wer-
den, daß ſie bezeugen ſollen, es ſey
die Sache ſo und nicht anders verhan-
delt worden; nicht aber, wenn ſie
bloß zeugen ſollen, es ſey das Jnſtru-
ment durch Einwilligung der Par-
theyen gemacht worden; indem ſie in
dieſem Falle nicht wiſſen doͤrfen, was im
Jnſtrument enthalten ſey. Man nennet ein
Jnſtrument ein Original (inſtrumentum
originale), welches durch beyderſeitige Ein-
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von dem Original abgeſchrieben worden. Die
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 568. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/604>, abgerufen am 22.11.2024.
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