selbst nichts, als in so fern man weiß, daß sie mit dem Original überein- kommt; folglich, da man eine beglaubigte, oder vidimirte Copey(copiam vidimatam) diejenige nennt, deren Uebereinstimmung mit dem Original glaubwürdige Personen bezeu- gen, wenn sie beglaubiget, oder vidi- mirt worden.
§. 776.
Ein Blanqvet(charta blanca) nennt manVon Blan- qveten. ein lediges Papier, welches einer mit seinem Nahmen unterschrieben und besiegelt dem an- dern übergiebt, daß er es eines gewissen Ge- schäfftes wegen selbst beschreibe. Da aller- dings derjenige, welcher ein Blanqvet giebt, sich auf die Treue dessen, der es empfängt, verläßt, daß er nichts anders darauf schrei- ben werde, als was er hat haben wollen, und der es empfängt, von allem Betrug entfernt seyn soll (§. 286.); so verbindet ein Blanqvet denjenigen, der es unter- schrieben und besiegelt hat, das zu lei- sten, was in dem darauf geschriebenen versprochen wird; und der es em- pfängt, verbindet sich wenigstens still- schweigens, nichts darauf zu schreiben, als was jener darauf will geschrieben haben, oder was mit seiner Absicht übereinkommt: Wofern er abet etwas schreibt, wozu wir uns nicht haben verbinden wollen, oder welches nicht wahr ist; so sind wir es zu leisten, oder
dassel-
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Streitigkeiten zu endigen.
ſelbſt nichts, als in ſo fern man weiß, daß ſie mit dem Original uͤberein- kommt; folglich, da man eine beglaubigte, oder vidimirte Copey(copiam vidimatam) diejenige nennt, deren Uebereinſtimmung mit dem Original glaubwuͤrdige Perſonen bezeu- gen, wenn ſie beglaubiget, oder vidi- mirt worden.
§. 776.
Ein Blanqvet(charta blanca) nennt manVon Blan- qveten. ein lediges Papier, welches einer mit ſeinem Nahmen unterſchrieben und beſiegelt dem an- dern uͤbergiebt, daß er es eines gewiſſen Ge- ſchaͤfftes wegen ſelbſt beſchreibe. Da aller- dings derjenige, welcher ein Blanqvet giebt, ſich auf die Treue deſſen, der es empfaͤngt, verlaͤßt, daß er nichts anders darauf ſchrei- ben werde, als was er hat haben wollen, und der es empfaͤngt, von allem Betrug entfernt ſeyn ſoll (§. 286.); ſo verbindet ein Blanqvet denjenigen, der es unter- ſchrieben und beſiegelt hat, das zu lei- ſten, was in dem darauf geſchriebenen verſprochen wird; und der es em- pfaͤngt, verbindet ſich wenigſtens ſtill- ſchweigens, nichts darauf zu ſchreiben, als was jener darauf will geſchrieben haben, oder was mit ſeiner Abſicht uͤbereinkommt: Wofern er abet etwas ſchreibt, wozu wir uns nicht haben verbinden wollen, oder welches nicht wahr iſt; ſo ſind wir es zu leiſten, oder
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Streitigkeiten zu endigen.
ſelbſt nichts, als in ſo fern man weiß,
daß ſie mit dem Original uͤberein-
kommt; folglich, da man eine beglaubigte,
oder vidimirte Copey (copiam vidimatam)
diejenige nennt, deren Uebereinſtimmung mit
dem Original glaubwuͤrdige Perſonen bezeu-
gen, wenn ſie beglaubiget, oder vidi-
mirt worden.
§. 776.
Ein Blanqvet (charta blanca) nennt man
ein lediges Papier, welches einer mit ſeinem
Nahmen unterſchrieben und beſiegelt dem an-
dern uͤbergiebt, daß er es eines gewiſſen Ge-
ſchaͤfftes wegen ſelbſt beſchreibe. Da aller-
dings derjenige, welcher ein Blanqvet giebt,
ſich auf die Treue deſſen, der es empfaͤngt,
verlaͤßt, daß er nichts anders darauf ſchrei-
ben werde, als was er hat haben wollen, und
der es empfaͤngt, von allem Betrug entfernt
ſeyn ſoll (§. 286.); ſo verbindet ein
Blanqvet denjenigen, der es unter-
ſchrieben und beſiegelt hat, das zu lei-
ſten, was in dem darauf geſchriebenen
verſprochen wird; und der es em-
pfaͤngt, verbindet ſich wenigſtens ſtill-
ſchweigens, nichts darauf zu ſchreiben,
als was jener darauf will geſchrieben
haben, oder was mit ſeiner Abſicht
uͤbereinkommt: Wofern er abet etwas
ſchreibt, wozu wir uns nicht haben
verbinden wollen, oder welches nicht
wahr iſt; ſo ſind wir es zu leiſten, oder
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Von
Blan-
qveten.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 569. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/605>, abgerufen am 22.11.2024.
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