schicklichkeit ihre Absicht zu erreichen, und muß also aus den hinlänglichen Kräfften (§. 9.), welche die Mitglieder mit einander vereinigen, ermessen wer- den. Woraus folgt, daß zu einer jeden Gesellschaft so viele und solche Perso- nen erfordert werden, als die Absicht der Gesellschaft zu erreichen gnung sind.
§. 852.
Wenns erlaubt ist von der Ge- sellschaft abzuge- hen.
Weil die Absicht der Gesellschaft, in so weit sie erhalten wird, das gemeine Beste derselben ist (§. 837.); so wird die Gesell- schaft in Schaden gesetzt, wenn etwas geschieht, was ihr zuwider ist (§. 269.). Derowegen da kein Mitglied die Gesell- schaft in Schaden setzen darf (§. 837.); so ist es nicht erlaubt mit dem Scha- den der Mitglieder von der Gesell- schaft abzugehen: Ja wenn man es also verabredet hat; so darf man niemals ohne Einwilligung der übrigen Mit- glieder davon abgehen (§. 438.). Weil aber die Gesellschaft nicht in Schaden gesetzt wird, wenn man einen andern, der eben so geschickt ist, an seine Stelle verschaft; so ist es, wenn man einen andern, der eben so geschickt ist, an seine Stelle ver- schaft, von der Gesellschaft sich abzu- sondern erlaubt.
§. 853.
III.Th. 1. A. 1. H. Von der Herrſchaft
ſchicklichkeit ihre Abſicht zu erreichen, und muß alſo aus den hinlaͤnglichen Kraͤfften (§. 9.), welche die Mitglieder mit einander vereinigen, ermeſſen wer- den. Woraus folgt, daß zu einer jeden Geſellſchaft ſo viele und ſolche Perſo- nen erfordert werden, als die Abſicht der Geſellſchaft zu erreichen gnung ſind.
§. 852.
Wenns erlaubt iſt von der Ge- ſellſchaft abzuge- hen.
Weil die Abſicht der Geſellſchaft, in ſo weit ſie erhalten wird, das gemeine Beſte derſelben iſt (§. 837.); ſo wird die Geſell- ſchaft in Schaden geſetzt, wenn etwas geſchieht, was ihr zuwider iſt (§. 269.). Derowegen da kein Mitglied die Geſell- ſchaft in Schaden ſetzen darf (§. 837.); ſo iſt es nicht erlaubt mit dem Scha- den der Mitglieder von der Geſell- ſchaft abzugehen: Ja wenn man es alſo verabredet hat; ſo darf man niemals ohne Einwilligung der uͤbrigen Mit- glieder davon abgehen (§. 438.). Weil aber die Geſellſchaft nicht in Schaden geſetzt wird, wenn man einen andern, der eben ſo geſchickt iſt, an ſeine Stelle verſchaft; ſo iſt es, wenn man einen andern, der eben ſo geſchickt iſt, an ſeine Stelle ver- ſchaft, von der Geſellſchaft ſich abzu- ſondern erlaubt.
§. 853.
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III. Th. 1. A. 1. H. Von der Herrſchaft
ſchicklichkeit ihre Abſicht zu erreichen,
und muß alſo aus den hinlaͤnglichen
Kraͤfften (§. 9.), welche die Mitglieder
mit einander vereinigen, ermeſſen wer-
den. Woraus folgt, daß zu einer jeden
Geſellſchaft ſo viele und ſolche Perſo-
nen erfordert werden, als die Abſicht
der Geſellſchaft zu erreichen gnung
ſind.
§. 852.
Weil die Abſicht der Geſellſchaft, in ſo
weit ſie erhalten wird, das gemeine Beſte
derſelben iſt (§. 837.); ſo wird die Geſell-
ſchaft in Schaden geſetzt, wenn etwas
geſchieht, was ihr zuwider iſt (§. 269.).
Derowegen da kein Mitglied die Geſell-
ſchaft in Schaden ſetzen darf (§. 837.);
ſo iſt es nicht erlaubt mit dem Scha-
den der Mitglieder von der Geſell-
ſchaft abzugehen: Ja wenn man es alſo
verabredet hat; ſo darf man niemals
ohne Einwilligung der uͤbrigen Mit-
glieder davon abgehen (§. 438.). Weil
aber die Geſellſchaft nicht in Schaden geſetzt
wird, wenn man einen andern, der eben ſo
geſchickt iſt, an ſeine Stelle verſchaft; ſo iſt
es, wenn man einen andern, der eben
ſo geſchickt iſt, an ſeine Stelle ver-
ſchaft, von der Geſellſchaft ſich abzu-
ſondern erlaubt.
§. 853.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 626. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/662>, abgerufen am 22.11.2024.
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