(§. 69.), welche in Ansehung der allgemeinen Verbindlichkeiten und Rechte so lange beste- het, als der Mensch ein Mensch ist, folglich so lange er lebet. Wenn also auch Un- gleichheiten unter den Menschen ein- geführt werden; denn daß dieses gesche- hen könne, wird am gehörigen Ort bewiesen; so bleibet man ihnen doch das schul- dig, was ein Mensch dem andern zu leisten schuldig ist, oder die Liebes- Dienste (§. 61.).
§. 74.
Vom an- gebohr- neu Rechte.
Das angebohrne Recht(jus connatum) nennt man dasjenige, welches aus einer an- gebohrnen Verbindlichkeit entstehet. Es ist aber eine angebohrne Verbindlichkeit (obligatio connata) diejenige, welche aus der Natur und dem Wesen des Menschen noth- wendig erfolget, und davon nicht getren- net werden mag. Da nun diese wegen der Unveränderlichkeit des Wesens und der Natur unveränderlich ist, davon sie gar nicht getrennet werden kann; so ist auch das angebohrne Recht so genau mit dem Menschen verbunden, daß es ihm nicht genommen werden kann; denn er hat dasselbe um seiner Verbindlichkeit ein Genüge zu leisten (§. 46.).
§. 75.
Vom Range.
Der Rang(praecedentia) ist das Recht des Vorzugs in der Ordnung, die von meh- reren zugleich zu beobachten ist. Weil unter
Perso-
I. Th. 3. H. Von der allgem. Verbindl.
(§. 69.), welche in Anſehung der allgemeinen Verbindlichkeiten und Rechte ſo lange beſte- het, als der Menſch ein Menſch iſt, folglich ſo lange er lebet. Wenn alſo auch Un- gleichheiten unter den Menſchen ein- gefuͤhrt werden; denn daß dieſes geſche- hen koͤnne, wird am gehoͤrigen Ort bewieſen; ſo bleibet man ihnen doch das ſchul- dig, was ein Menſch dem andern zu leiſten ſchuldig iſt, oder die Liebes- Dienſte (§. 61.).
§. 74.
Vom an- gebohr- neu Rechte.
Das angebohrne Recht(jus connatum) nennt man dasjenige, welches aus einer an- gebohrnen Verbindlichkeit entſtehet. Es iſt aber eine angebohrne Verbindlichkeit (obligatio connata) diejenige, welche aus der Natur und dem Weſen des Menſchen noth- wendig erfolget, und davon nicht getren- net werden mag. Da nun dieſe wegen der Unveraͤnderlichkeit des Weſens und der Natur unveraͤnderlich iſt, davon ſie gar nicht getrennet werden kann; ſo iſt auch das angebohrne Recht ſo genau mit dem Menſchen verbunden, daß es ihm nicht genommen werden kann; denn er hat daſſelbe um ſeiner Verbindlichkeit ein Genuͤge zu leiſten (§. 46.).
§. 75.
Vom Range.
Der Rang(præcedentia) iſt das Recht des Vorzugs in der Ordnung, die von meh- reren zugleich zu beobachten iſt. Weil unter
Perſo-
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I. Th. 3. H. Von der allgem. Verbindl.
(§. 69.), welche in Anſehung der allgemeinen
Verbindlichkeiten und Rechte ſo lange beſte-
het, als der Menſch ein Menſch iſt, folglich
ſo lange er lebet. Wenn alſo auch Un-
gleichheiten unter den Menſchen ein-
gefuͤhrt werden; denn daß dieſes geſche-
hen koͤnne, wird am gehoͤrigen Ort bewieſen;
ſo bleibet man ihnen doch das ſchul-
dig, was ein Menſch dem andern zu
leiſten ſchuldig iſt, oder die Liebes-
Dienſte (§. 61.).
§. 74.
Das angebohrne Recht (jus connatum)
nennt man dasjenige, welches aus einer an-
gebohrnen Verbindlichkeit entſtehet. Es iſt
aber eine angebohrne Verbindlichkeit
(obligatio connata) diejenige, welche aus der
Natur und dem Weſen des Menſchen noth-
wendig erfolget, und davon nicht getren-
net werden mag. Da nun dieſe wegen
der Unveraͤnderlichkeit des Weſens und
der Natur unveraͤnderlich iſt, davon ſie
gar nicht getrennet werden kann; ſo iſt auch
das angebohrne Recht ſo genau mit
dem Menſchen verbunden, daß es ihm
nicht genommen werden kann; denn er
hat daſſelbe um ſeiner Verbindlichkeit ein
Genuͤge zu leiſten (§. 46.).
§. 75.
Der Rang (præcedentia) iſt das Recht
des Vorzugs in der Ordnung, die von meh-
reren zugleich zu beobachten iſt. Weil unter
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/82>, abgerufen am 24.11.2024.
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