trage kommt (§. 438.); die Unterthanen aber und Soldaten nicht eher, als es ihnen kund gethan worden, weil sie vor der Bekantmachung nichts zuverläßiges wis- sen können.
§. 1230.
Vom Frie- dens- bruch.
Man sagt, der Friede werde gebro- chen, wenn der Friedensvertrag nicht ge- halten wird, das ist, wenn iemand etwas thut, was er vermöge desselben nicht thun konte, und sollte, oder wenn er nicht thut, was er um desselben willen thun sollen und können. Jn eben dem Verstande sagt man überhaupt, daß ein iedes Bündniß ge- brochen werde. Derjenige bricht also den Frieden, welcher um eben der Ur- sache halber, weswegen der Krieg ge- führt worden, oder um deswegen, was darinn geschehen ist, kriegerische Gewalt ausübet (§. 1227.), so daß auch die Bundesgenossen hierunter mit begriffen sind (§. 1228.); nicht aber wird der Friede gebrochen, wenn dies einer neuen Ursach wegen ge- schieht, als wohin der Friede nicht gezo- gen werden darf (§. 1221.): folglich ist aus eben der Ursache kein Friedens- bruch vorhanden, wenn man sich gleich nachher zu einem andern schlägt, wel- cher den, mit dem wir Friede gemacht haben, mit Kriege überzieht. Es ver-
stehet
IV. Theil 9. Hauptſtuͤck.
trage kommt (§. 438.); die Unterthanen aber und Soldaten nicht eher, als es ihnen kund gethan worden, weil ſie vor der Bekantmachung nichts zuverlaͤßiges wiſ- ſen koͤnnen.
§. 1230.
Vom Frie- dens- bruch.
Man ſagt, der Friede werde gebro- chen, wenn der Friedensvertrag nicht ge- halten wird, das iſt, wenn iemand etwas thut, was er vermoͤge deſſelben nicht thun konte, und ſollte, oder wenn er nicht thut, was er um deſſelben willen thun ſollen und koͤnnen. Jn eben dem Verſtande ſagt man uͤberhaupt, daß ein iedes Buͤndniß ge- brochen werde. Derjenige bricht alſo den Frieden, welcher um eben der Ur- ſache halber, weswegen der Krieg ge- fuͤhrt worden, oder um deswegen, was darinn geſchehen iſt, kriegeriſche Gewalt ausuͤbet (§. 1227.), ſo daß auch die Bundesgenoſſen hierunter mit begriffen ſind (§. 1228.); nicht aber wird der Friede gebrochen, wenn dies einer neuen Urſach wegen ge- ſchieht, als wohin der Friede nicht gezo- gen werden darf (§. 1221.): folglich iſt aus eben der Urſache kein Friedens- bruch vorhanden, wenn man ſich gleich nachher zu einem andern ſchlaͤgt, wel- cher den, mit dem wir Friede gemacht haben, mit Kriege uͤberzieht. Es ver-
ſtehet
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IV. Theil 9. Hauptſtuͤck.
trage kommt (§. 438.); die Unterthanen
aber und Soldaten nicht eher, als es
ihnen kund gethan worden, weil ſie vor
der Bekantmachung nichts zuverlaͤßiges wiſ-
ſen koͤnnen.
§. 1230.
Man ſagt, der Friede werde gebro-
chen, wenn der Friedensvertrag nicht ge-
halten wird, das iſt, wenn iemand etwas
thut, was er vermoͤge deſſelben nicht thun
konte, und ſollte, oder wenn er nicht thut,
was er um deſſelben willen thun ſollen und
koͤnnen. Jn eben dem Verſtande ſagt man
uͤberhaupt, daß ein iedes Buͤndniß ge-
brochen werde. Derjenige bricht alſo
den Frieden, welcher um eben der Ur-
ſache halber, weswegen der Krieg ge-
fuͤhrt worden, oder um deswegen,
was darinn geſchehen iſt, kriegeriſche
Gewalt ausuͤbet (§. 1227.), ſo daß
auch die Bundesgenoſſen hierunter
mit begriffen ſind (§. 1228.); nicht
aber wird der Friede gebrochen, wenn
dies einer neuen Urſach wegen ge-
ſchieht, als wohin der Friede nicht gezo-
gen werden darf (§. 1221.): folglich iſt
aus eben der Urſache kein Friedens-
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cher den, mit dem wir Friede gemacht
haben, mit Kriege uͤberzieht. Es ver-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 906. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/942>, abgerufen am 22.11.2024.
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