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Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907.

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gänzung der Declaration des droits de l'homme, der Grundrechte
der französischen Bürger. Aber das leidenschaftliche Rechtsbegehren
eines kleinen Häufleins Frauen verhallte im Lärme der inneren
Kämpfe und der äußeren Kriege. Die konstituierende Versammlung
beschränkte sich auf die schönen Worte, daß sie die Verfassung in den
Schutz der Frauen und der Mütter stelle, und kümmerte sich nicht weiter
um deren Rechtlosigkeit. Nur bei einer Gelegenheit zuerkannte der
Konvent auch den Frauen das Stimmrecht. Bei den Versammlungen
der Einwohner der Landgemeinden, welche laut Beschluß vom
10./11. Juni 1793 über Aufteilung, Verkauf, Verpachtung oder gemein-
same Benutzung der Gemeindeländereien beraten sollten, waren alle
Einwohner ohne Unterschied des Geschlechtes stimmberechtigt, die Anteil
an dem gemeinschaftlichen Besitz hatten und 21 Jahre zählten. Aber
dieser eine Fall wiederholte sich nicht.

Erst die utopistischen Sozialisten, die Schulen Saint-Simons und
Fouriers, lenkten mit Entschiedenheit die Aufmerksamkeit auf die Rechte
der Frauen. Der aus sozialistischer Schule hervorgegangene Viktor
Considerant beantragte im Jahre 1848 in der Verfassungskommission,
daß die politischen Rechte der Frauen verfassungsmäßig festgelegt
würden. Dieser Antrag blieb ebenso wirkungslos wie mehrere Peti-
tionen von Frauen und wie später ein ähnlicher, den der Sozialist
Pierre Leroux im Jahre 1851 einbrachte. Erst unter der dritten
Republik tauchte die Frage des Frauenstimmrechtes wieder auf, aber-
mals von dem Sozialismus in die öffentliche Diskussion geworfen und
bald auch von Frauen vertreten. Jm Jahre 1882 richtete eine Gruppe
von Frauen an die französische Deputiertenkammer eine Petition um
Zuerkennung des Stimmrechtes für das weibliche Geschlecht. Nachdem
der Berichterstatter, der nachher als Kriegsminister zu sehr zweifelhafter
Berühmtheit gekommene Cavaignac, erklärt hatte, daß diese Frage
noch nicht spruchreif sei, ging die Kammer über die Eingabe zur Tages-
ordnung über. Auch eine Reihe weiterer Petitionen dieser Art blieben
erfolglos. Hierauf wurde ein ähnliches Verfahren versucht, wie es von
den Frauenrechtlerinnen in England angewandt worden ist, und wie
es von ganz vereinzelten Frauenrechtlerinnen für die deutschen Ge-
werbegerichtswahlen empfohlen wurde. Einige Frauen verlangten in
die Wählerlisten eingetragen zu werden, mit Berufung darauf, daß ihre
Namen in den Steuerlisten stünden. Mehrmals wurde dieser Versuch
zur Eroberung des Stimmrechtes wiederholt. Gegen die immer wieder-
kehrenden Ablehnungen wurden alle Jnstanzen angerufen, und zweimal
erklärte der Kassationshof, der oberste Gerichtshof, daß die erhobene
Forderung im Widerspruch zu den Gesetzen stünde.

So wurde die politische Gleichberechtigung des weiblichen Ge-
schlechtes in Frankreich von den Sozialisten, von Frauenrechtlerinnen
und ganz vereinzelt auch von bürgerlichen Politikern gefordert, ohne
daß jedoch bisher ein bemerkenswerter Erfolg erzielt worden wäre.
Einen kleinen Fortschritt brachte das Gesetz vom 27. Februar 1880.
Durch dasselbe wird ein Wahlkörper geschaffen, dem Schulvorsteherinnen,
Oberinspektorinnen, Jnspektorinnen der Asyle angehören. Dieser Wahl-
körper hat sich mit dem Volksschulwesen zu befassen. Ein weiteres
Gesetz vom 23. Januar 1898 gewährt den Handel treibenden Frauen
das Recht, an den Wahlen der Handelsgerichte teilzunehmen. Ferner
nahm die Kammer im Jahre 1900 ein Gesetz an, welches die Gewerbe-
gerichte reformiert und zusammen mit anderen Verbesserungen auch
den Frauen das aktive und passive Wahlrecht zu dieser Körperschaft

gänzung der Déclaration des droits de l'homme, der Grundrechte
der französischen Bürger. Aber das leidenschaftliche Rechtsbegehren
eines kleinen Häufleins Frauen verhallte im Lärme der inneren
Kämpfe und der äußeren Kriege. Die konstituierende Versammlung
beschränkte sich auf die schönen Worte, daß sie die Verfassung in den
Schutz der Frauen und der Mütter stelle, und kümmerte sich nicht weiter
um deren Rechtlosigkeit. Nur bei einer Gelegenheit zuerkannte der
Konvent auch den Frauen das Stimmrecht. Bei den Versammlungen
der Einwohner der Landgemeinden, welche laut Beschluß vom
10./11. Juni 1793 über Aufteilung, Verkauf, Verpachtung oder gemein-
same Benutzung der Gemeindeländereien beraten sollten, waren alle
Einwohner ohne Unterschied des Geschlechtes stimmberechtigt, die Anteil
an dem gemeinschaftlichen Besitz hatten und 21 Jahre zählten. Aber
dieser eine Fall wiederholte sich nicht.

Erst die utopistischen Sozialisten, die Schulen Saint-Simons und
Fouriers, lenkten mit Entschiedenheit die Aufmerksamkeit auf die Rechte
der Frauen. Der aus sozialistischer Schule hervorgegangene Viktor
Considérant beantragte im Jahre 1848 in der Verfassungskommission,
daß die politischen Rechte der Frauen verfassungsmäßig festgelegt
würden. Dieser Antrag blieb ebenso wirkungslos wie mehrere Peti-
tionen von Frauen und wie später ein ähnlicher, den der Sozialist
Pierre Leroux im Jahre 1851 einbrachte. Erst unter der dritten
Republik tauchte die Frage des Frauenstimmrechtes wieder auf, aber-
mals von dem Sozialismus in die öffentliche Diskussion geworfen und
bald auch von Frauen vertreten. Jm Jahre 1882 richtete eine Gruppe
von Frauen an die französische Deputiertenkammer eine Petition um
Zuerkennung des Stimmrechtes für das weibliche Geschlecht. Nachdem
der Berichterstatter, der nachher als Kriegsminister zu sehr zweifelhafter
Berühmtheit gekommene Cavaignac, erklärt hatte, daß diese Frage
noch nicht spruchreif sei, ging die Kammer über die Eingabe zur Tages-
ordnung über. Auch eine Reihe weiterer Petitionen dieser Art blieben
erfolglos. Hierauf wurde ein ähnliches Verfahren versucht, wie es von
den Frauenrechtlerinnen in England angewandt worden ist, und wie
es von ganz vereinzelten Frauenrechtlerinnen für die deutschen Ge-
werbegerichtswahlen empfohlen wurde. Einige Frauen verlangten in
die Wählerlisten eingetragen zu werden, mit Berufung darauf, daß ihre
Namen in den Steuerlisten stünden. Mehrmals wurde dieser Versuch
zur Eroberung des Stimmrechtes wiederholt. Gegen die immer wieder-
kehrenden Ablehnungen wurden alle Jnstanzen angerufen, und zweimal
erklärte der Kassationshof, der oberste Gerichtshof, daß die erhobene
Forderung im Widerspruch zu den Gesetzen stünde.

So wurde die politische Gleichberechtigung des weiblichen Ge-
schlechtes in Frankreich von den Sozialisten, von Frauenrechtlerinnen
und ganz vereinzelt auch von bürgerlichen Politikern gefordert, ohne
daß jedoch bisher ein bemerkenswerter Erfolg erzielt worden wäre.
Einen kleinen Fortschritt brachte das Gesetz vom 27. Februar 1880.
Durch dasselbe wird ein Wahlkörper geschaffen, dem Schulvorsteherinnen,
Oberinspektorinnen, Jnspektorinnen der Asyle angehören. Dieser Wahl-
körper hat sich mit dem Volksschulwesen zu befassen. Ein weiteres
Gesetz vom 23. Januar 1898 gewährt den Handel treibenden Frauen
das Recht, an den Wahlen der Handelsgerichte teilzunehmen. Ferner
nahm die Kammer im Jahre 1900 ein Gesetz an, welches die Gewerbe-
gerichte reformiert und zusammen mit anderen Verbesserungen auch
den Frauen das aktive und passive Wahlrecht zu dieser Körperschaft

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[57/0067] gänzung der Déclaration des droits de l'homme, der Grundrechte der französischen Bürger. Aber das leidenschaftliche Rechtsbegehren eines kleinen Häufleins Frauen verhallte im Lärme der inneren Kämpfe und der äußeren Kriege. Die konstituierende Versammlung beschränkte sich auf die schönen Worte, daß sie die Verfassung in den Schutz der Frauen und der Mütter stelle, und kümmerte sich nicht weiter um deren Rechtlosigkeit. Nur bei einer Gelegenheit zuerkannte der Konvent auch den Frauen das Stimmrecht. Bei den Versammlungen der Einwohner der Landgemeinden, welche laut Beschluß vom 10./11. Juni 1793 über Aufteilung, Verkauf, Verpachtung oder gemein- same Benutzung der Gemeindeländereien beraten sollten, waren alle Einwohner ohne Unterschied des Geschlechtes stimmberechtigt, die Anteil an dem gemeinschaftlichen Besitz hatten und 21 Jahre zählten. Aber dieser eine Fall wiederholte sich nicht. Erst die utopistischen Sozialisten, die Schulen Saint-Simons und Fouriers, lenkten mit Entschiedenheit die Aufmerksamkeit auf die Rechte der Frauen. Der aus sozialistischer Schule hervorgegangene Viktor Considérant beantragte im Jahre 1848 in der Verfassungskommission, daß die politischen Rechte der Frauen verfassungsmäßig festgelegt würden. Dieser Antrag blieb ebenso wirkungslos wie mehrere Peti- tionen von Frauen und wie später ein ähnlicher, den der Sozialist Pierre Leroux im Jahre 1851 einbrachte. Erst unter der dritten Republik tauchte die Frage des Frauenstimmrechtes wieder auf, aber- mals von dem Sozialismus in die öffentliche Diskussion geworfen und bald auch von Frauen vertreten. Jm Jahre 1882 richtete eine Gruppe von Frauen an die französische Deputiertenkammer eine Petition um Zuerkennung des Stimmrechtes für das weibliche Geschlecht. Nachdem der Berichterstatter, der nachher als Kriegsminister zu sehr zweifelhafter Berühmtheit gekommene Cavaignac, erklärt hatte, daß diese Frage noch nicht spruchreif sei, ging die Kammer über die Eingabe zur Tages- ordnung über. Auch eine Reihe weiterer Petitionen dieser Art blieben erfolglos. Hierauf wurde ein ähnliches Verfahren versucht, wie es von den Frauenrechtlerinnen in England angewandt worden ist, und wie es von ganz vereinzelten Frauenrechtlerinnen für die deutschen Ge- werbegerichtswahlen empfohlen wurde. Einige Frauen verlangten in die Wählerlisten eingetragen zu werden, mit Berufung darauf, daß ihre Namen in den Steuerlisten stünden. Mehrmals wurde dieser Versuch zur Eroberung des Stimmrechtes wiederholt. Gegen die immer wieder- kehrenden Ablehnungen wurden alle Jnstanzen angerufen, und zweimal erklärte der Kassationshof, der oberste Gerichtshof, daß die erhobene Forderung im Widerspruch zu den Gesetzen stünde. So wurde die politische Gleichberechtigung des weiblichen Ge- schlechtes in Frankreich von den Sozialisten, von Frauenrechtlerinnen und ganz vereinzelt auch von bürgerlichen Politikern gefordert, ohne daß jedoch bisher ein bemerkenswerter Erfolg erzielt worden wäre. Einen kleinen Fortschritt brachte das Gesetz vom 27. Februar 1880. Durch dasselbe wird ein Wahlkörper geschaffen, dem Schulvorsteherinnen, Oberinspektorinnen, Jnspektorinnen der Asyle angehören. Dieser Wahl- körper hat sich mit dem Volksschulwesen zu befassen. Ein weiteres Gesetz vom 23. Januar 1898 gewährt den Handel treibenden Frauen das Recht, an den Wahlen der Handelsgerichte teilzunehmen. Ferner nahm die Kammer im Jahre 1900 ein Gesetz an, welches die Gewerbe- gerichte reformiert und zusammen mit anderen Verbesserungen auch den Frauen das aktive und passive Wahlrecht zu dieser Körperschaft

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2015-08-28T12:13:05Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
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Zitationshilfe: Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zetkin_frauenwahlrecht2_1907/67>, abgerufen am 21.11.2024.